Wahlen in DeutschlandRatgeber
Die Fünf-Prozent-Hürde einfach erklärt
Die Fünf-Prozent-Hürde legt fest, dass bei der Bundestagswahl nur Parteien mit mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen an der Sitzverteilung teilnehmen. Ausgenommen sind Parteien nationaler Minderheiten. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2024 zählen bis zu einer Neuregelung auch Parteien mit drei gewonnenen Wahlkreisen.

Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine Sperrklausel. Sie bestimmt, dass Parteien einen Mindestanteil der gültigen Stimmen brauchen, um an der Verteilung der Sitze im Parlament teilzunehmen [3]. Bei der Bundestagswahl liegt dieser Anteil bei fünf Prozent der Zweitstimmen im ganzen Wahlgebiet [1]. Die Bundeszentrale für politische Bildung schrieb 2013, die Hürde gelte seit 60 Jahren bei Bundestagswahlen und sei genauso lange umstritten [6].
Was die Regel genau sagt
Das Bundeswahlgesetz verteilt die 630 Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen auf die Parteien. Nicht berücksichtigt werden dabei Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben [1]. Die Hürde bezieht sich nur auf das Zweitstimmenergebnis [3]. Sie gilt bundesweit. Eine Partei kann also in einem Land weit über fünf Prozent liegen und trotzdem ohne Sitz bleiben, wenn sie im ganzen Wahlgebiet darunter bleibt [1].
Bei der ersten Bundestagswahl 1949 galt die Fünf-Prozent-Hürde noch getrennt für jedes Bundesland [6]. Am 25.06.1953 beschloss der Bundestag ein neues Bundeswahlgesetz mit einer bundesweiten Hürde [6]. Seit der Bundestagswahl 2025 wirkt die Hürde auch auf Wahlkreisgewinner. Bis 2021 zogen Wahlkreisgewinner immer in den Bundestag ein, auch wenn ihre Partei unter fünf Prozent blieb. Wegen der Zweitstimmendeckung ist das nicht mehr der Fall [3]. Wie Erst- und Zweitstimme zusammenwirken, erklärt die Seite Erststimme und Zweitstimme.
Warum es die Hürde gibt
Die Bundeswahlleiterin nennt als Grund vor allem die Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung. Der Bundestag sollte sich nicht in viele kleine Gruppen aufspalten und dadurch seine Handlungsfähigkeit verlieren [3]. Das Politiklexikon der Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt das Ziel ähnlich: Die Klausel soll der Zersplitterung der Volksvertretungen durch kleine und Kleinstparteien und den damit verbundenen internen Konflikten entgegenwirken [7]. Wie die erste deutsche Demokratie endete, erzählt die Seite Die Weimarer Republik.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments einen legitimen Grund für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht. Mit der Hürde haben Fraktionen, also Zusammenschlüsse von Abgeordneten mit gleichgerichteten Zielen, grundsätzlich eine bestimmte Mindestgröße. Die Höhe von fünf Prozent hält das Gericht für diesen Zweck für sachgerecht [5].
Die Ausnahmen
Für Parteien nationaler Minderheiten gilt die Hürde nicht [1]. Die Bundeszentrale für politische Bildung nannte 2013 als Beispiele den Südschleswigschen Wählerverband (SSW) der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein sowie Parteien der sorbischen Minderheit in Brandenburg und Sachsen und der friesischen Minderheit in Niedersachsen [6]. Bei der Bundestagswahl 2025 erhielt der SSW 0,2 Prozent der Zweitstimmen und einen Sitz [9].
Die zweite Ausnahme ist die Grundmandatsklausel. Bis zur Bundestagswahl 2021 nahmen auch Parteien unter fünf Prozent an der Sitzverteilung teil, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz gewonnen hatten. 1953 genügte noch ein Wahlkreis [4]. Die Bundeswahlleiterin nennt vier Wahlen, bei denen die Klausel gewirkt hat [4]:
| Wahl | Partei | Zweitstimmen | Gewonnene Wahlkreise | Sitze bzw. Listensitze |
|---|---|---|---|---|
| 1953 | DP | 3,3 % | 10 | 15 Abgeordnete |
| 1957 | DP | 3,4 % | 6 | 17 Abgeordnete |
| 1994 | PDS | 4,4 % | 4 | 26 Listensitze |
| 2021 | DIE LINKE | 4,9 % | 3 | 36 Listensitze |
1953 zog außerdem die Deutsche Zentrumspartei mit 0,8 Prozent und einem Wahlkreis mit drei Abgeordneten ein [4]. Umgekehrt reichten 2002 der PDS zwei gewonnene Wahlkreise bei 4,0 Prozent nicht für die Listensitze; sie war nur mit diesen zwei Abgeordneten vertreten [4].
