Grundlagen der DemokratieRatgeber
Die Grundrechte im Überblick
Die Grundrechte stehen in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes. Sie schützen dich vor allem gegenüber dem Staat und binden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte als unmittelbar geltendes Recht. Einige gelten für jeden Menschen, andere nur für Deutsche.

Das Grundgesetz beginnt mit einem eigenen Abschnitt, der die Überschrift "Die Grundrechte" trägt und die Artikel 1 bis 19 umfasst [2]. Gleich der erste Satz lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." [1] Die folgenden Artikel garantieren Freiheiten wie die Meinungs-, Glaubens- und Versammlungsfreiheit, verbieten Benachteiligungen und schützen Wohnung, Eigentum und Briefgeheimnis. Diese Seite gibt dir einen Überblick: was Grundrechte sind, wer sich auf welches Recht berufen kann, wo die Grenzen liegen und was du tun kannst, wenn der Staat ein Grundrecht verletzt. Wie das Grundgesetz insgesamt aufgebaut ist, erklärt Das Grundgesetz einfach erklärt.
Was Grundrechte sind
Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt sie als "Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat" [11]. Artikel 1 Absatz 3 legt fest, dass die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung "als unmittelbar geltendes Recht" binden [1]. Ein Grundrecht ist also kein Programmsatz, den der Staat irgendwann umsetzen kann. Bundestag, Behörden und Gerichte müssen es in jedem Einzelfall beachten.

Dass die Grundrechte ganz vorne stehen, war eine bewusste Entscheidung. Die bpb erklärt das mit den Erfahrungen aus der Weimarer Republik und der Zeit des Nationalsozialismus [11]. Zur Vorgeschichte passt die Seite Die Weimarer Republik auf geschichte.domain-root.de.
Grundrechte wirken außerdem über das Verhältnis zwischen dir und dem Staat hinaus. Die bpb nennt sie zugleich die "Grundlage der Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland" [11]. Das Bundesverfassungsgericht hat 1958 im Lüth-Urteil die sogenannte Ausstrahlungswirkung begründet: Die Grundrechte sollen auch die Auslegung anderer Gesetze prägen, etwa im Zivilrecht [12].
Die Grundrechte von Artikel 1 bis 19
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Artikel des Grundrechtsabschnitts zusammen. Die Spalte "Wer" gibt an, wen der Text des Artikels nennt [2, 3, 4].
| Artikel | Schutzgut | Wer |
|---|---|---|
| 1 | Menschenwürde, Bindung aller staatlichen Gewalt | jeder Mensch |
| 2 | freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person | "Jeder" |
| 3 | Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung, Diskriminierungsverbote | "Alle Menschen" |
| 4 | Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung | ohne Einschränkung |
| 5 | Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Kunst und Wissenschaft | "Jeder" |
| 6 und 7 | Ehe und Familie, Elternrecht, Schulwesen | Familien, Mütter, Erziehungsberechtigte |
| 8 | Versammlungsfreiheit | "Alle Deutschen" |
| 9 | Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit | Deutsche, bei Koalitionen "jedermann" |
| 10 | Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis | ohne Einschränkung |
| 11 | Freizügigkeit im Bundesgebiet | "Alle Deutschen" |
| 12 | Berufsfreiheit, Verbot von Zwangsarbeit | "Alle Deutschen" |
| 13 | Unverletzlichkeit der Wohnung | ohne Einschränkung |
| 14 | Eigentum und Erbrecht | ohne Einschränkung |
| 16 | Schutz der Staatsangehörigkeit, Verbot der Auslieferung von Deutschen (Ausnahmen für die EU und internationale Gerichtshöfe) | Deutsche |
| 16a | Asylrecht | politisch Verfolgte |
| 17 | Petitionsrecht | "Jedermann" |
Daneben stehen Artikel, die Grundrechte begrenzen oder ihren Schutz regeln. Artikel 17a erlaubt Einschränkungen für Angehörige der Streitkräfte und des Ersatzdienstes, Artikel 18 regelt die Verwirkung, Artikel 19 die Bedingungen für jede Einschränkung [2, 6]. Das Petitionsrecht aus Artikel 17 kannst du ganz praktisch nutzen, wie die Seite Eine Petition an den Bundestag einreichen zeigt.
Gleichheit und Diskriminierungsverbote
Artikel 3 ist ein gutes Beispiel dafür, wie genau der Text formuliert ist. Absatz 1 stellt fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Absatz 2 beginnt mit dem Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." und verpflichtet den Staat, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen [4]. Absatz 3 zählt Merkmale auf, wegen derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube sowie religiöse oder politische Anschauungen [4]. Ein eigener Satz schützt Menschen mit Behinderung. Er verbietet die Benachteiligung, ein Verbot der Bevorzugung enthält er anders als der Satz davor nicht [4].
Schon Artikel 1 verbindet die Würde mit einem Bekenntnis: Das Deutsche Volk bekennt sich zu "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten" als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt [1].
Menschenrechte und Deutschenrechte
Am Wortlaut erkennst du, wem ein Grundrecht zusteht. Menschenrechte beginnen nach der bpb mit "Jeder hat das Recht", Bürgerrechte mit "Alle Deutschen haben das Recht" [11]. Menschenrechte gelten für alle Menschen in Deutschland, Bürgerrechte nur für deutsche Staatsangehörige [11]. Die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 und die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 stehen also auch Menschen ohne deutschen Pass zu [3, 5]. Die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit nennt das Grundgesetz dagegen ausdrücklich als Rechte der Deutschen [2].

