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Die Bundesversammlung

Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten und hat keine andere Aufgabe. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern, die die Landtage nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wählen, derzeit zusammen 1.260 Personen. Die 18. Bundesversammlung tritt am 30.01.2027 zusammen.

Ein sehr großer Saal von hinten gesehen, Hunderte leere Stühle in langen geschwungenen Reihen
Bild: KI-generiert

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik. Ihre einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten, deshalb tritt sie in der Regel nur alle fünf Jahre zusammen [4]. Diese Seite erklärt, wie sie zusammengesetzt ist, wie die Länder ihre Mitglieder bestimmen und wie die Wahl abläuft. Was der Bundespräsident im Amt tut, steht auf der Seite Der Bundespräsident: Aufgaben und Wahl.

Warum es die Bundesversammlung gibt

Das Volk wählt den Bundespräsidenten nicht direkt. Laut Grundgesetz wählt ihn die Bundesversammlung ohne Aussprache [1]. Nach dem Handwörterbuch des politischen Systems bestand im Parlamentarischen Rat angesichts der Erfahrungen mit Reichspräsident Paul von Hindenburg weithin Einigkeit darüber, auf eine Direktwahl zu verzichten. Der Bundesrat sollte nicht wählen, weil seine Mitglieder an Weisungen gebunden sind. Die Idee eines Wahlgremiums aus Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen Vertretern der Landesparlamente kam von den Liberalen um Thomas Dehler. Ziel war eine möglichst breite Legitimation des Staatsoberhaupts, die den Bund als Ganzes und die Länder gleichermaßen berücksichtigt [6]. Der Bundestag nennt die Bundesversammlung eine verfassungsrechtliche Neuschöpfung des Parlamentarischen Rates ohne Vorbild in der Verfassungsgeschichte [7]. Wie die Weimarer Republik an ihren Krisen scheiterte, erzählt die Seite Die Weimarer Republik.

Das Handwörterbuch ordnet die Bundesversammlung als nicht-ständiges Verfassungsorgan ein. Sie tritt anders als Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nur zur Wahl des Bundespräsidenten zusammen [6]. Nach der Wahl erklärt der Präsident des Bundestages sie für beendet, sobald der Gewählte die Wahl angenommen hat [2].

Wer der Bundesversammlung angehört

Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die die Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wählen [1]. Bei 630 Bundestagsabgeordneten sind das insgesamt 1.260 Mitglieder [4]. Wie viele Mitglieder jeder Landtag wählt, stellt die Bundesregierung fest. Maßgeblich sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder; Ausländer bleiben dabei unberücksichtigt [2].

Eine lange Reihe festlich gekleideter Erwachsener geht von hinten gesehen durch einen hellen Flur
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Für die 18. Bundesversammlung hat die Bundesregierung die Zahlen mit der Bekanntmachung vom 16.09.2026 festgestellt; sie erschien am 21.09.2026 im Bundesgesetzblatt [3, 13]:

LandMitglieder
Nordrhein-Westfalen134
Bayern99
Baden-Württemberg82
Niedersachsen63
Hessen45
Sachsen33
Rheinland-Pfalz31
Berlin26
Schleswig-Holstein23
Brandenburg21
Sachsen-Anhalt17
Thüringen17
Hamburg13
Mecklenburg-Vorpommern13
Saarland8
Bremen5

Zusammen ergibt das 630 Ländermitglieder, genauso viele, wie der Bundestag Abgeordnete hat [3, 4]. Wie die Länder selbst regiert werden, steht auf der Seite Landtage und Landesregierungen.

Wie die Landtage ihre Mitglieder wählen

Die Landtage wählen nach Vorschlagslisten, jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Gibt es mehrere Listen, werden die Sitze im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt, bei gleichen Höchstzahlen für den letzten Sitz entscheidet das Los [2]. In die Bundesversammlung können deshalb nach dem Handwörterbuch keine Mitglieder von Parteien gelangen, die in den Landesparlamenten nicht vertreten sind [6].

