Grundlagen der DemokratieRatgeber

Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Artikel 5 des Grundgesetzes gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Grenzen ziehen die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre, zum Beispiel die Strafvorschriften gegen Beleidigung und Volksverhetzung.

Eine Frau um die dreißig spricht mit einem Mikrofon auf einem Platz vor einer kleinen Zuhörergruppe
Bild: KI-generiert

Die Meinungsfreiheit steht in Artikel 5 des Grundgesetzes. Sie gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [1]. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Bedeutung für die Demokratie 1958 als "schlechthin konstituierend" bezeichnet [3]. Unbegrenzt ist sie trotzdem nicht. Artikel 5 nennt selbst drei Schranken, und das Strafgesetzbuch enthält mehrere Vorschriften, die bestimmte Äußerungen unter Strafe stellen. Diese Seite erklärt, was geschützt ist, wie Gerichte Meinungen von Tatsachen trennen und wo die Grenzen verlaufen.

Was Artikel 5 schützt

Absatz 1 von Artikel 5 enthält mehrere Freiheiten in einem Satz. Jeder darf seine Meinung äußern und verbreiten und sich "aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten" [1]. Diese Informationsfreiheit gehört dazu, weil sich eine Meinung erst bilden kann, wenn man Zugang zu Informationen hat. Im selben Absatz stehen die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, gefolgt von dem kurzen Satz: "Eine Zensur findet nicht statt." [1] Was das für Zeitungen und Redaktionen bedeutet, erklärt die Seite Pressefreiheit in Deutschland.

Zwei ältere Männer in Mänteln unterhalten sich lebhaft auf einer Parkbank im Herbst
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Träger der Meinungsfreiheit ist "Jeder" [1]. Sie gilt also für alle Menschen in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Absatz 3 schützt außerdem Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, wobei die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet [1]. Wie die Meinungsfreiheit in das System der übrigen Grundrechte passt, zeigt Die Grundrechte im Überblick.

Die Idee, dass Menschen frei denken und sprechen dürfen, ist älter als das Grundgesetz. Zur Ideengeschichte passt die Seite Die Aufklärung auf geschichte.domain-root.de.

Meinung oder Tatsache

Für den Schutz macht es einen großen Unterschied, ob jemand eine Meinung äußert oder eine Tatsache behauptet. Eine Meinung im engen Sinn ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die "im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden" [3]. Werturteile lassen sich nicht als wahr oder unwahr beweisen. Sie stehen deshalb unter nahezu vollständigem Schutz, auch wenn sie scharf, einseitig oder unbequem sind [3].

Eine Lupe auf einem schlichten Holzschreibtisch neben einer Kaffeetasse und einer Lesebrille im Lampenlicht
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Tatsachenbehauptungen sind dagegen überprüfbar. Geschützt sind sie, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind [3]. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen nur Schutz, wenn sie "in gutem Glauben aufgestellt worden sein können". Bewusste Lügen fallen aus dem Schutzbereich heraus [3]. Stellt sich eine Behauptung erst später als falsch heraus, darf das dem Äußernden nicht nachträglich angelastet werden. Lassen sich Tatsache und Meinung in einer Äußerung nicht trennen, ohne den Sinn zu verfälschen, gilt im Zweifel der weitere Schutz der Meinung [3].

Ein bekanntes Beispiel ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994 zur Leugnung des Holocaust. Das Gericht wertete das Leugnen als erwiesen unrichtige Information, die nichts zur Meinungsbildung beiträgt [3].

Die drei Schranken aus Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 nennt die Grenzen ausdrücklich. Die Rechte aus Absatz 1 finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre [1]. Dem Schutz der persönlichen Ehre dienen zum Beispiel die Vorschriften gegen Beleidigung und üble Nachrede, die weiter unten stehen. Wie die allgemeinen Gesetze anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil von 1958 festgelegt. Nach der dort begründeten Wechselwirkungslehre müssen Gerichte auch bei Gesetzen, die die Meinungsfreiheit beschränken, den Schutzgehalt des Grundrechts berücksichtigen [3]. Die Lehre ist nicht unumstritten. Kritiker halten sie für zu fallbezogen und damit für zu unsicher [3].

Der Sonderfall Wunsiedel

Eine Ausnahme hat das Gericht 2009 anerkannt. Es ging um § 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs, der öffentliches Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, wenn dadurch der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört wird. Anlass war das Verbot einer Versammlung zum Gedenken an Rudolf Heß. Das Gericht stellte fest, dass die Vorschrift "kein allgemeines Gesetz" ist, weil sie nur positive Äußerungen zum Nationalsozialismus erfasst [4]. Trotzdem sei sie mit Artikel 5 vereinbar. Wegen des Unrechts der NS-Herrschaft sei eine solche Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts Artikel 5 Absatz 1 und 2 immanent [4]. Ein allgemeines Verbot rechtsradikalen Gedankenguts folgt daraus nach dem Beschluss ausdrücklich nicht [4]. Geschützt wird nach der Entscheidung der öffentliche Frieden im Sinne einer friedlichen öffentlichen Auseinandersetzung. Die zustimmende Bewertung einzelner Maßnahmen aus der NS-Zeit verbietet die Vorschrift nach dem Beschluss nicht [4]. Das Verbot der Versammlung durch die Fachgerichte hielt das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß [4].

