Mitmachen in der DemokratieRatgeber

Eine Petition an den Bundestag einreichen

Eine Petition an den Bundestag darf nach Artikel 17 des Grundgesetzes jedermann einreichen, schriftlich per Brief mit Unterschrift oder über das Online-Formular des Petitionsausschusses. Der Ausschuss holt eine Stellungnahme der Regierung ein und legt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vor. Öffentliche Petitionen können sechs Wochen lang mitgezeichnet werden.

Eine Frau mittleren Alters hält am Küchentisch einen Füller über ein leeres Blatt, daneben ein Briefumschlag und eine Teetasse
Bild: KI-generiert

Mit einer Petition wendest du dich direkt an den Bundestag. Das kann eine Beschwerde über eine Bundesbehörde sein oder ein Vorschlag, ein Bundesgesetz zu ändern. Das Recht dazu steht in Artikel 17 des Grundgesetzes: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden [1]. Für diese Eingaben bestellt der Bundestag einen eigenen Petitionsausschuss [2]. Er hat 26 Mitglieder [3].

Wer eine Petition einreichen darf und wofür

Artikel 17 spricht von "jedermann" [1]. Eine Einschränkung auf Deutsche oder auf Wahlberechtigte enthält der Artikel nicht. Nach den Verfahrensgrundsätzen des Ausschusses ist das Petitionsrecht von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit unabhängig, und Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich [5]. Der Petitionsausschuss nimmt Bitten, Beschwerden und Anregungen entgegen, in eigener Sache ebenso wie im Interesse der Allgemeinheit [3]. Er ist für Anliegen zuständig, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen [3].

Mehrere Erwachsene unterschiedlichen Alters stehen auf einem Platz vor einem großen Parlamentsgebäude mit gläserner Kuppel
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Bund oder Land

Wegen des Föderalismus gehören manche Anliegen zu den Ländern. Eine Übersicht aller Petitionsausschüsse der Länder mit Kontaktdaten gibt es auf dem gemeinsamen Petitionsportal von Bund und Ländern [3]. Landet eine Petition beim Bundestag, für die er nicht zuständig ist, leitet er sie an den Landtag weiter, sofern dort eine Zuständigkeit besteht [4]. Geht es um die Ausführung von Bundesrecht oder EU-Recht durch Landesbehörden, befasst sich der Bundestag nach seinen Verfahrensgrundsätzen nur damit, wenn eine Bundesaufsicht besteht oder die Petition eine Änderung der Gesetzgebung von Bund oder EU fordert. Sonst gibt er sie in der Regel an das zuständige Landesparlament ab [5].

Was der Ausschuss nicht prüft

Gerichtsentscheidungen kann der Petitionsausschuss wegen der Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüfen [4]. Mit Gerichtsverfahren befasst er sich nur in engen Fällen: wenn vom Bund als Verfahrensbeteiligtem ein bestimmtes Verhalten verlangt wird, wenn eine künftige Rechtsprechung durch Gesetz unmöglich gemacht werden soll oder wenn ein günstiges Urteil nicht vollstreckt werden soll. Forderungen, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, behandelt er nicht [5]. Eingaben mit verworrenem oder unleserlichem Inhalt oder mit fehlender oder falscher Anschrift oder Unterschrift bereitet der Ausschussdienst grundsätzlich nicht zur Beratung vor; ein Mangel kann innerhalb angemessener Frist behoben werden. Ohne neue Tatsachen oder Beweismittel gibt es keinen Anspruch darauf, dass eine schon entschiedene Sache erneut geprüft wird [5].

Form: Brief oder Online-Formular

Eine Petition muss schriftlich eingereicht werden und Name und Adresse enthalten. Reichst du sie gemeinsam mit anderen ein, nennst du eine Ansprechperson. Für einen Brief gibt es keine besonderen Formvorschriften, er muss aber handschriftlich unterschrieben sein. Der Bundestag stellt dafür auch ein Formular zum Ausdrucken bereit [4]. Die Anschrift lautet: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin [3].

