Grundlagen der DemokratieRatgeber
Pressefreiheit in Deutschland
Die Pressefreiheit steht in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes, zusammen mit dem Satz "Eine Zensur findet nicht statt." Sie schützt alle, die im Pressewesen arbeiten, von der Recherche bis zur Veröffentlichung. Grenzen ziehen die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre.

Die Pressefreiheit gehört zu den Grundrechten in Artikel 5 des Grundgesetzes. Dort heißt es, dass die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Direkt danach folgt der Satz: "Eine Zensur findet nicht statt." [1] Diese Seite erklärt, wen die Pressefreiheit schützt, was das Bundesverfassungsgericht dazu entschieden hat, welche Rechte Journalistinnen und Journalisten im Alltag haben und wie die Organisation Reporter ohne Grenzen die Lage in Deutschland 2026 einschätzt. Die eng verwandte Meinungsfreiheit behandelt die Seite Meinungsfreiheit und ihre Grenzen.
Was die Pressefreiheit schützt
Die Pressefreiheit steht in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 neben der Meinungs- und Informationsfreiheit [1]. Sie schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle im Pressewesen tätigen Personen. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Das hat das Gericht im Cicero-Urteil vom 27.02.2007 (BVerfGE 117, 244) festgehalten [12]. Der Berliner Senat verweist in einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage von 2023 darauf. Er teilt die Auffassung, dass sich auf dieses Grundrecht alle im Pressewesen Tätigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit berufen können [4].

Geschützt ist also mehr als das fertige Produkt. Dazu gehören die Recherche, das Gespräch mit Informanten, die Arbeit in der Redaktion und der Vertrieb. Die Pressefreiheit gilt nach Artikel 19 Absatz 3 auch für Verlage als inländische juristische Personen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist [10]. Welche Grundrechte es sonst gibt, zeigt Die Grundrechte im Überblick.
Unbegrenzt ist auch die Pressefreiheit nicht. Für sie gelten dieselben Schranken wie für die Meinungsfreiheit: die allgemeinen Gesetze, die Vorschriften zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre [1]. Eine Zeitung kann deshalb etwa wegen übler Nachrede belangt werden, wenn sie eine ehrenrührige Behauptung nicht belegen kann. Wer die Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann sie nach Artikel 18 sogar verwirken. Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht [11].
Das Spiegel-Urteil von 1966
Eine der wichtigsten Entscheidungen zur Pressefreiheit ist das Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.08.1966. Es ging um die Durchsuchung der Redaktionsräume des Nachrichtenmagazins und die Beschlagnahme von Unterlagen [2]. In dem Urteil steht der Satz, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse "ein Wesenselement des freiheitlichen Staates" ist [2]. Das Gericht betonte, dass eine freie politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich sei [2].
Im Ergebnis blieb die Verfassungsbeschwerde trotzdem ohne Erfolg. Der Erste Senat war geteilter Auffassung: Im Senat standen sich zwei Auffassungen gegenüber, beide stellt die Entscheidung dar. Nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes konnte eine Verletzung der Pressefreiheit nicht festgestellt werden, deshalb blieb die Beschwerde erfolglos [2].
Was das Zensurverbot bedeutet
Der Satz "Eine Zensur findet nicht statt" wirkt umfassend. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1972 genauer bestimmt. Zensur im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 ist danach "nur die Vorzensur" [3]. Gemeint ist eine staatliche Prüfung, von der abhängt, ob ein Text oder Film überhaupt erscheinen darf. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme. Das Gericht nennt das Zensurverbot "eine absolute Eingriffsschranke" [3].