Wo das Strafrecht Grenzen zieht

Die meisten Grenzen, die im Alltag eine Rolle spielen, stehen im Strafgesetzbuch. Die folgende Tabelle nennt die wichtigsten Vorschriften und den Strafrahmen im Grundfall [5, 6, 7, 8].

Ein leerer Gerichtssaal mit Holzbänken und erhöhter Richterbank im Tageslicht aus hohen Fenstern
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VorschriftWorum es gehtStrafrahmen
§ 185 StGB BeleidigungHerabsetzung einer anderen Personbis ein Jahr oder Geldstrafe, öffentlich bis zwei Jahre
§ 186 StGB Üble Nachredeehrenrührige Tatsache, die nicht erweislich wahr istbis ein Jahr oder Geldstrafe, öffentlich bis zwei Jahre
§ 188 StGBBeleidigung von Personen des politischen Lebens bis zur kommunalen Ebenebis drei Jahre oder Geldstrafe
§ 130 Abs. 1 StGB VolksverhetzungAufstacheln zum Hass gegen Gruppen, Angriffe auf die Menschenwürdedrei Monate bis fünf Jahre

Bei der üblen Nachrede entfällt die Strafbarkeit, wenn die behauptete Tatsache "erweislich wahr" ist [6]. § 188 setzt voraus, dass die Tat öffentlich begangen wird, mit der Stellung des Opfers im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren [7]. Die Volksverhetzung nach § 130 verlangt, dass die Tat geeignet ist, "den öffentlichen Frieden zu stören" [8]. Absatz 3 derselben Vorschrift stellt außerdem das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Völkermords unter der Herrschaft des Nationalsozialismus unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [8].

Für Menschen in der Politik gilt ein verstärkter Ehrschutz. Wird eine üble Nachrede unter den Voraussetzungen von § 188 begangen, droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, bei einer Verleumdung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren [7]. Geschützt sind Personen, die "im politischen Leben des Volkes stehen", und das ausdrücklich bis hin zur kommunalen Ebene [7]. Damit können auch Mitglieder eines Gemeinderats unter die Vorschrift fallen.

Einen Ausgleich enthält § 193 StGB. Kritische Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen und Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sind danach nur strafbar, wenn sich eine Beleidigung aus der Form oder den Umständen der Äußerung ergibt [9].

Schmähkritik und mehrdeutige Äußerungen

Keinen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung die sogenannte Schmähkritik. Sie liegt vor, wenn "die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" [3]. Das Gericht legt den Begriff eng aus: Die persönliche Kränkung muss das sachliche Anliegen völlig verdrängen [3]. Auch mehrdeutige Äußerungen beschäftigen das Gericht. 1994 verlangte eine Kammer von den Fachgerichten, beim Wort "Mörder" die alltagssprachliche Bedeutung zu berücksichtigen und nicht nur die juristische [3]. 1995 hielt der Erste Senat Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen des Satzes "Soldaten sind Mörder" für begründet. Er wertete den Satz nicht als Schmähkritik, weil die Kritik am Töten im Krieg im Vordergrund stehe [3]. Die Entscheidung wurde in der Rechtswissenschaft und in der Öffentlichkeit stark kritisiert [3].

Gegenüber wem die Meinungsfreiheit gilt

Wie alle Grundrechte bindet die Meinungsfreiheit unmittelbar die staatliche Gewalt, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung [2]. Der Staat darf dich nicht für eine Meinung bestrafen, die Artikel 5 schützt, und er darf dir nicht vorschreiben, was du denken sollst. Zwischen Privatleuten gilt das Grundrecht nicht unmittelbar. Über die Ausstrahlungswirkung aus dem Lüth-Urteil wirkt es aber in die Auslegung des Zivilrechts hinein, zum Beispiel wenn ein Gericht über eine Unterlassungsklage wegen einer Äußerung entscheidet [3].

Für einige Gruppen gelten zusätzliche Regeln. Artikel 17a des Grundgesetzes erlaubt es, die Meinungsfreiheit für Angehörige der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während ihres Dienstes durch Gesetz einzuschränken [10]. Wer die Meinungsfreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann sie nach Artikel 18 verwirken, darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht [10].

Mit der Meinungsfreiheit eng verwandt ist die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8. Sie gibt allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln; für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht durch Gesetz beschränkt werden [10]. Wie man eine Demonstration anmeldet, erklärt politische-news.de unter Versammlungsfreiheit: eine Demonstration anmelden. Wie sich gezielte Falschmeldungen erkennen lassen, steht dort unter Desinformation und KI-Fälschungen erkennen.

  1. Gesetz Art 5 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Art 1 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Das Bundesverfassungs-Gericht und die Meinungsfreiheit. Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte (Katja Stamm). Stand 26.05.2002. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar (Pressemitteilung Nr. 129/2009, Beschluss 1 BvR 2150/08). Bundesverfassungsgericht. Stand 17.11.2009. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 185 StGB. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 186 StGB. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 188 StGB. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 130 StGB. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 193 StGB. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.