Grundlagen der DemokratieRatgeber

Der Rechtsstaat einfach erklärt

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem auch Regierung, Behörden und Gerichte an Gesetze und Grundrechte gebunden sind. Im Grundgesetz steht das vor allem in Artikel 20 Absatz 3. Dazu gehören unabhängige Gerichte, der Rechtsweg gegen Eingriffe der Behörden und Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör.

Eingangshalle eines Gerichtsgebäudes mit hohen Steinsäulen, breiter Treppe und Morgenlicht aus hohen Fenstern
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Wenn ein Amt dir einen Bescheid schickt, mit dem du nicht einverstanden bist, kannst du dagegen vor Gericht ziehen. Dass das geht, ist eine Folge des Rechtsstaatsprinzips. Es bindet die Bürgerinnen und Bürger und ebenso den Staat selbst an die Gesetze. Die Regeln dazu stehen an vielen Stellen im Grundgesetz, von der Bindung der Verwaltung an das Gesetz über den Weg zu den Gerichten bis zu deinen Rechten bei einer Festnahme. Nach den Erfahrungen des 20. Jahrhunderts gilt eine bloße Bindung an Gesetze dabei nicht mehr als ausreichend.

Was ein Rechtsstaat ist

Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt den Rechtsstaat als einen Staat, in dem sich alle an die Gesetze und Grundrechte halten müssen, auch der Staat selbst. Regierung, Behörden und Richter sind an die Gesetze gebunden, alle Organe des Staates an die Grundrechte [1]. Als Gegenteil nennt das Lexikon zum Beispiel eine Diktatur [1].

Eine Messingwaage und ein Richterhammer aus Holz auf einem dunklen Eichentisch in einem ruhigen Gerichtssaal
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Das Politiklexikon der bpb zählt eine Reihe von Merkmalen auf. Dazu gehören eine geschriebene Verfassung, die die Staatsgewalten an das Recht bindet, die Gewaltenteilung, der Vorrang der Verfassung und eine kontrollierende, unabhängige Gerichtsbarkeit. Hinzu kommen der Vorrang von Recht und Gesetz, die Rechtssicherheit (vor allem der Grundsatz, dass Recht nicht rückwirkend gelten darf), der Rechtsschutz und die Garantie, vor unabhängigen Richterinnen und Richtern rechtliches Gehör zu bekommen [3].

Der Begriff selbst ist deutschen Ursprungs. Er entstand nach der Darstellung der bpb im 19. Jahrhundert in Deutschland. Viele andere Staaten kennen ihn nicht, dort steht dafür der Verfassungsstaat oder die Demokratie [5]. Im Englischen ist von "rule of law" die Rede, der Herrschaft des Rechts. Das Handwörterbuch des politischen Systems nennt sie ein Äquivalent, aber keine vollständige Übereinstimmung mit dem deutschen Begriff [4].

Wo der Rechtsstaat im Grundgesetz steht

Einen eigenen Artikel "Rechtsstaat" hat das Grundgesetz nicht. Das Wort kommt nur in Artikel 28 vor: Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen [6]. Für den Bund wird der Rechtsstaat damit vorausgesetzt [5]. Was er für Deutschland bedeutet, ergibt sich laut Handwörterbuch aus einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen [4].

Die wichtigste davon ist Artikel 20 Absatz 3: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." [2] Absatz 2 verteilt die Staatsgewalt auf besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung [2]. Diese Gewaltenteilung ist nach dem Handwörterbuch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Bindung an das Recht wirkt [4]. Wie die drei Gewalten zusammenspielen, erklärt die Seite Gewaltenteilung einfach erklärt.

Dazu kommen die Grundrechte. Nach Artikel 1 Absatz 3 binden sie Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht [7]. Das Handwörterbuch folgert daraus, dass die Beziehung der Bürgerinnen und Bürger zum Staat ein Rechtsverhältnis ist und kein Untertanenverhältnis [4]. Einen Überblick über die einzelnen Rechte gibt die Seite Die Grundrechte im Überblick.

