Grundlagen der DemokratieRatgeber
Wie das Grundgesetz geändert wird
Das Grundgesetz lässt sich nur durch ein Gesetz ändern, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Es braucht die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 schützt einige Grundsätze vor jeder Änderung.

Seit 1949 wurde das Grundgesetz viele Male geändert [9]. Für solche Änderungen gelten strengere Regeln als für ein normales Gesetz: eine doppelte Zweidrittelmehrheit und eine Grenze, die auch eine große Mehrheit nicht überschreiten darf. Was im Grundgesetz insgesamt steht, erklärt die Seite Das Grundgesetz einfach erklärt.
Was Artikel 79 verlangt
Die Regeln für Verfassungsänderungen stehen in Artikel 79. Er hat drei Absätze, und jeder setzt eine eigene Bedingung [1].

Absatz 1 verlangt ein Gesetz, "das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt" [1]. Ein Gesetz, das dem Grundgesetz einfach widerspricht, ändert es also nicht. Es wäre verfassungswidrig. Wer die Verfassung ändern will, muss den neuen Text hineinschreiben. Eine Ausnahme betrifft bestimmte völkerrechtliche Verträge, etwa zu einer Friedensregelung oder zur Verteidigung. Dort genügt eine Ergänzung, die nur klarstellt, dass das Grundgesetz dem Abschluss und Inkrafttreten der Verträge nicht entgegensteht [1].
Absatz 2 regelt die Mehrheit: Das Gesetz braucht die Zustimmung "von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates" [1]. Im Bundestag zählen also nicht die anwesenden Abgeordneten. Der Bundestag beschreibt diese qualifizierte Mehrheit als Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl [2]. Wer bei der Abstimmung fehlt oder sich enthält, wirkt deshalb wie eine Gegenstimme. Im Bundesrat zählen die Stimmen der Länder, die jedes Land nach Artikel 51 nur einheitlich abgeben kann [3].
Absatz 3 enthält die sogenannte Ewigkeitsklausel. Was sie schützt, steht weiter unten.
Der Weg eines Änderungsgesetzes
Ein verfassungsänderndes Gesetz läuft durch dasselbe Verfahren wie jedes Bundesgesetz, mit einigen Abweichungen bei Fristen und Mehrheiten.
- Einbringen: Gesetzentwürfe kommen von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat [4]. Aus der Mitte des Bundestages heißt: von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten [5].
- Stellungnahme: Bringt die Bundesregierung den Entwurf ein, geht er zuerst an den Bundesrat. Bei Vorlagen zur Änderung des Grundgesetzes hat der Bundesrat neun Wochen Zeit für seine Stellungnahme statt der üblichen sechs. Die Verkürzung für besonders eilige Vorlagen gilt hier nicht [4].
- Beratung im Bundestag: In der Regel gibt es drei Lesungen im Plenum. Dazwischen beraten die Ausschüsse den Entwurf im Detail [5].
- Abstimmung im Bundestag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder [1].
- Bundesrat: Verfassungsändernde Gesetze sind nach Angaben des Bundestages zustimmungsbedürftig [5]. Der Bundesrat muss mit zwei Dritteln seiner Stimmen zustimmen [1].
- Ausfertigung und Verkündung: Nach der Gegenzeichnung fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus, dann wird es im Bundesgesetzblatt verkündet [6]. Der Bundespräsident prüft dabei, ob das Gesetz verfassungsgemäß zustande gekommen ist und nicht offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt [5].
Ändern kann der Bundesrat das beschlossene Gesetz nicht [5]. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen können aber neben ihm auch Bundestag und Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen, in dem Mitglieder beider Kammern sitzen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung vor, muss der Bundestag erneut beschließen [21]. Dieselbe Neun-Wochen-Frist für Stellungnahmen wie bei Grundgesetzänderungen gilt auch, wenn Hoheitsrechte nach Artikel 23 oder 24 übertragen werden sollen [4].
