Mitmachen in der DemokratieRatgeber

Wahlhelfer werden

Wahlhelfer wirst du, indem du dich bei deiner Gemeinde meldest; sie beruft die Mitglieder der Wahlvorstände vor jeder Wahl, möglichst aus den Wahlberechtigten vor Ort. Das Amt ist ein Ehrenamt, zu dem jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Bei Bundestagswahlen gibt es grundsätzlich 25 Euro Erfrischungsgeld, für Wahlvorsteher 35 Euro.

Drei Wahlhelfende unterschiedlichen Alters sitzen an einem langen Tisch in einer Turnhalle, vor ihnen eine durchsichtige Wahlurne
Bild: KI-generiert

Ohne Wahlhelferinnen und Wahlhelfer findet keine Wahl statt. Bei bundesweiten Wahlen arbeiten rund 92.000 Wahlvorstände. Für die meisten Wählerinnen und Wähler sind sie die erste Ansprechperson im Wahllokal [8]. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus [1]. Die folgenden Regeln stammen aus Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung und gelten für die Bundestagswahl. Für Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen gibt es eigene Wahlgesetze.

Wer Wahlhelfer werden kann

Wer in einem Wahlvorstand mitarbeitet, muss wahlberechtigt sein [9]. Für die Bundestagswahl ist das, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist [11, 20]. Bei der Europawahl liegt das Wahlalter bei 16 Jahren [10]. Wer dort in einem Wahlvorstand mitarbeiten darf, regeln das Europawahlrecht und die Europawahlordnung; diese Seite wertet sie nicht aus. Deine Gemeinde sagt dir, was gilt. Nicht als Wahlhelfende berufen werden dürfen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen und deren Stellvertreter [8].

Eine junge Frau und ein älterer Mann geben sich am Tresen eines hellen Bürgerbüros die Hand
Bild: KI-generiert

So meldest du dich

Die Gemeindebehörden berufen die Wahlvorstände vor jeder Wahl, möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde oder des Wahlbezirks. Wer mitmachen möchte, wendet sich direkt an die eigene Gemeinde [8]. Die Gemeinden dürfen dafür Daten von Wahlberechtigten erheben und, wenn du nicht widersprichst, auch für künftige Wahlen speichern, etwa Name, Anschrift, Telefonnummern und wie oft du schon berufen wurdest. Über dein Widerspruchsrecht muss die Gemeinde dich unterrichten [2]. Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden müssen der Gemeinde auf Ersuchen Bedienstete benennen, die dort wohnen, damit sie in Wahlvorstände berufen werden können [2].

Wie ein Wahlvorstand zusammengesetzt ist

Für jeden Wahlbezirk gibt es einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand [3]. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitz, einer Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. Dabei sollen die im Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden [2]. Der Wahlvorsteher bestimmt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung [4]. Vor Beginn der Wahlhandlung weist die Gemeindebehörde Wahlvorsteher und Stellvertretung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit hin. Kein Mitglied des Wahlvorstands darf während der Tätigkeit ein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen [4].

Daneben gibt es Briefwahlvorstände. Für jeden Wahlkreis wird mindestens ein Wahlvorstand eingesetzt, der das Briefwahlergebnis feststellt. Wie viele nötig sind, damit das Briefwahlergebnis noch am Wahltag vorliegt, legt der Kreiswahlleiter fest [3]. Die Landesregierung kann anordnen, dass Briefwahlvorstände für einzelne Gemeinden oder Kreise gebildet werden [3]. Jeder Briefwahlvorstand soll nach dem Glossar der Bundeswahlleiterin mindestens 50 Wahlbriefe bearbeiten. Bei weniger Briefen könnte erkennbar werden, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben [17].

Wer anwesend sein muss

Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher, der Schriftführer oder ihre Stellvertretungen und mindestens ein Beisitzer da sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder anwesend sein; beschlussfähig ist der Wahlvorstand dann mit mindestens drei Beisitzern [4]. Fehlt jemand, kann der Wahlvorsteher Wahlberechtigte als Ersatz heranziehen, soweit das für die Beschlussfähigkeit nötig ist [4].