Nach der Veröffentlichung gelten dagegen die allgemeinen Schranken aus Absatz 2. Ein Gericht darf also nachträglich entscheiden, dass ein Artikel gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt oder strafbar ist. Was eine Behörde nicht darf, ist, Texte vorab zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Das Zensurverbot steht im selben Absatz wie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film und gilt deshalb auch für Fernsehen, Radio und Kino [1].
Rechte der Presse im Alltag
Aus der Pressefreiheit folgen konkrete Rechte, die in Landesgesetzen und in der Strafprozessordnung stehen. Zwei davon spielen im Alltag eine große Rolle.
Auskunft von Behörden
Die Pressegesetze der Länder verpflichten Behörden, der Presse Auskunft zu geben. Im Berliner Pressegesetz lautet die Regel: "Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen." [4] Als Nachweis dient in Berlin grundsätzlich der Presseausweis. Nach Angaben des Senats erhalten aber auch Personen ohne Presseausweis Auskunft, wenn sie glaubhaft nachweisen, dass sie redaktionell journalistisch tätig sind [4].
Presse im Gerichtssaal
Wie knapp der Platz für die Presse werden kann, zeigt ein Fall aus Berlin. Vor einer Verhandlung am Amtsgericht Tiergarten am 25.05.2023 hatten sich zwei oder drei Pressevertreter angemeldet und erhielten ihre Plätze. Als sich kurz vor Beginn weitere Personen als Presse meldeten, vergab das Gericht die übrigen Presseplätze an diejenigen, die sich mit einem bundeseinheitlichen Presseausweis ausweisen konnten. Die anderen konnten nur als Zuschauer in den Saal [4]. Der Senat begründete das auch mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit: Neben Plätzen für die Medien müssen auch Plätze für das Publikum bleiben [4].
Schutz von Informanten
Wer berufsmäßig an Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder Informations- und Kommunikationsdiensten mitwirkt, darf nach § 53 der Strafprozessordnung vor Gericht das Zeugnis verweigern. Das gilt für die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen, für sonstige Informanten und für Mitteilungen, die Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten haben [5]. Auch selbst erarbeitete Materialien sind grundsätzlich geschützt. Das Recht gilt für den redaktionellen Teil. Bei selbst erarbeiteten Materialien entfällt es unter engen Voraussetzungen, etwa wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll. Die Identität von Informanten bleibt auch dann geschützt [5].
Selbstkontrolle durch den Presserat
Neben den Gesetzen gibt es eine freiwillige Selbstkontrolle. Der Deutsche Presserat bezeichnet sich als "Freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland" [6]. Er setzt sich für ethische Standards im Journalismus ein und verteidigt die Pressefreiheit gegen Eingriffe von außen [6]. Grundlage ist der Pressekodex. Als oberste Gebote nennt der Presserat die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit [6].
Beschweren kann sich grundsätzlich jeder, ob Privatperson, Verein oder Verband [7]. Zuständig ist der Presserat für Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien, die sich ihm verpflichtet haben. Für Fernsehen und Radio und deren Online-Angebote ist er nicht zuständig, ebenso wenig für Werbung, Gegendarstellungen oder Schmerzensgeld [7]. Als Maßnahmen kennt er den Hinweis, die Missbilligung und die Rüge [6]. Eine öffentliche Rüge ist mit der Pflicht verbunden, sie abzudrucken. Auf den Abdruck kann zum Beispiel aus Gründen des Opferschutzes verzichtet werden, dann spricht der Presserat eine nicht-öffentliche Rüge aus [7].
Wie es um die Pressefreiheit steht
Die Organisation Reporter ohne Grenzen veröffentlicht jedes Jahr eine Rangliste der Pressefreiheit für 180 Staaten. In der Rangliste 2026 steht Deutschland auf Platz 14 [8]. Nach Angaben der Organisation war Deutschland 2025 aus den besten zehn gerutscht und hat 2026 erneut Plätze verloren. Die Lage beschreibt sie als "zufriedenstellend" [8]. Auf Platz 1 steht zum zehnten Mal in Folge Norwegen, dahinter folgen die Niederlande und Estland. Die ersten 19 Plätze belegen ausschließlich europäische Staaten, die Kategorie "gut" erreichen nur die ersten sieben [8].

Als Gründe nennt Reporter ohne Grenzen unter anderem zunehmende Polarisierung, Hass und Diffamierung vor allem im Internet und eine Delegitimierung journalistischer Arbeit durch rechtsradikale publizistische Milieus. Dazu kommen nach Darstellung der Organisation politische Versäumnisse, etwa die fehlende steuerliche Anerkennung von Non-Profit-Journalismus und Verzug bei der Umsetzung des europäischen Medienfreiheitsgesetzes EMFA. Auch auf die Marktmacht großer Tech-Plattformen gebe es keine politischen Antworten [8]. Christian Mihr von Reporter ohne Grenzen nennt den Platzverlust einen "Ausdruck eines aufgeheizten Klimas", besonders bei Berichten über rechtsextreme Milieus und den Krieg in Gaza [8].
Angriffe auf Medienschaffende
Für das Jahr 2025 hat Reporter ohne Grenzen 46 verifizierte körperliche Angriffe auf Medienschaffende in Deutschland gezählt, dazu drei Sachbeschädigungen an Redaktionsgebäuden [9]. 41 der 46 Angriffe ereigneten sich auf politischen Versammlungen [9]. 18 Fälle ordnet die Organisation dem rechtsextremen Milieu zu. In 11 verifizierten Fällen griffen Teilnehmende von palästinasolidarischen Demonstrationen Medienschaffende an. Vereinzelt gab es Angriffe aus der linksextremen Szene. Außerdem verzeichnet die Organisation sieben verifizierte Hinweise auf Polizeigewalt gegen Medienschaffende [9].
Diese Zahlen stammen von einer Nichtregierungsorganisation, die nach eigener Methode zählt und verifiziert. Amtliche Zahlen für dieselbe Frage können anders ausfallen.
Die Geschichte der freien Presse beginnt lange vor dem Grundgesetz. Wie der Buchdruck die Verbreitung von Nachrichten verändert hat, erklärt Der Buchdruck mit beweglichen Lettern auf geschichte.domain-root.de. Wie man gezielte Falschmeldungen von Journalismus unterscheidet, steht auf politische-news.de unter Desinformation und KI-Fälschungen erkennen. Über die Rolle des Bundesverfassungsgerichts beim Schutz der Grundrechte informiert Das Bundesverfassungsgericht.
- Gesetz Art 5 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde BVerfGE 20, 162: Spiegel (Teilurteil des Ersten Senats vom 5. August 1966, 1 BvR 586/62 u. a.). Bundesverfassungsgericht, Wiedergabe in Deutschsprachiges Fallrecht (DFR), Universität Bern. Stand 05.08.1966. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde BVerfGE 33, 52: Zensur (Beschluss vom 25. April 1972, 1 BvL 13/67). Bundesverfassungsgericht, Wiedergabe in Deutschsprachiges Fallrecht (DFR), Universität Bern. Stand 25.04.1972. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Schriftliche Anfrage "Pressefreiheit I" mit Antwort des Senats, Drucksache 19/16917. Abgeordnetenhaus von Berlin, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Stand 16.10.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 53 StPO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Der Deutsche Presserat. Deutscher Presserat. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Häufige Fragen. Deutscher Presserat. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Rangliste der Pressefreiheit 2026. Reporter ohne Grenzen. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Nahaufnahme Deutschland. Reporter ohne Grenzen. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 19 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvR 538/06 (BVerfGE 117, 244, Cicero). Bundesverfassungsgericht. Stand 27.02.2007. abgerufen am 29.10.2026
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