Die VerfassungsorganeRatgeber
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht darüber, dass der Staat das Grundgesetz einhält. Es ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich und besteht aus zwei Senaten mit je acht Richterinnen und Richtern, die Bundestag und Bundesrat je zur Hälfte wählen. Seine Entscheidungen binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe [3]. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes und wird nur auf Antrag tätig. Nach eigener Darstellung des Gerichts sind seine Entscheidungen unanfechtbar, und es ist das einzige Gericht, das die vom Parlament erlassenen Gesetze für nichtig erklären kann [6]. Diese Seite erklärt, wie das Gericht aufgebaut ist, wie seine Richterinnen und Richter ins Amt kommen und auf welchen Wegen ein Fall nach Karlsruhe gelangt.
Gericht und Verfassungsorgan zugleich
Das Grundgesetz beschreibt das Bundesverfassungsgericht als einen allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes [1]. Als Verfassungsorgan untersteht es nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums, anders als die Fachgerichte. Grundsätzliche organisatorische Fragen entscheidet das Plenum, also alle 16 Richterinnen und Richter gemeinsam, und der Präsident leitet die Verwaltung [4]. Nach dem Jahresbericht 2025 hat das Gericht einen eigenen Etat, der 2025 etwa 45 Millionen Euro betrug [6]. Insgesamt arbeiten dort nach dem Jahresbericht 2025 rund 295 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [6]; die Internetseite des Gerichts nennt rund 270 Personen [4].
Das Gericht beschreibt sein Selbstverständnis so: Seine Arbeit hat politische Wirkung, vor allem wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Maßstab sei aber allein die Verfassung. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürften keine Rolle spielen, das Gericht bestimme nur den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Politik [5]. Wie sich das Gericht in die Ordnung der drei Gewalten einfügt, erklärt die Seite Gewaltenteilung einfach erklärt.
Wesentliche Strukturmerkmale des Gerichts stehen seit einer Grundgesetzänderung vom 20.12.2024 ausdrücklich in der Verfassung. Das Gesetz zur Änderung der Artikel 93 und 94 erschien im Bundesgesetzblatt vom 27.12.2024 und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft [8]. Seither regelt Artikel 93 Stellung, Aufbau und Amtszeit des Gerichts, Artikel 94 seine Zuständigkeiten [1, 2]. Im Bundestag stimmten am 19.12.2024 in namentlicher Abstimmung 600 Abgeordnete dafür und 69 dagegen; nötig waren mindestens 489 Stimmen [7].
Zwei Senate mit je acht Richtern
Das Gericht gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden acht Richter gewählt, je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat [1]. Drei Richter jedes Senats kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes und sollen dort mindestens drei Jahre tätig gewesen sein [3]. Gemeint sind Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht [5].

Wer Verfassungsrichter werden will, muss das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein, die Befähigung zum Richteramt besitzen und sich schriftlich bereit erklären [3]. Die Richter dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören [1]. Neben dem Richteramt ist nur eine Tätigkeit als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erlaubt [3].
Die Amtszeit dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem ein Mitglied 68 Jahre alt wird. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter die Geschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort [1]. Die Senate bilden Kammern mit je drei Richtern [3]. Laut Gericht entscheiden die Kammern vor allem Fälle, zu denen es schon Rechtsprechung gibt; das seien rund 99 Prozent der Verfahren [4].
Die beiden Senate haben verschiedene Schwerpunkte. Der Erste Senat ist laut Jahresbericht vorwiegend für Verfassungsbeschwerden zu Grundrechtsfragen zuständig, der Zweite Senat überwiegend als Staatsgerichtshof für Streit zwischen obersten Bundesorganen und zwischen Bund und Ländern [6]. Vorsitzende sind der Präsident und die Vizepräsidentin. Präsident ist Prof. Dr. Stephan Harbarth, Vizepräsidentin Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold [6].