Was am Wahltag zu tun ist

Der Wahlvorstand sorgt für eine ordnungsgemäße Wahl und für Ruhe im Wahlraum. Er prüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und der Wahlscheine, gibt die Stimmzettel aus, vermerkt die Teilnahme und gibt die Wahlurne frei. Menschen mit Behinderung hilft er bei Bedarf bei der Stimmabgabe [8].

Wahlhelfende sortieren abends gefaltete Stimmzettel in Stapel auf einem langen Tisch unter hellem Deckenlicht
Bild: KI-generiert

Der Tag beginnt früh. Die Vorbereitung startet vor 8:00 Uhr, die Wahllokale schließen um 18:00 Uhr [8]. Danach zählt der Wahlvorstand die Wählenden und die Stimmen, meldet ein vorläufiges Ergebnis per Schnellmeldung an die Gemeinde und stellt das Ergebnis für den Wahlbezirk fest. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift, die alle Mitglieder genehmigen und unterschreiben [8]. Die Auszählung kann je nach Umfang der Wahl mehrere Stunden dauern [8], nach dem Glossar der Bundeswahlleiterin auch bis nach Mitternacht [9].

ZeitAufgabe
vor 8:00 UhrWahlraum vorbereiten
8:00 bis 18:00 UhrWahlberechtigung prüfen, Stimmzettel ausgeben, Teilnahme vermerken, Ordnung im Wahlraum
ab 18:00 UhrWählende und Stimmen zählen, Schnellmeldung an die Gemeinde
zum SchlussErgebnis feststellen, Niederschrift genehmigen und unterschreiben

Am Wahltisch

Wer wählen will, bekommt beim Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel und geht nach der Kabine zum Wahltisch. Auf Verlangen gibt die Person ihre Wahlbenachrichtigung ab und muss sich ausweisen, insbesondere wenn sie keine vorlegt. Findet der Schriftführer den Namen im Wählerverzeichnis und spricht nichts dagegen, gibt der Wahlvorsteher die Urne frei, und der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe [19]. Personenangaben dürfen Mitglieder des Wahlvorstands dabei nicht so laut nennen, dass andere sie mithören, es sei denn, die Prüfung erfordert es [19].

Zurückweisen muss der Wahlvorstand jemanden zum Beispiel, wenn die Person nicht im Wählerverzeichnis steht und keinen Wahlschein hat, wenn sie den Stimmzettel außerhalb der Kabine gekennzeichnet hat oder in der Kabine erkennbar fotografiert oder filmt. Wer sich verschrieben hat, bekommt auf Verlangen einen neuen Stimmzettel, nachdem der alte im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet wurde [19]. Bei Zweifeln am Wahlrecht entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss [19].

Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

Die Wahlhandlung ist öffentlich [12]. Während der Wahl und bei der Ermittlung des Ergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung möglich ist [18]. Wer Ordnung und Ruhe stört, kann vom Wahlvorstand aus dem Wahlraum verwiesen werden [12]. Während der Wahlzeit ist es verboten, Wählerinnen und Wähler im Wahlgebäude, an dessen Außenseite oder unmittelbar vor dem Zugang durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen. Auch Unterschriften dürfen dort nicht gesammelt werden [13].

So wird ausgezählt

Direkt nach Schluss der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis: die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden, die gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen und wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber und Landeslisten entfallen [14]. Zuerst kommen alle unbenutzten Stimmzettel vom Tisch. Dann werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt, danach die Stimmzettel aus der Urne. Stimmen die Zahlen auch nach wiederholter Zählung nicht überein, wird das in der Niederschrift vermerkt [15].