Bindung an Gesetz und Recht

Aus Artikel 20 Absatz 3 folgen mehrere Regeln, die im Alltag der Verwaltung wichtig sind. Das Grundgesetz hat als erste deutsche Verfassung den Vorrang der Verfassung vor der Gesetzgebung eingeführt [5]. Der Vorrang der Verfassung bedeutet, dass ein Gesetz dem Grundgesetz nicht widersprechen darf. Die Verwaltung ist an die Gesetze gebunden (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Ermessensentscheidungen, die gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verstoßen, sind damit ausgeschlossen [5].

Für Eingriffe in Grundrechte gelten besondere Anforderungen. Ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, muss allgemein gelten und darf nicht nur einen Einzelfall regeln. Es muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen, und kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt angetastet werden [8]. Wenn die Regierung Rechtsverordnungen erlässt, braucht sie dafür eine gesetzliche Ermächtigung, in der Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sind [9]. Aus Demokratiegebot und Rechtsstaat ergibt sich nach dem Handwörterbuch außerdem der "Vorbehalt des Gesetzes": Grundrechtsrelevante Fragen muss das Parlament selbst durch Gesetz regeln [4].

Staatliche Maßnahmen müssen zudem verhältnismäßig sein. Sie gelten nach dem Handwörterbuch nur dann als rechtens, wenn sie geeignet und notwendig sind, um ihr Ziel zu erreichen, und wenn sie im Verhältnis von Zweck und Mittel angemessen erscheinen [4].

Unabhängige Gerichte und der Rechtsweg

Die Bindung an das Recht wäre wenig wert, wenn niemand sie überprüfen könnte. Artikel 19 Absatz 4 sagt deshalb: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen [8]. Das Handwörterbuch spricht vom Rechtsstaat deshalb auch als "Rechtswegestaat" [4]. Für Streit mit Behörden sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig [5]. Die Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet den Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit kein Bundesgesetz sie ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist [10]. Solche Zuweisungen gibt es zum Beispiel für Streit um Leistungen der Rentenversicherung, der Krankenversicherung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgerichte) und für Abgabenangelegenheiten (Finanzgerichte) [23, 24]. Nach der Darstellung der bpb kannst du zunächst bei der Behörde förmlich Widerspruch einlegen. Führt er nicht zum Erfolg, kannst du die Gerichte anrufen [5]. Ob zuerst ein Widerspruch nötig ist, hängt vom Fall ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt den Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die Frist [22]. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids [21]. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben, bei einem Bescheid ohne Widerspruchsverfahren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe [25]. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, beginnt die Frist nicht zu laufen, und der Rechtsbehelf ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres möglich [22].

Ein leerer moderner Gerichtssaal mit hellen Holzbänken, erhöhtem Richtertisch und großen Fenstern im Tageslicht
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Die Richterinnen und Richter sind nach Artikel 97 "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" [11]. Wer hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt ist, kann gegen den eigenen Willen nur durch richterliche Entscheidung und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen entlassen, des Amtes enthoben oder versetzt werden [11]. Ausnahmegerichte sind unzulässig, und niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden [12]. Welches Gericht zuständig ist, muss also vorher feststehen und darf nicht für den einzelnen Fall bestimmt werden.

Ganz oben steht das Bundesverfassungsgericht. Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in bestimmten anderen Rechten des Grundgesetzes verletzt zu sein [15]. Vorher kann ein Bundesgesetz verlangen, dass der Rechtsweg erschöpft ist [20]. Mehr dazu auf der Seite Das Bundesverfassungsgericht.

Deine Rechte vor Gericht und bei Festnahme

Einige Verfahrensrechte stehen ausdrücklich im Grundgesetz. Das Handwörterbuch leitet aus ihnen zusammen die Verpflichtung auf ein faires Verfahren ab [4].