Wie die Richter gewählt werden
Die Wahl ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Die Richter, die der Bundestag beruft, werden auf Vorschlag eines Wahlausschusses ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält, mindestens aber die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [3]. Der Wahlausschuss besteht aus zwölf Abgeordneten, die nach den Regeln der Verhältniswahl bestimmt werden; ein Vorschlag braucht dort mindestens acht Stimmen [3]. Die Richter, die der Bundesrat beruft, brauchen zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates [3]. Präsident und Vizepräsident wählen Bundestag und Bundesrat im Wechsel, ernannt werden alle Gewählten vom Bundespräsidenten [3].
Für den Fall, dass eine Wahl blockiert ist, gibt es seit der Reform eine Ersatzregel. Das Grundgesetz erlaubt, dass das andere Wahlorgan wählt, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Nachfolger gewählt wird [1]. Das Gesetz regelt die Schritte: Kommt innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit oder dem Ausscheiden eines Richters keine Wahl zustande, fordert das älteste Mitglied des Wahlausschusses, beim Bundesrat dessen Präsident, das Bundesverfassungsgericht auf, Vorschläge zu machen. Wählt das zuständige Organ dann innerhalb von drei Monaten niemanden, kann das andere Wahlorgan das Wahlrecht ausüben [3]. Die Zweidrittelmehrheit selbst steht weiterhin nur im Gesetz und nicht im Grundgesetz; laut Bericht des Bundestages wurde sie nicht übernommen, weil sonst eine Minderheit von einem Drittel der Abgeordneten Richterwahlen blockieren könnte [7].
Die wichtigsten Verfahren
Welche Verfahren es gibt, regeln Artikel 94 des Grundgesetzes und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz [2, 3]. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig [12]. Die bekanntesten Verfahren im Überblick:

| Verfahren | Wer es einleiten kann | Worum es geht |
|---|---|---|
| Verfassungsbeschwerde | jedermann | Verletzung eigener Grundrechte oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte durch die öffentliche Gewalt [2] |
| Organstreit | oberste Bundesorgane und andere Beteiligte mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung | Streit über Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz [2, 10] |
| Abstrakte Normenkontrolle | Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages | Ist eine Rechtsnorm mit dem Grundgesetz vereinbar? [2] |
| Konkrete Normenkontrolle | jedes Gericht | Ein Gericht hält ein Gesetz, auf das es im Fall ankommt, für unvereinbar mit dem Grundgesetz [14] |
| Bund-Länder-Streit | Bund und Länder | Rechte und Pflichten von Bund und Ländern, etwa bei der Ausführung von Bundesrecht [2] |
| Parteiverbot und Ausschluss von der Finanzierung | Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung, eine Landesregierung nur gegen eine Partei, die sich auf ihr Land beschränkt | Ist eine Partei verfassungswidrig oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen? [3, 15] |
| Wahlprüfungsbeschwerde | der Abgeordnete mit bestrittener Mitgliedschaft, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe wahlberechtigter Personen, deren Einspruch der Bundestag verworfen hat, eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Bundestages, binnen zwei Monaten [3] | Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten [17] |
Andere Gerichte dürfen ein Parlamentsgesetz nicht selbst verwerfen. Halten sie ein Gesetz, auf das es im Verfahren ankommt, für unvereinbar mit dem Grundgesetz, setzen sie das Verfahren aus und holen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein [14]. Das Gericht spricht von seinem Verwerfungsmonopol für Parlamentsgesetze [11]. Im Organstreit können laut Gericht neben Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auch die Bundesversammlung, der Bundeskanzler, die Bundesminister und einzelne Abgeordnete antragsberechtigt sein [10]. Für eine nachteilige Entscheidung im Parteiverbotsverfahren braucht es zwei Drittel der Mitglieder des Senats [3]. Wie ein Parteiverbot abläuft, beschreibt politische-news.de unter Das Parteiverbotsverfahren.
