Die VerfassungsorganeRatgeber
Landtage und Landesregierungen
Jedes der 16 Länder hat ein gewähltes Parlament, in den Flächenländern Landtag, in Hamburg und Bremen Bürgerschaft, in Berlin Abgeordnetenhaus. Es beschließt die Landesgesetze, etwa zu Schule, Polizei und Kommunen, wählt den Regierungschef und kontrolliert die Landesregierung. Die Landesregierung führt die Verwaltung und vertritt das Land im Bundesrat.

Deutschland ist ein Bundesstaat aus 16 Ländern, und jedes Land hat ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung. Das Grundgesetz schreibt in Artikel 28 vor, dass das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen [1]. Der Bund gewährleistet nach Artikel 28 Absatz 3, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht [1]. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach Artikel 30 Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt [1].
Landtag, Bürgerschaft, Abgeordnetenhaus
In den 13 Flächenländern heißt das Parlament Landtag. In Hamburg und Bremen heißt es Bürgerschaft, in Berlin Abgeordnetenhaus [2]. Gemeint ist in allen drei Fällen dasselbe: die gewählte Volksvertretung des Landes.
Gewählt wird in 15 Ländern alle fünf Jahre, in Bremen alle vier Jahre. Das zeigt die Terminübersicht von wahlrecht.de mit Stand vom 11.08.2026 [5]. Den genauen Wahltag legen die Länder selbst fest. In Nordrhein-Westfalen etwa muss die Neuwahl nach der Landesverfassung im letzten Vierteljahr der Wahlperiode stattfinden. Das Kabinett hat die nächste Landtagswahl dort auf den 25.04.2027 gelegt [8]. Die laufende 18. Wahlperiode hat am 01.06.2022 begonnen und endet rechnerisch am 31.05.2027 [8]. Wie eine solche Wahl konkret abläuft, zeigt das Beispiel Abgeordnetenhauswahl Berlin 2026.
| Land | Parlament | Wahlperiode | Wahltag 2026 oder 2027 |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landtag | 5 Jahre | 08.03.2026 |
| Bayern | Landtag | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Herbst 2028 |
| Berlin | Abgeordnetenhaus | 5 Jahre | 20.09.2026 |
| Brandenburg | Landtag | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Herbst 2029 |
| Bremen | Bürgerschaft | 4 Jahre | 30.05.2027 |
| Hamburg | Bürgerschaft | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Winter 2030 |
| Hessen | Landtag | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Herbst 2028 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landtag | 5 Jahre | 20.09.2026 |
| Niedersachsen | Landtag | 5 Jahre | 26.09.2027 |
| Nordrhein-Westfalen | Landtag | 5 Jahre | 25.04.2027 |
| Rheinland-Pfalz | Landtag | 5 Jahre | 22.03.2026 |
| Saarland | Landtag | 5 Jahre | 18.04.2027 |
| Sachsen | Landtag | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Herbst 2029 |
| Sachsen-Anhalt | Landtag | 5 Jahre | 06.09.2026 |
| Schleswig-Holstein | Landtag | 5 Jahre | 18.04.2027 |
| Thüringen | Landtag | 5 Jahre | keine Wahl, nächste im Herbst 2029 |
Die Tabelle folgt für 2026 der Übersicht von wahlrecht.de mit Stand vom 11.08.2026 [5] und für 2027 und die späteren Jahre der Übersicht der Bundeswahlleiterin und den Angaben der Länder [8, 10, 11, 12, 13]. Die Namen der Parlamente folgen dem Handwörterbuch [2]. Termine, die bei wahlrecht.de nur als Jahreszeit stehen, waren zu diesem Stand noch nicht festgelegt.
Auch das Wahlrecht regelt jedes Land für sich, zum Beispiel das Wahlalter und die Verteilung der Sitze. In Berlin durften am 20.09.2026 erstmals 16- und 17-Jährige das Abgeordnetenhaus mitwählen [9]. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 28 bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wählen und gewählt werden, nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union [1]. Für die Landesparlamente sieht das Grundgesetz das nicht vor. In Berlin sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger deshalb nur bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen wahlberechtigt [9].