RechtWas es bedeutetFundstelle
Rechtliches GehörVor Gericht hat jedermann Anspruch darauf, angehört zu werdenArt. 103 Abs. 1 GG [13]
Keine Strafe ohne GesetzEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurdeArt. 103 Abs. 2 GG [13]
Keine DoppelbestrafungNiemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werdenArt. 103 Abs. 3 GG [13]
RichtervorbehaltÜber die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet nur ein RichterArt. 104 Abs. 2 GG [14]

Artikel 104 regelt auch die Fristen. Die Polizei darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten. Wer wegen des Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden [14]. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden [14]. Von jeder richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen [14].

Macht ein Amtsträger einen Fehler, haftet grundsätzlich der Staat. Verletzt jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Für den Schadensersatz darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden [16].

Formeller und materieller Rechtsstaat

Im 19. Jahrhundert verengte sich der Rechtsstaatsbegriff im staatsrechtlichen Sinn auf die Gesetzesbindung der Verwaltung und ihre gerichtliche Kontrolle. Das Handwörterbuch nennt das den Rechtsstaat im formellen Sinne [4]. Die Erfahrungen des 20. Jahrhunderts zeigten, dass das nicht reicht. Nach der Darstellung der bpb kleidete das nationalsozialistische Herrschaftssystem seine Unrechtsmaßnahmen formal in Gesetze, vom Ermächtigungsgesetz bis zu den Rassengesetzen, und zerstörte damit den Rechtsstaat [5]. Die Vorgeschichte beschreibt Der Nationalsozialismus auf unserer Geschichtsseite.

Eine verwitterte Steintreppe führt zu einer schweren hölzernen Doppeltür eines alten öffentlichen Gebäudes
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In der DDR galt die "sozialistische Gesetzlichkeit". Das Recht diente dort nach der bpb dazu, den Willen der Partei zu vollziehen [5]. Aus beiden Erfahrungen zieht die bpb den Schluss, dass zur formalen Bindung an das Gesetz eine inhaltliche Bindung an eine höherrangige Wertordnung treten muss. Nach dem Grundgesetz ist die Würde des Menschen der oberste Grundwert, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist [5, 7]. Erst nach der NS-Herrschaft wurde der Begriff nach dem Handwörterbuch durch den Bezug auf Demokratie und Gerechtigkeit "im materiellen Sinne" deutlich erweitert [4].

Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat

Die bpb nennt die ersten drei Absätze von Artikel 20 die "Verfassung in Kurzform". Sie enthalten Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit [19]. Artikel 79 Absatz 3 verbietet jede Änderung des Grundgesetzes, durch die die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden [17]. Die Verbindung zum Sozialstaat erklärt die Seite Das Sozialstaatsprinzip.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 beschrieben, was zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört. Beim Rechtsstaatsprinzip sind das die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol [18]. Wie der Begriff dieser Grundordnung sonst verwendet wird, erklärt politische-news.de unter Die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Als letztes Mittel kennt das Grundgesetz das Widerstandsrecht. Gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung des Artikels 20 zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist [2]. Es wurde nach der bpb erst mit der Notstandsgesetzgebung von 1968 aufgenommen. Wer einzelne staatliche Handlungen aus Gewissensgründen ablehnt, kann sich nicht darauf berufen [5].

  1. Behörde Rechtsstaat (einfach POLITIK: Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Art 20 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Rechtsstaatsprinzip (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Rechtsstaat/Rechtspolitik (Handwörterbuch des politischen Systems). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 8. Auflage 2021. abgerufen am 29.10.2026
  5. Behörde Rechtsstaat. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 15.12.2009. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Art 28 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz Art 1 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Art 19 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz Art 80 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 40 VwGO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Art 97 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz Art 101 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz Art 103 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz Art 104 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz Art 94 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz Art 34 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz Art 79 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  18. Behörde Urteil vom 17.01.2017 zum Parteiverbotsverfahren (Pressemitteilung Nr. 4/2017). Bundesverfassungsgericht. Stand 17.01.2017. abgerufen am 29.10.2026
  19. Behörde Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 02.11.2009. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz Art 93 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz § 70 VwGO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  22. Gesetz § 58 VwGO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  23. Gesetz § 51 SGG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  24. Gesetz § 33 FGO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  25. Gesetz § 74 VwGO. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.