Wählbar ist, wer zum Bundestag wählbar ist [2]. Ein Landtagsmandat ist nicht nötig. Auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens können gewählt werden [5]. Das Handwörterbuch schreibt, dass die Parteien in knapp jedem dritten Fall Personen benennen, die nicht dem Landtag angehören, etwa aus Sport oder Kunst; die Zahlen schwanken von Wahl zu Wahl, von Partei zu Partei und von Land zu Land [6].

Die Gewählten haben zwei Tage Zeit, schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Schweigen sie, gilt die Wahl als angenommen. Gegen die Gültigkeit der Wahl können Landtagsabgeordnete und Listenbewerber binnen zwei Tagen Einspruch beim Landtagspräsidenten erheben. Der Landtag entscheidet spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt, sonst entscheidet die Bundesversammlung selbst [2]. Besteht am Tag der Bekanntmachung kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode nicht mehr gewählt, wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann auch der neue Landtag nicht mehr rechtzeitig wählen, übernimmt das der Ausschuss, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung wahrnimmt, oder ein vom Landtag für diese Wahl gebildeter Ausschuss. Kommt eine rechtzeitige Wahl in einem Land trotzdem nicht zustande, bleiben dessen Sitze unbesetzt [2].

Rechte der Mitglieder

Für die Mitglieder der Bundesversammlung gelten Regeln, die sonst Bundestagsabgeordnete schützen. Das Gesetz erklärt die Artikel 46, 47 und 48 Absatz 2 des Grundgesetzes für entsprechend anwendbar [2]. Damit dürfen Mitglieder wegen ihrer Abstimmung oder einer Äußerung in der Versammlung nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden, verleumderische Beleidigungen ausgenommen [9]. Sie dürfen über Personen und Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden, das Zeugnis verweigern [11], und niemand darf sie hindern, das Amt zu übernehmen und auszuüben [12]. Über Immunitätsfragen entscheidet der Bundestag [2].

Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden [2]. Sie erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der Regeln für Bundestagsabgeordnete festsetzt [2].

So läuft die Wahl ab

Ort und Zeit bestimmt der Präsident des Bundestages, der die Bundesversammlung auch einberuft und leitet [1, 2]. Sie tritt spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen, bei vorzeitigem Ende spätestens 30 Tage danach [1]. Ist die Wahlperiode des Bundestages abgelaufen, beginnt die Frist erst mit dem ersten Zusammentritt des neuen Bundestages [1].

Eine Hand steckt eine gefaltete weiße Karte in eine große hölzerne Urne, dahinter unscharfe Sitzreihen
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  1. Wahlvorschläge kann jedes Mitglied schriftlich beim Präsidenten des Bundestages einreichen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Person muss beiliegen [2].
  2. Gewählt wird ohne Aussprache und mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln [1, 2]. Stimmen für Personen, die nicht vorgeschlagen sind, sind ungültig [2].
  3. Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Gelingt das niemandem, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit [1]. Für den zweiten und dritten Wahlgang dürfen neue Vorschläge eingebracht werden [2].
  4. Der Gewählte hat zwei Tage Zeit, die Wahl anzunehmen. Erklärt er sich nicht, gilt sie als abgelehnt [2]. In der Praxis gibt die Bundestagspräsidentin das Ergebnis in der Versammlung bekannt und fragt die gewählte Person direkt, ob sie die Wahl annimmt. Nach einer kurzen Ansprache der gewählten Person erklärt sie die Bundesversammlung für beendet [4].

Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt dauert fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig [1]. Dass ohne Aussprache gewählt wird, hat das Bundesverfassungsgericht laut Handwörterbuch in einem Urteil vom 10.06.2014 bestätigt; das Verbot diene dem Schutz der Würde des Amtes [6]. Einen dritten Wahlgang gab es laut Handwörterbuch 1969, 1994 und 2010 [6].

