Wahlen in DeutschlandRatgeber
Das Wahlsystem in Deutschland
Der Bundestag wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Erststimme für einen Bewerber im Wahlkreis und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Die 630 Sitze werden nach den Zweitstimmen verteilt, ein Wahlkreissieger einer Partei bekommt seinen Sitz nur, wenn er durch die Zweitstimmen seiner Partei im Land gedeckt ist.

Der Deutsche Bundestag besteht nach dem Bundeswahlgesetz aus 630 Abgeordneten, und für seine Wahl gelten die Grundsätze der Verhältniswahl [2]. Die Bundeswahlleiterin nennt das System personalisierte Verhältniswahl: Die Personenwahl im Wahlkreis mit der Erststimme wird mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien mit der Zweitstimme kombiniert [3]. Seit der Bundestagswahl 2025 bestimmen allein die Zweitstimmen, wie viele Sitze eine Partei bekommt. Auch ein Wahlkreissieger zieht nur ein, wenn seine Partei im Land genug Zweitstimmen hat [2, 8].
Was das Grundgesetz vorgibt
Artikel 38 des Grundgesetzes nennt fünf Wahlgrundsätze. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen [1]. Wie die Stimmen in Sitze umgerechnet werden, steht nicht im Grundgesetz. "Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz", heißt es in Artikel 38 Absatz 3 [1]. Dieses Gesetz ist das Bundeswahlgesetz [2]. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 betont, dass der Gesetzgeber beim Wahlsystem einen weiten Gestaltungsspielraum hat [7].
Gewählt wird der Bundestag auf vier Jahre. Die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt, nach einer Auflösung des Bundestages innerhalb von 60 Tagen [1]. Den Wahltag bestimmt der Bundespräsident. Es muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein [2].
Zwei Stimmen auf einem Stimmzettel
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten der Parteien [2]. Das Wahlgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt [2].

- Ein Kreiswahlvorschlag enthält nur den Namen eines Bewerbers. Neben Parteien dürfen auch Einzelbewerber antreten, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte des Wahlkreises den Vorschlag persönlich und handschriftlich unterschreiben [2].
- Landeslisten können nur Parteien einreichen. Die Bewerber stehen in einer festen Reihenfolge, die in geheimer Abstimmung bestimmt wird [2].
- Auf dem Stimmzettel stehen bei der Zweitstimme die Namen der Parteien und der ersten fünf Bewerber jeder Landesliste. Die Parteien sind nach ihren Zweitstimmen bei der letzten Bundestagswahl im Land geordnet, die übrigen folgen alphabetisch [2].
Warum die beiden Stimmen so unterschiedlich wirken, erklärt die Seite Erststimme und Zweitstimme.
Von den Stimmen zu den Sitzen
Die Sitzverteilung läuft nach dem Bundeswahlgesetz in drei Schritten [2, 3]:

- Oberverteilung: Die 630 Sitze werden nach den Zweitstimmen im ganzen Bundesgebiet auf die Parteien verteilt. Vorher werden die Sitze erfolgreicher Einzelbewerber abgezogen. Die Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber gegeben haben, zählen dabei nicht mit [2].
- Unterverteilung: Die Sitze jeder Partei werden nach den Zweitstimmen ihrer Landeslisten auf die Länder verteilt [2].
- Vergabe an Personen: In jedem Land bekommen zuerst die Wahlkreissieger der Partei einen Sitz, gereiht nach ihrem Erststimmenanteil. Die übrigen Sitze gehen in der Reihenfolge der Landesliste an die Listenbewerber [2].
Eine Sonderregel schützt die Mehrheit: Hat eine Partei mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Zweitstimmen, bekommt aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze, erhält sie so viele weitere Sitze, bis sie einen Sitz mehr als die Hälfte hat. Die Gesamtzahl der Sitze steigt dann um diese Zahl [2].
Das Rechenverfahren Sainte-Laguë/Schepers
Für Ober- und Unterverteilung werden die Zweitstimmen durch einen gemeinsamen Zuteilungsdivisor geteilt. Bruchteile unter 0,5 werden abgerundet, solche über 0,5 aufgerundet. Der Divisor wird so lange herauf- oder heruntergesetzt, bis genau alle Sitze verteilt sind. Bei einem Bruchteil von genau 0,5 wird so gerundet, dass die Sitzzahl stimmt; sind dann mehrere Verteilungen möglich, entscheidet ein Los des Bundeswahlleiters [2]. Bei Bundestagswahlen ist dieses Verfahren seit 2009 maßgeblich [5].
2025 entfielen auf die zu berücksichtigenden Parteien 42.833.356 Zweitstimmen. Der Anfangsdivisor von 67.989,454 hätte 631 statt 630 Sitze ergeben, deshalb setzte die Bundeswahlleiterin ihn herauf und wählte 68.100 [3]. Mit eigenen Zahlen kannst du das im Rechner zur Sitzverteilung nachrechnen.
Die Zweitstimmendeckung
Ein Wahlkreisbewerber einer Partei ist nach Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes gewählt, wenn er die meisten Erststimmen erhält und im Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Sitz bekommt [2]. Dazu werden die Wahlkreissieger einer Partei in jedem Land nach ihrem Erststimmenanteil geordnet. Hat die Landesliste weniger Sitze als Wahlkreissieger, gehen die mit den schwächsten Anteilen leer aus [2, 8]. Für Einzelbewerber gilt diese Deckung nicht: Sie sind mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewählt [2].
Bei der Bundestagswahl 2025 hatten in allen 299 Wahlkreisen Bewerber die Erststimmenmehrheit. 276 von ihnen erhielten einen Sitz, 23 nicht, weil ihre Sitze nicht durch Zweitstimmen gedeckt waren. 354 Sitze gingen an Listenbewerber [3]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitstimmendeckung am 30.07.2024 einstimmig für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt [7]. Wie es zu dieser Regel kam, beschreibt die Seite Die Wahlrechtsreform und das Ende der Überhangmandate.
Die Sperrklausel und ihre Ausnahmen
Parteien mit weniger als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen im Wahlgebiet werden bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt. Das gilt nicht für Listen von Parteien nationaler Minderheiten [2]. Seit 2025 wirkt die Klausel auch auf die Erststimme: Eine Partei, die nicht an der Sitzverteilung teilnimmt, kann ihre Wahlkreissieger nicht mit Zweitstimmen decken [6, 9].
Die Wahlrechtsreform von 2023 hatte die Grundmandatsklausel gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30.07.2024, dass die Fünf-Prozent-Klausel in dieser Form derzeit gegen das Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit einer Maßgabe weiter: Parteien unter 5 Prozent bleiben nur dann außen vor, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben [2, 7]. Im Ergebnis gilt die frühere Grundmandatsklausel fort [6]. Bis 2021 kam sie laut Bundeswahlleiterin bei vier Bundestagswahlen zum Tragen: 1953, 1957, 1994 und 2021 [6]. Mehr dazu steht auf der Seite Die Fünf-Prozent-Hürde.
Das Ergebnis der Bundestagswahl 2025
Die erste Wahl nach dem neuen Recht fand am 23.02.2025 statt, die Wahlbeteiligung lag bei 82,5 Prozent. Der Bundeswahlausschuss stellte das endgültige Ergebnis am 14.03.2025 fest [4]. Die Tabelle nennt die Parteien in der Reihenfolge ihrer Sitzzahl [4]:

| Partei | Zweitstimmenanteil | Sitze | darunter Wahlkreissitze |
|---|---|---|---|
| CDU | 22,6 % | 164 | 128 |
| AfD | 20,8 % | 152 | 42 |
| SPD | 16,4 % | 120 | 44 |
| GRÜNE | 11,6 % | 85 | 12 |
| Die Linke | 8,8 % | 64 | 6 |
| CSU | 6,0 % | 44 | 44 |
| SSW | 0,2 % | 1 | 0 |
Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) nahm als Partei einer nationalen Minderheit an der Sitzverteilung teil, obwohl er unter 5 Prozent blieb. Das BSW erreichte 4,981 Prozent, die FDP 4,3 Prozent; beide erhielten keine Sitze [4]. Für eine Mehrheit im Bundestag sind nach Angaben der bpb mindestens 316 der 630 Sitze nötig [10]. Wie aus solchen Mehrheiten eine Regierung wird, erklärt politische-news.de unter Wie Koalitionen entstehen.
Was sich 2025 geändert hat
Bis zur Bundestagswahl 2021 wurden mit der Erststimme 299 Abgeordnete direkt in den Wahlkreisen gewählt, die Zweitstimme entschied über die Verteilung von regulär 598 Sitzen [12]. Gewann eine Partei in einem Land mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen zustanden, entstanden Überhangmandate. Bei den Wahlen 2013 und 2017 wurden sie durch eine Erhöhung der Sitzzahl vollständig ausgeglichen, 2021 durften bis zu drei unausgeglichen bleiben [12]. Der Bundestag hatte nach der Wahl 2017 deshalb 709 Sitze, nach der Wahl 2021 waren es 735 [12, 4].
Mit der Reform von 2023 ist die Zahl der Sitze auf 630 festgelegt. Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht mehr, weil jeder Sitz durch Zweitstimmen gedeckt sein muss [8]. Die Bundeswahlleiterin schreibt, das Element der Personenwahl sei damit zwar noch vorhanden, habe aber an Bedeutung verloren [12]. Für die Sitzzuteilung im Bundestag wurde von 1987 bis 2005 das Verfahren Hare/Niemeyer verwendet, seit 2009 gilt Sainte-Laguë/Schepers [11, 5].
Wer wählen und gewählt werden darf
Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Für Deutsche im Ausland gelten besondere Voraussetzungen. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher und mindestens 18 Jahre alt ist [2]. Einzelheiten stehen auf der Seite Wer wählen darf: Wahlalter und Wahlrecht.
Andere Wahlen, andere Regeln
Bei Landtags- und Europawahlen gelten eigene Gesetze. Bei der Europawahl gibt es seit 2014 keine Sperrklausel mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte die 5-Prozent-Klausel am 09.11.2011 und die ersatzweise eingeführte 3-Prozent-Klausel am 26.02.2014 für verfassungswidrig erklärt [9]. Für Landtage nutzen Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Bayern und Sachsen das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers [5]. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Landtagssitze nach Hare/Niemeyer verteilt [11].
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Bundeswahlgesetz (BWahlG). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 03.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde 6 Endgültige Sitzberechnung und Verteilung der Mandate (Bundestagswahl 2025, Heft 3: Endgültige Ergebnisse). Die Bundeswahlleiterin. Stand 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 29/25). Die Bundeswahlleiterin. Stand 14.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sainte-Laguë/Schepers (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Grundmandatsklausel (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 11.02.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Karlsruhe sagt Ja zur Zweitstimmendeckung: aber mit Grundmandatsklausel. Deutscher Bundestag. Stand 30.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform 2023 (Aktueller Begriff Nr. 13/24). Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste. Stand 01.08.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sperrklausel (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 21.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Die Bundestagswahl 2025. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 24.02.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Hare/Niemeyer (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 17.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Überhangmandate (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 13.03.2024. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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