Die Verfassungsorgane

Verfassungsorgane sind die obersten Einrichtungen des Staates, deren Rechte und Pflichten das Grundgesetz regelt. Ständige Verfassungsorgane sind Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht. Die Bundesversammlung tritt nur zusammen, um den Bundespräsidenten zu wählen.

Fünf glatte helle Steinsäulen in einer Reihe auf einem sonnigen Platz, im Hintergrund gehen einige Menschen vorbei
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Gesetze beschließen, regieren, Recht sprechen und den Staat nach außen vertreten: Das Grundgesetz verteilt diese Aufgaben auf mehrere oberste Einrichtungen, die Verfassungsorgane. Zum großen Teil bestimmen die Organe einander: Sie wählen, ernennen und kontrollieren sich gegenseitig [1]. Warum die Macht so verteilt ist, steht unter Gewaltenteilung einfach erklärt.

Was ein Verfassungsorgan ist

Als Verfassungsorgane gelten nach der Bundeszentrale für politische Bildung die Organe, deren Rechte und Pflichten das Grundgesetz ausdrücklich regelt [1]. Fünf davon muss es immer geben: den Bundestag, den Bundesrat, den Bundespräsidenten, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht. Sie heißen deshalb ständige Verfassungsorgane. Die Bundesversammlung gibt es nur, wenn ein Bundespräsident gewählt wird [2]. Den Bundeskanzler nennt das Grundgesetz zwar, sein Amt ist streng genommen aber kein eigenes Verfassungsorgan, er gehört zur Bundesregierung. Der Gemeinsame Ausschuss ist eine Art Notparlament, das im Verteidigungsfall einspringt, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Im Allgemeinen wird er nicht als echtes Verfassungsorgan bezeichnet [1].

Die Seiten in diesem Bereich

Zu jedem Organ gibt es eine eigene Seite:

Die Bundesversammlung hat eine eigene Seite, obwohl sie kein ständiges Organ ist. Weil das Amt des Bundespräsidenten fünf Jahre dauert, tritt sie in der Regel alle fünf Jahre zusammen, das nächste Mal am 30.01.2027 [6, 13].

Demokratie gibt es auch unterhalb des Bundes. Die Seiten Landtage und Landesregierungen und Gemeinderat und Bürgermeister erklären, wer in Ländern und Gemeinden entscheidet.

Wie die Organe zusammenhängen

Am Anfang stehen die Wählerinnen und Wähler. Der Bundestag ist die einzige Institution auf Bundesebene, deren Mitglieder direkt vom Volk gewählt werden [3]. Er wählt auf Vorschlag des Bundespräsidenten den Bundeskanzler [4]. Die Bundesminister ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers [5]. Den Bundespräsidenten wählt die Bundesversammlung, die aus den Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Vertretern der Landesparlamente besteht [6]. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts wählen je zur Hälfte Bundestag und Bundesrat [7], ernannt werden sie wie Kanzler und Minister vom Bundespräsidenten [1].

Mehrere Wege in einem grünen Park treffen sich auf einem runden Platz, Menschen gehen im Morgenlicht entlang
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Die Organe kontrollieren sich auch gegenseitig. Der Bundestag kann den Kanzler nur abwählen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt [10]. Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, wenn er vorsätzlich das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verletzt [11]. Der Bundespräsident wiederum prüft vor seiner Unterschrift, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist [12].

Die Länder wirken über den Bundesrat an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit [8]. Das Bundesverfassungsgericht ist allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständig und unabhängig [7]. Es entscheidet unter anderem über Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen und über Verfassungsbeschwerden [9]. Die bpb beschreibt dieses Geflecht als System von "Hemmungen und Gegengewichten", in dem die Organe aufeinander angewiesen sind und sich gegenseitig ausbalancieren [1]. Aktuelle Erklärungen zu Bundesrat, Gesetzgebung und Koalitionen bietet politische-news.de unter Politik erklärt.

  1. Behörde Gewaltenverschränkung. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 02.11.2009. abgerufen am 29.10.2026
  2. Behörde Verfassungsorgane (einfach POLITIK: Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Bundestag. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Art 63 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Art 64 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Art 54 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz Art 93 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Art 50 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz Art 94 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Art 67 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Art 61 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  12. Behörde Amtliche Funktionen. Bundespräsidialamt. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Behörde Bundestagspräsidentin Julia Klöckner beruft die 18. Bundesversammlung zum 30. Januar 2027 ein. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026

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