Dass nur Vorgeschlagene gewählt werden können, hat eine Vorgeschichte. Das Handwörterbuch berichtet, dass die KPD 1954 den parteilosen Soziologen Alfred Weber ohne dessen Wissen nominierte und dass damals auch eine gültige Stimme für den inhaftierten Großadmiral Dönitz abgegeben wurde. Seit dem Wahlgesetz von 1959 sind Stimmen für nicht vorgeschlagene Personen ungültig [6].

Das Amt beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängers, aber nicht vor Eingang der Annahmeerklärung [2]. Bei Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat seinen Eid, der auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann [10].

Die 18. Bundesversammlung am 30.01.2027

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hat am 26.02.2026 den Termin für die 18. Bundesversammlung festgelegt: Samstag, den 30.01.2027 [5]. Die Versammlung tritt im Deutschen Bundestag zusammen. Seit der Bekanntmachung der Länderzahlen im Bundesgesetzblatt vom 21.09.2026 sind die Landtage am Zug: Das Gesetz verlangt, dass sie ihre Mitglieder unverzüglich wählen [2, 13]. Die Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten endet mit Ablauf des 18.03.2027, spätester Termin wäre der 16.02.2027 gewesen [5]. Laut Bundestag schließt sich der Termin an die Sitzungswoche an, in der der Bundestag am 27.01.2027 die Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus begeht; die erweiterte Bestuhlung des Plenarsaals kann so für beide Anlässe genutzt werden [5].

Orte und frühere Bundesversammlungen

Die erste Bundesversammlung tagte am 12.09.1949 in Bonn [6, 7]. Die vier Versammlungen zwischen 1954 und 1969 fanden laut Handwörterbuch in der Berliner Ostpreußenhalle statt, von 1974 bis 1989 in der Bonner Beethovenhalle. Ab 1979 wurde stets am 23. Mai gewählt, dem Verfassungstag. Den Wechsel nach Bonn erklärt das Handwörterbuch mit dem Viermächte-Abkommen über Berlin vom September 1971: Danach erklärten die Botschafter der USA, Großbritanniens und Frankreichs, dass keine Sitzungen der Bundesversammlung mehr in Berlin stattfinden sollten. Seit der deutschen Einheit tritt die Bundesversammlung im Berliner Reichstagsgebäude zusammen [6]. Der Rücktritt von Horst Köhler 2010 beendete die Tradition des 23. Mai [6]. Die bisherigen Termine laut Bundestag [7]:

Ein leeres Foyer einer modernen Halle mit hohen Glasfenstern und breiter Treppe im Abendlicht
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BundesversammlungDatum
1. bis 4.12.09.1949, 17.07.1954, 01.07.1959, 01.07.1964
5. bis 8.05.03.1969, 15.05.1974, 23.05.1979, 23.05.1984
9. bis 13.23.05.1989, 23.05.1994, 23.05.1999, 23.05.2004, 23.05.2009
14. bis 17.30.06.2010, 18.03.2012, 12.02.2017, 13.02.2022

Am 13.02.2022 wählte die 17. Bundesversammlung Frank-Walter Steinmeier erneut zum Bundespräsidenten [4]. Die 16. Bundesversammlung vom 12.02.2017 hatte laut Handwörterbuch 1.260 Mitglieder, die zehnte vom 23.05.1994 umfasste 1.324 [6]. Wie der Bundestag arbeitet, dessen Abgeordnete die Hälfte der Versammlung stellen, erklärt die Seite Der Bundestag: Aufgaben und Arbeitsweise.

  1. Gesetz Art 54 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 12.07.2007. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 18. Bundesversammlung. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand 16.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Die Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Behörde Bundestagspräsidentin Julia Klöckner beruft die 18. Bundesversammlung zum 30. Januar 2027 ein. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Behörde Bundesversammlung (Handwörterbuch des politischen Systems). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 8. Auflage, Springer VS 2021. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Die Bundesversammlungen seit 1949 (Dokumentation). Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde Wahl des Bundespräsidenten. Bundespräsidialamt. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz Art 46 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Art 56 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Art 47 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz Art 48 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 18. Bundesversammlung, BGBl. 2026 I Nr. 267. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand 21.09.2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.