Die Verfassungsbeschwerde
Mit der Verfassungsbeschwerde können vor allem Bürgerinnen und Bürger ihre Grundrechte gegenüber dem Staat durchsetzen. Angreifen lassen sich Akte aller drei Gewalten, also Urteile, Verwaltungsentscheidungen und Gesetze [9]. Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, muss er zuerst ausgeschöpft sein. Ausnahmen sind möglich, wenn die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder ein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohte [3]. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden; richtet sie sich gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten oder Erlass [3].
Jede Verfassungsbeschwerde braucht eine Annahme zur Entscheidung. Angenommen wird sie, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn das zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist [3]. Das Verfahren ist kostenfrei. Bei Missbrauch kann das Gericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen [3]. Schadensersatz spricht das Gericht nicht zu; Folgeentscheidungen bleiben den Fachgerichten vorbehalten [9]. Welche Grundrechte geschützt sind, steht auf der Seite Die Grundrechte im Überblick.
2025 gingen beim Gericht 4.939 Verfahren ein, 96 Prozent davon waren Verfassungsbeschwerden. Erledigt wurden 5.208 Verfahren, 4.913 davon durch Kammerentscheidungen [6]. Laut Jahresbericht lag die durchschnittliche Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden in den letzten zehn Jahren bei 1,48 Prozent [6].
Was ein Urteil bewirkt
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden [2]. Bestimmte Entscheidungen haben Gesetzeskraft, vor allem solche über die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz. Sie gelten über den Einzelfall hinaus und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht [12]. Bei Stimmengleichheit im Senat kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden [3].
Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Gericht im Regelfall für nichtig, und zwar rückwirkend. In bestimmten Fällen erklärt es eine Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Das geschieht laut Gericht vor allem, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den Verstoß zu beseitigen, oder wenn ein sofortiges Außerkrafttreten mehr schaden würde als eine Übergangszeit, häufig bei Steuergesetzen [12]. Entscheidungen, die auf dem nichtigen Gesetz beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben wirksam, können aber nicht mehr vollstreckt werden. Ein Strafverfahren kann in diesem Fall wieder aufgenommen werden [12]. Mehr zur Bindung des Staates an das Recht steht auf der Seite Der Rechtsstaat.
Aus der Geschichte des Gerichts
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz trat am 17.04.1951 in Kraft, fast zwei Jahre nach dem Grundgesetz. Am 07.09.1951 nahm das Gericht mit 23 Richtern und einer Richterin im Prinz-Max-Palais in Karlsruhe seine Arbeit auf; erster Präsident war Hermann Höpker-Aschoff [13]. Die Zeitleiste des Gerichts nennt unter anderem diese Entscheidungen [13]:

- 23.10.1952: Im ersten Parteiverbotsverfahren erklärt der Erste Senat die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig.
- 17.08.1956: Im zweiten Parteiverbotsverfahren stellt der Erste Senat fest, dass die Kommunistische Partei Deutschlands verfassungswidrig ist.
- 23.01.2024: Der Zweite Senat schließt die Partei Die Heimat (vormals NPD) für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung aus.
- 30.07.2024: Der Zweite Senat erklärt die Änderungen des Bundeswahlgesetzes zur Verkleinerung des Bundestages überwiegend für verfassungsgemäß, die konkrete Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel aber für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
Was aus dem Wahlrechtsurteil folgte, erklärt die Seite Die Wahlrechtsreform und das Ende der Überhangmandate. Einen Überblick über alle Verfassungsorgane gibt Die Verfassungsorgane.
- Gesetz Art 93 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 94 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Verfassungsorgan & Gericht. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Aufgaben & Organisation. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Jahresbericht 2025. Bundesverfassungsgericht. Stand Berichtsjahr 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Änderung im Grundgesetz zum Bundesverfassungsgericht beschlossen. Deutscher Bundestag. Stand 19.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 439. Bundesministerium der Justiz. Stand 27.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Verfassungsbeschwerde. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Organstreitverfahren. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Konkrete Normenkontrolle. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wirkung der Entscheidungen. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Meilensteine in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 100 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 21 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 61 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 41 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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