Wer gewählt wird, ist laut Handwörterbuch überwiegend Mitglied einer Partei. Die Mehrheitsverhältnisse im Landtag bestimmen, wer die Regierung bildet, welchen Kurs sie nimmt und wer die Rolle der Opposition übernimmt [2]. Öffentliche Aufmerksamkeit bekommen die Debatten der Landesparlamente nach Pötzsch meist nur bei großen Themen, etwa in der Bildungspolitik oder bei Umweltproblemen [3].
Bürgerbeteiligung in den Ländern
Neben den Wahlen kennen nach dem Handwörterbuch alle Landesverfassungen die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid [2]. Pötzsch schrieb 2009, die Möglichkeit direkter Beteiligung bestehe in den meisten Bundesländern [3]. Mit einem Volksbegehren können Bürgerinnen und Bürger verlangen, dass ein Gesetz erlassen, geändert oder aufgehoben wird. Folgt das Parlament dem Begehren nicht, kann ein Volksentscheid stattfinden [3]. Die Hürden dafür unterscheiden sich von Land zu Land, Einzelheiten stehen unter Volksbegehren und Volksentscheid in den Ländern.
Was ein Landtag beschließt
Artikel 70 des Grundgesetzes beginnt mit dem Satz, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Wo die Grenze liegt, bestimmen die Vorschriften über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [1]. In der Praxis hat der Bund viele Bereiche an sich gezogen. Die Landesparlamente sind deshalb an der Gesetzgebung weniger beteiligt als früher, die Zuständigkeit des Bundes ist im Lauf der Zeit gewachsen [3].

Eigenständig gestalten die Länder vor allem diese Bereiche, die das Handwörterbuch des politischen Systems nennt [2]:
- Kultur sowie Schul-, Hochschul- und Bildungswesen
- das Kommunalwesen, also die Regeln für Gemeinden und Kreise
- das Polizeirecht
Der Autor Wichard Woyke beschreibt die Landtage im Handwörterbuch als fleißige Gesetzgeber, deren Spielraum aber durch Änderungen des Grundgesetzes, die Finanzlage der Länder sowie das Recht des Bundes und der Europäischen Union eingeengt wird. Die Gesetzentwürfe kommen überwiegend von den Landesregierungen. Staatsverträge, die Länder miteinander schließen, brauchen die Zustimmung der Landtage [2]. Die Wissenschaft ist sich nach seiner Darstellung weitgehend einig, dass die Landesparlamente einen dauerhaften Verlust an Einfluss und Funktionen erlitten haben [2]. Für die neuen Länder kamen nach 1990 eigene Aufgaben hinzu: Sie arbeiteten ihre Landesverfassungen aus und übernahmen Zuständigkeiten für Kultur, Rundfunk, Bildung, Wissenschaft und Sport [2].
Zur Gesetzgebung gehört auch der Haushalt. Das Berliner Abgeordnetenhaus beschreibt die Gesetzgebung als seine Hauptaufgabe. Dazu zählt das Haushaltsgesetz, das festlegt, wofür die Steuereinnahmen für ein oder zwei Jahre verwendet werden [7].
Kontrolle der Landesregierung
Die Länder führen die Bundesgesetze nach Artikel 83 als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt [1]. Weil damit der größte Teil der Verwaltung bei den Ländern liegt, ist die Kontrolle von Regierung und Verwaltung eine zentrale Aufgabe der Landesparlamente. So beschreibt es Horst Pötzsch in einem Text der Bundeszentrale für politische Bildung von 2009 [3].

Die Kontrolle liegt laut Handwörterbuch meist bei der Opposition. Fragestunden, Anfragen und Aktuelle Stunden stärken die Landtage laut Handwörterbuch kaum. Wirksamer sind Untersuchungsausschüsse, sofern eine Minderheit dort Beweiserhebungen auch gegen die Mehrheit durchsetzen kann. Weitere Mittel sind das Zitierrecht, mit dem das Parlament Regierungsmitglieder herbeirufen kann, das Selbstbefassungsrecht der Ausschüsse, das Petitionsrecht und das Budgetrecht [2]. Wie sich die Landesregierung im Bundesrat verhält, kontrollieren die Landtage nach dem Handwörterbuch kaum [2].