Anschließend bilden Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers Stapel, getrennt nach Landeslisten, dazu einen Stapel mit gemischt gekennzeichneten Stimmzetteln und einen mit leeren. Wahlvorsteher und Stellvertretung prüfen jeden Stapel und sagen laut an, für welchen Bewerber und welche Landesliste er gekennzeichnet ist. Je zwei Beisitzer zählen die Stapel gegenseitig kontrolliert aus [16]. Über Stimmzettel, bei denen Zweifel bestehen, beschließt der Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite und nummeriert diese Stimmzettel fortlaufend [16]. Verlangt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterschrift unter die Niederschrift eine erneute Zählung, wird noch einmal gezählt [16].

Pflicht zum Ehrenamt und Ablehnungsgründe

Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Ablehnen darfst du es nur aus wichtigen Gründen [1]. Die Bundeswahlordnung nennt Fälle, in denen eine Ablehnung möglich ist [5]:

  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtags,
  • Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes besonders erschwert,
  • Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeindebehörde [9]. Wer ohne wichtigen Grund ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 500 Euro betragen; zuständig ist für Mitglieder der Wahlvorstände der Kreiswahlleiter [7].

Erfrischungsgeld, Fahrkosten und Arbeitgeber

Für den Wahltag können Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld erhalten. Die Bundeswahlordnung nennt 35 Euro für den Vorsitzenden und 25 Euro für jedes übrige Mitglied [6]. Gemeinden können den Betrag nach Angaben der Bundeswahlleiterin eigenverantwortlich aufstocken [8]. Wer außerhalb seines Wahlbezirks eingesetzt wird, bekommt die notwendigen Fahrkosten erstattet. Bei einem Einsatz außerhalb des Wohnorts gibt es zusätzlich Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz, auf das das Erfrischungsgeld angerechnet wird. Berlin, Bremen und Hamburg dürfen pauschale Regelungen treffen [6].

Ein schlichter Pausentisch in einer Turnhalle mit Thermoskanne, Kaffeetassen und belegten Broten
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Für Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung gibt es keine wahlrechtlichen Regeln. Darüber entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Für Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern regelt ein Erlass einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung, wenn das von der Gemeinde gezahlte Erfrischungsgeld den Bundessatz von 25 beziehungsweise 35 Euro nicht wesentlich überschreitet und nur dieses in Anspruch genommen wird. In anderen Bundesbereichen und in den Ländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen [8, 9].

Mehr zum Wahlablauf

Wie die Stimmen am Ende zu Sitzen werden, erklärt So läuft eine Bundestagswahl ab. Briefwählerinnen und Briefwähler finden die Regeln unter Briefwahl beantragen und richtig ausfüllen, und wer überhaupt wählen darf, steht unter Wer wählen darf: Wahlalter und Wahlrecht. Weitere Formen der Beteiligung sammelt Mitmachen in der Demokratie. Beispiele für Engagement vor Ort in Sachsen-Anhalt beschreibt politische-news.de unter Demokratie vor Ort.

  1. Gesetz § 11 BWahlG Ehrenämter. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 9 BWahlG Bildung der Wahlorgane. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 8 BWahlG Gliederung der Wahlorgane. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 6 BWO Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 9 BWO Ehrenämter. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 10 BWO Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 49a BWahlG Ordnungswidrigkeiten. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde Informationen für Wahlhelfende. Die Bundeswahlleiterin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Die Bundeswahlleiterin. Stand 19.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 6 EuWG Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Art 38 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 31 BWahlG Öffentlichkeit der Wahlhandlung. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 32 BWahlG Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 67 BWO Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 68 BWO Zählung der Wähler. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 69 BWO Zählung der Stimmen. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  17. Behörde Briefwahlvorstand. Die Bundeswahlleiterin. Stand 01.10.2014. abgerufen am 29.10.2026
  18. Gesetz § 54 BWO Öffentlichkeit. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  19. Gesetz § 56 BWO Stimmabgabe. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 12 BWahlG Wahlrecht. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.