Den allgemeinen Ablauf mit Vermittlungsausschuss und Einspruch beschreibt politische-news.de auf der Seite Wie ein Gesetz entsteht. Was die beiden Kammern sonst tun, steht unter Der Bundestag: Aufgaben und Arbeitsweise und Der Bundesrat: Aufgaben und Stimmverteilung.
Die Ewigkeitsklausel
Artikel 79 Absatz 3 erklärt eine Änderung für unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden [1]. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie groß die Mehrheit ist.

Geschützt sind damit vier Bereiche:
- die Grundsätze aus Artikel 1: die Menschenwürde ("Die Würde des Menschen ist unantastbar."), das Bekenntnis zu unverletzlichen Menschenrechten und die Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte [7]
- die Grundsätze aus Artikel 20: Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat sowie das Widerstandsrecht [8]. Die bpb nennt dazu ausdrücklich auch die Republik [9].
- die Gliederung des Bundes in Länder [1]
- die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [1]
Die Bundesstaatlichkeit ist nach Darstellung der bpb doppelt geschützt: einmal ausdrücklich in Artikel 79 Absatz 3, einmal als Grundsatz des Artikels 20 [9].
Einen anderen Weg nennt Artikel 146. Danach verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die "von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist" [10]. Gemeint ist damit die Ablösung durch eine neue Verfassung.
Wann das Grundgesetz nicht geändert werden darf
Zwei Regeln für Ausnahmelagen schließen Verfassungsänderungen ausdrücklich aus. Kommt im Gesetzgebungsnotstand nach Artikel 81 ein Gesetz ohne Zustimmung des Bundestages zustande, darf es das Grundgesetz weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft setzen [11]. Dasselbe gilt im Verteidigungsfall für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses, der dann die Stellung von Bundestag und Bundesrat übernehmen kann [12]. Die bpb weist darauf hin, dass dieser Ausschuss bisher nie zusammengetreten ist [9].
Auch die europäische Integration läuft über Artikel 79. Ändern Verträge der Europäischen Union das Grundgesetz inhaltlich oder ermöglichen sie solche Änderungen, gelten nach Artikel 23 Absatz 1 die Mehrheit aus Artikel 79 Absatz 2 und die Grenze aus Absatz 3 [13].
Wie oft das Grundgesetz geändert wurde
Nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung gab es bis Dezember 2022 insgesamt 67 Änderungsgesetze. Ungefähr jeder zweite Artikel ist schon einmal verändert worden, einige nie, andere mehrmals. Am häufigsten änderte sich mit zehn Änderungen Artikel 74 zur konkurrierenden Gesetzgebung (Stand März 2024). In der fünften Wahlperiode von 1965 bis 1969 gab es allein 12 Änderungsgesetze [9].

Die meisten Änderungsgesetze betrafen nach einer Darstellung des Rechtswissenschaftlers Christoph Gusy für die bpb aus dem Jahr 2008 nur eine oder wenige Vorschriften, oft Zuständigkeitsfragen [14]. In den ersten 60 Jahren waren es nach seiner Zählung 52 Verfassungsänderungen, die 109 Artikel geändert, neu eingefügt oder aufgehoben haben. Im Schnitt kam knapp ein Änderungsgesetz pro Jahr zustande. Nach regelmäßigen Änderungen in den 1950er- und 1960er-Jahren trat in den 1970er- und 1980er-Jahren eine gewisse Beruhigung ein, mit der deutschen und europäischen Einigung wurde wieder mehr geändert [14]. Einige Reformen griffen tief in den Text ein:
| Jahr | Reform | Umfang laut bpb |
|---|---|---|
| 1956 | Bundeswehr und Wehrpflicht | 16 Einzeländerungen [14] |
| 1968 | Notstandsgesetze | 29 Änderungen [14] |
| 1969 | Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern | 9 Änderungen [14] |
| 1990 und 1994 | Anpassung nach der deutschen Einheit | 19 Einzeländerungen in zwei Stufen [14] |
| 2006 | Föderalismusreform, erste Stufe | 25 Artikel geändert, eingefügt oder aufgehoben [9] |
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages nennen als Beispiele außerdem die Neuerungen beim Asylartikel, die Neuordnung der Beziehungen zwischen Bund und Ländern und die Einführung der Schuldenbremse [15].