Die Landesregierung
An der Spitze der meisten Länder steht ein Ministerpräsident oder eine Ministerpräsidentin. In Berlin heißt das Amt Regierender Bürgermeister, in Hamburg Erster Bürgermeister, in Bremen Bürgermeister. Bayern, Sachsen und Thüringen nennen ihr Kabinett Staatsregierung, in den Stadtstaaten heißt die Regierung Senat [4]. Den Regierungschef wählt das Landesparlament. In den meisten Ländern braucht der Ministerpräsident für sein Kabinett zusätzlich die Zustimmung des Landtags [3, 2]. Mehrfach sind Kandidaten für das Amt an der fehlenden Zustimmung gescheitert [2]. Die Regierungsfraktionen haben bei der Regierungsbildung nach Pötzsch deshalb mehr Einfluss als im Bundestag, wo der Kanzler seine Minister ohne Zustimmung des Parlaments vorschlägt [3, 1]. In Berlin ernennt der Regierende Bürgermeister die Senatorinnen und Senatoren und bildet mit ihnen die Regierung [7].
Wie stark die Regierungschefs sind, regeln die Landesverfassungen unterschiedlich. Nach dem Stand von 2009 folgen Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dem Kanzlermodell des Bundes: Der Regierungschef bestimmt die Richtlinien der Politik, ernennt die Minister und kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden. Die übrigen Flächenländer geben ihren Parlamenten mehr Rechte, als der Bundestag hat. In Rheinland-Pfalz kann der Landtag zum Beispiel einzelnen Ministern das Vertrauen entziehen [4]. Die Regeln für Sachsen-Anhalt erklärt politische-news.de unter So wird der Ministerpräsident gewählt.
Was die Ministerien tun
Die meisten Landesministerien sind nach Pötzsch vor allem Verwaltungsbehörden, die große Apparate lenken. Die größten eigenen Gestaltungsmöglichkeiten haben das Innen- und das Kultusministerium. Das Kultusministerium ist für Schulrecht, Lehrpläne, Schulaufsicht und Hochschulen zuständig. Der Finanzminister kann Maßnahmen widersprechen, die den Haushalt berühren, der Justizminister solchen, die geltendes Recht verletzen würden [4].
Wie die Länder im Bund mitwirken
Die Landesregierungen wirken auch auf Bundesebene mit. Durch den Bundesrat wirken die Länder nach Artikel 50 bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit [1]. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen [1]. Jedes Land ist dort durch Mitglieder seiner Regierung vertreten [4]. Ändert sich nach einer Landtagswahl die Regierung, ändern sich deshalb auch die Stimmen im Bundesrat. Mehr dazu unter Der Bundesrat: Aufgaben und Stimmverteilung.

Die Landesparlamente wählen außerdem die Hälfte der Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die die Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wählen [1]. Für die 18. Bundesversammlung am 30.01.2027 wählen die Landtage damit 630 Mitglieder, so viele, wie der Bundestag Abgeordnete hat. Wie viele davon auf jedes Land entfallen, errechnet sich nach den Bevölkerungszahlen [6].
Wie ein einzelner Landtag aufgebaut ist, zeigt politische-news.de am Beispiel des Landtags von Sachsen-Anhalt. Die Ebene darunter, mit Gemeinderat und Bürgermeister, erklärt die Seite Gemeinderat und Bürgermeister.
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Landtage (Handwörterbuch des politischen Systems). Wichard Woyke, in: Andersen/Woyke (Hg.), Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 8. Auflage, Springer VS 2021. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Landesparlamente. Horst Pötzsch, Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 15.12.2009. abgerufen am 29.10.2026
- Studie Landesregierungen. Horst Pötzsch, Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 15.12.2009. abgerufen am 29.10.2026
- Wahltermine. wahlrecht.de. Stand Stand 11.08.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagspräsidentin Julia Klöckner beruft die 18. Bundesversammlung zum 30. Januar 2027 ein. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Arbeitsweise. Abgeordnetenhaus Berlin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Kabinett setzt Landtagswahl 2027 auf den 25. April fest. Land Nordrhein-Westfalen. Stand 24.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fragen- und Antwortkatalog (Berliner Wahlen 2026). Landeswahlleiter Berlin. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Künftige Wahltermine. Die Bundeswahlleiterin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Der Niedersächsische Landtag wird am 26. September 2027 neu gewählt. Niedersächsische Staatskanzlei. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bremer Landtags- und Kommunalwahlen am 30. Mai 2027. Landeswahlleiter Bremen. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Innenministerium gibt Wahltermin bekannt. Schleswig-Holsteinischer Landtag. Stand 25.03.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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