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2024
Mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes 2023 war die Grundmandatsklausel nicht mehr vorgesehen [4]. Im ursprünglichen Gesetzentwurf hätten drei Wahlkreissiege wie bisher noch genügt [5]. Gegen die Fünf-Prozent-Hürde als alleinige Zugangshürde wandten sich vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem die Bayerische Staatsregierung, 195 Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion, die CSU, die Partei DIE LINKE und 4.242 einzelne Personen [5].

Am 30.07.2024 entschied der Zweite Senat: Die Fünf-Prozent-Hürde ist in ihrer geltenden Form derzeit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 [5]. Artikel 21 regelt die Stellung der Parteien, Artikel 38 schreibt die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl der Abgeordneten vor [2]. Die Entscheidung zur Sperrklausel erging mit 7 zu 1 Stimmen [5]. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht nötig, eine Partei auszuschließen, deren Abgeordnete mit denen einer anderen Partei eine gemeinsame Fraktion bilden würden, wenn beide zusammen die Fünf-Prozent-Grenze erreichen würden. Das Gericht verweist dabei auf CDU und CSU: Sie bilden seit 1949 eine gemeinsame Fraktion, stellen seit 1976 ein gemeinsames Wahlprogramm auf und reichen ihre Landeslisten in unterschiedlichen Ländern ein [5].
Der Gesetzgeber muss die Hürde nach dem Urteil so gestalten, dass sie nicht über das Erforderliche hinausgeht. Er ist dabei nicht auf eine gemeinsame Berücksichtigung solcher Parteien festgelegt und kann die Regel auch anders ändern [5]. Bis zu einer Neuregelung gilt die Hürde mit einer Maßgabe weiter: Parteien unter fünf Prozent bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben [5]. Die Grundmandatsklausel galt damit auch bei der Bundestagswahl 2025 [4]. In der Gesamtausgabe des Bundeswahlgesetzes (zuletzt geändert am 03.07.2026) steht diese Maßgabe weiterhin als Fußnote zu § 4 [1]. Mehr zur Reform steht auf der Seite Die Wahlrechtsreform und das Ende der Überhangmandate.
Warum das Gericht bei der Europawahl anders urteilte
Für die Europawahl hat das Bundesverfassungsgericht Sperrklauseln zweimal verworfen, 2011 die Fünf-Prozent-Hürde und 2014 die Drei-Prozent-Hürde [14, 15]. Stimmen für Parteien, die an einer Sperrklausel scheitern, bleiben ohne Erfolg; das ist eine Ungleichgewichtung beim Erfolgswert der Stimmen [14]. Eine solche Ungleichbehandlung braucht einen besonderen, sachlich legitimierten Grund [14]. Die Bundeszentrale für politische Bildung fasste 2013 die Begründung so zusammen: Die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments werde ohne Hürde nicht beeinträchtigt, und die Zusammenarbeit mehrerer Parteien in Fraktionen sei dort üblich [6]. Das Urteil von 2014 lässt eine andere Beurteilung zu, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern [15].
Wie knapp es werden kann
Bei der Bundestagswahl 2025 erhielt das BSW 4,981 Prozent der Zweitstimmen und damit keinen Sitz; die FDP kam auf 4,3 Prozent [9]. Die Bundeswahlleiterin weist Ergebnisse, die die Hürde knapp verfehlen, auf drei Nachkommastellen genau aus [9]. Bei 49.649.512 gültigen Zweitstimmen und 2.472.947 Stimmen für das BSW fehlten nach eigener Rechnung 9.529 Stimmen bis zur Hürde [10]. Insgesamt entfielen 13,7 Prozent der gültigen Zweitstimmen auf sonstige Parteien, die nicht im Bundestag vertreten sind [9].

Die repräsentative Wahlstatistik zeigt, wie unterschiedlich Altersgruppen und Geschlechter abstimmen. Hätten 2025 nur die 18- bis 24-jährigen oder die 25- bis 34-jährigen Männer abgestimmt, hätte die FDP die Hürde mit 7,5 beziehungsweise 6,3 Prozent überwunden [13]. In den Altersgruppen der Frauen unter 70 Jahren lag das BSW zwischen 5,6 und 6,7 Prozent [13]. Die Statistik beruht auf der tatsächlichen Stimmabgabe in ausgewählten Wahlbezirken, nicht auf Befragungen [13].
Bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern am 20.09.2026 kam die CDU auf 4,9 Prozent und das BSW auf 4,8 Prozent; beide erhielten keinen Sitz [11]. Nach eigener Rechnung entfielen dort 14,1 Prozent der gültigen Zweitstimmen auf Parteien unter fünf Prozent [11]. Mehr zu dieser Wahl steht auf der Seite Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern 2026.
Kritik und Verteidigung
Die Bundeszentrale für politische Bildung fasste 2013 beide Seiten zusammen. Kritiker halten die Hürde für undemokratisch, weil Wählerstimmen verloren gingen; sie begünstige etablierte Parteien und erschwere neuen Bewegungen den Weg ins Parlament. Befürworter warnen vor einer Zersplitterung des Parteiensystems, falls die Sperrklausel fiele [6]. Nach derselben Darstellung stufte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen die Funktionsfähigkeit des Parlaments höher ein als die exakte Widerspiegelung des Wählerwillens [6].
Das Bundesverfassungsgericht wertet die Hürde als Ungleichbehandlung: Stimmen für Parteien unter fünf Prozent bleiben ohne Erfolg, obwohl sie rechnerisch Sitze ergeben könnten [5]. Wahlgleichheit und Chancengleichheit der Parteien unterliegen nach dem Gericht keinem absoluten Differenzierungsverbot; dem Gesetzgeber bleibt aber nur ein eng bemessener Spielraum für Unterscheidungen [5].
Hürden bei anderen Wahlen
Die meisten Landtagswahlgesetze orientieren sich an der Fünf-Prozent-Hürde des Bundes, so die Bundeszentrale für politische Bildung 2013 [6]. In Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel werden nur Parteien mit mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen bei der Verteilung der Landtagssitze berücksichtigt [12]. Anders als im Bund behält dort aber eine Person ihren Sitz, die einen Wahlkreis gewonnen hat, auch wenn ihre Partei an der Hürde scheitert [12].
Bei Kommunalwahlen ist die Fünf-Prozent-Hürde nach dem Politiklexikon der Bundeszentrale weitgehend abgeschafft [7]. Das junge Politik-Lexikon derselben Herausgeberin spricht dagegen von einer Fünfprozentklausel "bei vielen Kommunalwahlen" [8]. Nach dem Stand von 2013 hatten fast alle Länder außer Berlin und Bremen solche Regeln aufgehoben [6]. Das Kommunalwahlrecht von Mecklenburg-Vorpommern verteilt die Sitze ohne Hürde; im Rechenbeispiel der Landeswahlleitung bekommt eine Wählergruppe mit 600 von 13.500 Stimmen einen von 17 Sitzen [12]. Bei der Europawahl gibt es in Deutschland seit 2014 keine Sperrklausel mehr [3]. Die Gründe stehen auf der Seite Die Europawahl.
- Gesetz Bundeswahlgesetz. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 03.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sperrklausel. Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 21.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Grundmandatsklausel. Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 11.02.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß, allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort (Pressemitteilung Nr. 64/2024). Bundesverfassungsgericht. Stand 30.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde 60 Jahre Fünf-Prozent-Hürde (Hintergrund aktuell). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 24.06.2013. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fünfprozentklausel (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fünfprozentklausel (Das junge Politik-Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 29/25). Die Bundeswahlleiterin. Stand 14.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagswahl 2025: Ergebnisse Deutschland (endgültiges Ergebnis). Die Bundeswahlleiterin. Stand endgültiges Ergebnis 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Landtagswahl am 20. September 2026 in Mecklenburg-Vorpommern (endgültiges Ergebnis). Der Landeswahlleiter Mecklenburg-Vorpommern. Stand festgestellt am 30.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern (mit Landes- und Kommunalwahlgesetz). Der Landeswahlleiter Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres und Bau. Stand Mai 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagswahl 2025: Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik (Pressemitteilung Nr. 30/25). Die Bundeswahlleiterin. Stand 23.06.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig (Pressemitteilung Nr. 70/2011). Bundesverfassungsgericht. Stand 09.11.2011. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig (Pressemitteilung Nr. 14/2014). Bundesverfassungsgericht. Stand 26.02.2014. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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