Ein Beispiel aus dem Jahr 2025
Am 13. März 2025 beriet der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf von SPD und CDU/CSU zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 20/15096). Er sah vor, Verteidigungsausgaben ab einer bestimmten Höhe von der Schuldenbremse auszunehmen, ein Sondervermögen von 500 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur einzurichten und den Ländern mehr Spielraum für Kredite zu geben [16]. Union und SPD hatten zusammen nicht die nötigen Stimmen für eine Zweidrittelmehrheit, die in Bundestag und Bundesrat erforderlich war. Grüne und FDP hatten eigene Entwürfe vorgelegt. Die Federführung für die weitere Beratung übernahm der Haushaltsausschuss [16].
Der Bundestag billigte den Entwurf nach Änderungen im Haushaltsausschuss am 18. März 2025 mit 512 Stimmen bei 206 Gegenstimmen und ohne Enthaltung. Nötig waren mindestens 489 Stimmen [22]. Der Bundesrat stimmte am 21. März 2025 mit 53 Stimmen zu und erreichte damit die nötige Zweidrittelmehrheit. Das Gesetz wurde am 24. März 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 25. März 2025 in Kraft [23]. Es ist das Gesetz vom 22.03.2025, durch das das Grundgesetz laut gesetze-im-internet.de zuletzt geändert wurde (BGBl. 2025 I Nr. 94) [17, 23]. Im geltenden Text steht seither Artikel 143h. Danach kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und in die Klimaneutralität bis 2045 errichten, 100 Milliarden Euro davon stehen auch den Ländern zur Verfügung [18].
Kannst du selbst eine Änderung anstoßen?
Ein allgemeines Volksbegehren auf Bundesebene sieht das Grundgesetz nicht vor. Abstimmungen des Volkes gibt es dort nur bei einer Neugliederung des Bundesgebiets [9]. Was es gibt, ist das Petitionsrecht: Nach Artikel 17 kann sich jeder schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung wenden [19]. Wie das beim Bundestag funktioniert, erklärt Eine Petition an den Bundestag einreichen. Auf Länderebene sind nach dem Handwörterbuch des politischen Systems der bpb auch Abstimmungen über Verfassungsänderungen möglich [20]. Mehr dazu unter Volksbegehren und Volksentscheid in den Ländern. Wie Verfassungen in der deutschen Geschichte entstanden sind, zeigt Die Geschichte der Demokratie.
- Gesetz Art 79 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Mehrheit, qualifizierte: Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 51 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 76 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Weg der Gesetzgebung. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 82 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 1 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 20 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Überraschende Fakten zum Grundgesetz. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 20.03.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 146 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 81 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 115e GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 23 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Das Grundgesetz im Wandel der Zeit. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 01.09.2008. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde 75 Jahre Grundgesetz (Aktueller Begriff Nr. 10/24). Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste. Stand 22.05.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestag bringt Grundgesetzänderungen zur Schuldenbremse auf den Weg. Deutscher Bundestag. Stand 13.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 143h GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 17 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Direkte Demokratie (Handwörterbuch des politischen Systems). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 8. Auflage 2021. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 77 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Mehrheit für Reform der Schuldenbremse: 512 Abgeordnete stimmen mit Ja. Deutscher Bundestag. Stand 18.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Schuldenbremse und Sondervermögen: Bundesrat stimmt Grundgesetzänderungen zu. Bundesrat. Stand 25.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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