Online geht es über das Formular auf dem Petitionsportal epetitionen.bundestag.de. Dort genügt statt der Unterschrift die Eingabe von Vor- und Familienname [4]. Die Schriftform gilt nach den Verfahrensgrundsätzen als gewahrt, wenn Urheber und Postanschrift erkennbar sind und das Formular des Ausschusses benutzt wird [5]. Ein Recht, eine Petition mündlich vorzubringen oder persönlich zu überreichen, besteht nicht [5]. Das allgemeine Kontaktformular des Bundestages ist für Petitionen ebenfalls nicht gedacht; der Bundestag verweist dafür auf das Petitionsportal [9].

Anlagen schickst du am besten als Fotokopie und nicht im Original, und zwar in jedem Fall per Post. Wer online einreicht, kündigt Anlagen an und schickt sie erst, wenn die Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen da ist. Das Aktenzeichen gehört dann auf jede Anlage [4].

Sammelpetition und Massenpetition

Viele Menschen können ein Anliegen auch gemeinsam einreichen. Die Verfahrensgrundsätze unterscheiden zwei Formen. Eine Sammelpetition ist eine Unterschriftenliste zu einem Anliegen. Eine Massenpetition besteht aus zahlreichen einzelnen Eingaben mit im Wesentlichen gleichem Wortlaut [5]. Massenpetitionen führt der Ausschuss als eine Leitpetition, die Einzeleingaben werden gesammelt und gezählt. Treffen nach dem Beschluss über die Leitpetition weitere gleichlautende Eingaben ein, werden sie ebenfalls nur gezählt, und zwar bis zum Ende der laufenden Wahlperiode [5].

Öffentliche Petition und Mitzeichnung

Neben der normalen Petition gibt es die öffentliche Petition. Sie erscheint im Einvernehmen mit dir auf der Internetseite des Ausschusses. Andere können sie dort mitzeichnen und im Forum darüber diskutieren. Einen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung gibt es nicht [5]. Das Anliegen muss von allgemeinem Interesse sein, in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, sachlich, konkret und verständlich formuliert und begründet sein [5].

Ein junger Mann sitzt auf einem Sofa im hellen Wohnzimmer, einen zugeklappten Laptop auf den Knien
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Nicht veröffentlicht werden nach der Richtlinie unter anderem Petitionen zu persönlichen Anliegen, Texte, die nicht auf Deutsch verfasst sind, und Eingaben mit offensichtlich falschen oder beleidigenden Aussagen, mit Werbung oder mit Links [5]. Auch wenn zum selben Thema schon eine Petition im Verfahren ist, kann der Ausschuss von der Veröffentlichung absehen [5]. Eine abgelehnte Veröffentlichung ist keine Ablehnung der Petition: Jede Petition wird nach dem Jahresbericht des Ausschusses unabhängig davon entgegengenommen, geprüft und beschieden [7].

Sechs Wochen und 30.000 Unterstützer

Die Mitzeichnungsfrist beträgt sechs Wochen ab der Veröffentlichung [5]. Erreicht eine Petition in dieser Zeit 30.000 Unterstützer, ruft der Ausschuss sie einzeln auf und hört eine oder mehrere Petentinnen oder Petenten in öffentlicher Sitzung an. Mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann er darauf verzichten [5]. Diese Regeln gelten seit einer Reform Mitte 2024. Vorher betrug die Frist vier Wochen und das Quorum 50.000 Mitzeichnungen [8].

Mitzeichnungen, die auf privaten Petitionsplattformen gesammelt werden, kann der Bundestag nicht anerkennen. Wer eine beim Bundestag veröffentlichte Petition digital unterstützen will, muss das im Portal des Petitionsausschusses tun [7].

Was nach dem Eingang passiert

Du bekommst eine Eingangsbestätigung, und die Petition wird unter einer Nummer erfasst. Dann bittet der Ausschuss das zuständige Bundesministerium oder die Aufsichtsbehörde um eine Stellungnahme, die der Ausschussdienst prüft [4]. Für diese Prüfung hat der Ausschuss eigene Befugnisse: Bundesregierung und Bundesbehörden müssen ihm Akten vorlegen, Auskunft erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren, solange keine Geheimhaltung entgegensteht. Er darf Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören [6].

Leerer Sitzungssaal mit hufeisenförmig gestellten Holztischen, Mikrofonen und Wassergläsern im Tageslicht
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Erfolg, Widerspruch, Beschluss

Hat die Petition Erfolg, wirst du informiert, der Ausschuss empfiehlt den Abschluss, und der Bundestag beschließt entsprechend [4]. Hält der Ausschussdienst das Anliegen für aussichtslos, teilt er dir seine Bewertung mit. Widersprichst du nicht binnen sechs Wochen, endet das Verfahren. Widersprichst du, prüfen mindestens zwei Berichterstattende aus Koalition und Opposition eine begründete Beschlussempfehlung, der Ausschuss berät sie, und am Ende entscheidet das Plenum des Bundestages [4].

Die Verfahrensgrundsätze kennen mehrere Arten der Erledigung. Mit "Berücksichtigung" stellt der Bundestag fest, dass das Anliegen begründet ist und Abhilfe nötig ist. Bei "Erwägung" soll die Bundesregierung das Anliegen noch einmal prüfen. Als "Material" soll die Petition etwa in Gesetzentwürfe einfließen. Daneben gibt es die Weitergabe an die Fraktionen als Anregung und den Abschluss des Verfahrens, zum Beispiel wenn dem Anliegen schon entsprochen wurde [5]. Ein Beschluss bindet die Bundesregierung nicht. Folgt sie ihm nicht, muss sie ihre Haltung gegenüber dem Ausschuss begründen [4].

Zahlen aus dem Jahresbericht 2025

Der Petitionsausschuss legt jedes Jahr einen Bericht vor. Der Bericht über 2025 erschien am 10.06.2026 als Bundestagsdrucksache 21/6000 [7].

Kennzahl 2025Wert
Eingereichte Petitionen12.399 (2024: 9.260)
davon über das Web-Formular5.807
im Internet veröffentlichte Petitionen652 (2024: 413)
veröffentlichte Petitionen mit mehr als 30.000 elektronischen Mitzeichnungen10
Unterstützungen insgesamt, schriftlich und elektronisch511.965 (2024: 722.639)
Sitzungen des Ausschusses19, davon 4 öffentlich
öffentlich beratene Eingaben8
registrierte Nutzerinnen und Nutzer des Portalsetwa 5,5 Millionen

Alle Angaben in der Tabelle stammen aus dem Bericht [7]. Im Schnitt erreichten den Ausschuss 2025 an jedem Werktag rund 50 Petitionen. Die öffentlichen Sitzungen überträgt das Parlamentsfernsehen, die Aufzeichnungen stehen in der Mediathek des Bundestages [7].

In den öffentlichen Sitzungen 2025 ging es unter anderem um die hausärztliche Versorgung, um ein Mindestalter von 16 Jahren für soziale Medien und um Tierversuche mit Affen [7]. Zur Einzelberatung rief der Ausschuss im Berichtsjahr 378 Petitionen auf. Die Ergebnisse seiner Beratungen legte er dem Bundestag in 160 Sammelübersichten vor, mit Beschlussempfehlungen zu insgesamt 3.997 Petitionen [7].

Weitere Wege zur Beteiligung

Eine Petition ist ein Weg unter mehreren. Geht es um ein Landesgesetz, kommt auch ein Volksbegehren in Frage. Wie das abläuft, erklärt Volksbegehren und Volksentscheid in den Ländern. Wer ein Anliegen lieber persönlich vorträgt, findet Hinweise unter Abgeordnete erreichen und anschreiben. Wie der Bundestag insgesamt arbeitet, steht unter Der Bundestag: Aufgaben und Arbeitsweise, einen Überblick über alle Formen gibt Mitmachen in der Demokratie. Wie man eine Versammlung anmeldet, erklärt politische-news.de unter Versammlungsfreiheit: eine Demonstration anmelden.

  1. Gesetz Art 17 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Art 45c GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Petitionsausschuss. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Allgemeine Hinweise zum Petitionsverfahren. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Behörde Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze). Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag. Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 (Drucksache 21/6000). Deutscher Bundestag. Stand 10.06.2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde 9.260 Petitionen erreichten den Ausschuss im Jahr 2024. Deutscher Bundestag. Stand 15.10.2025. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Kontakt mit Abgeordneten und der Bundestagsverwaltung. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.