Auch Unternehmen, Vereine und andere Organisationen können sich auf Grundrechte berufen. Artikel 19 Absatz 3 sagt, dass die Grundrechte für inländische juristische Personen gelten, soweit sie "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind [6]. Eine Zeitung als Unternehmen kann sich so auf die Pressefreiheit stützen. Die Menschenwürde dagegen setzt einen Menschen voraus. Mehr zur Pressefreiheit steht auf der Seite Pressefreiheit in Deutschland.
Wo Grundrechte an Grenzen stoßen
Kaum ein Grundrecht gilt grenzenlos. Wie weit der Staat eingreifen darf, steht meist im jeweiligen Artikel selbst. Artikel 2 Absatz 1 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit du nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt [3]. In Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person darf der Staat nach Absatz 2 "nur auf Grund eines Gesetzes" eingreifen [3]. Bei der Meinungs- und Pressefreiheit nennt Artikel 5 Absatz 2 drei Schranken: die allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre [5]. Wie das im Alltag aussieht, erklärt Meinungsfreiheit und ihre Grenzen.
Für jede Einschränkung gelten Regeln aus Artikel 19. Ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, muss allgemein gelten und darf nicht nur einen Einzelfall regeln. Es muss außerdem das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen [6]. Absatz 2 setzt eine feste Untergrenze: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden." [6]
Besonders geschützt ist Artikel 1. Das Grundgesetz kann zwar mit Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Änderungen, die die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berühren, sind nach Artikel 79 Absatz 3 aber unzulässig [7]. Diese Regel wird oft Ewigkeitsklausel genannt. Was sonst bei einer Verfassungsänderung gilt, steht auf der Seite Wie das Grundgesetz geändert wird.
Eine Besonderheit ist Artikel 18. Wer bestimmte Freiheiten, darunter die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann diese Grundrechte verwirken. Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht [2].
Rechte außerhalb des Grundrechtsabschnitts
Einige Rechte stehen an anderer Stelle im Grundgesetz und werden trotzdem ähnlich wie Grundrechte behandelt. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht zählt sie bei der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auf: Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 [8]. Dazu gehören das Widerstandsrecht, die gleichen Rechte beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, das Wahlrecht, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör vor Gericht und die Garantien bei einer Freiheitsentziehung [8]. In der Rechtssprache heißen sie oft grundrechtsgleiche Rechte. Wer zum Beispiel ohne rechtliches Gehör verurteilt wurde, kann sich deshalb ebenfalls an das Bundesverfassungsgericht wenden.
So setzt du Grundrechte durch
Der erste Weg führt zu den normalen Gerichten. Artikel 19 Absatz 4 garantiert jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg [6]. Gegen einen Bescheid einer Behörde klagst du also zum Beispiel vor dem Verwaltungsgericht.

Reicht das nicht, bleibt die Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a über Verfassungsbeschwerden, "die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können", durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt zu sein [2]. Dabei gelten Regeln aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht:
- Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg eröffnet, musst du ihn zuerst ausschöpfen [8].
- Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats zu erheben und zu begründen [9].
- Richtet sie sich gegen ein Gesetz, gegen das kein Rechtsweg offensteht, gilt eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten [9].
Die Verfassungsbeschwerde ist das mit Abstand häufigste Verfahren in Karlsruhe. Nach dem Jahresbericht 2025 des Gerichts gingen 2025 insgesamt 4.939 Verfahren ein, 96 Prozent davon waren Verfassungsbeschwerden [10]. Erfolgreich ist nur ein kleiner Teil: Die durchschnittliche Erfolgsquote der letzten zehn Jahre gibt das Gericht mit 1,48 Prozent an [10]. Über die meisten Beschwerden entscheidet eine Kammer aus drei Richterinnen und Richtern [10]. Wie das Gericht aufgebaut ist, erklärt Das Bundesverfassungsgericht.
Die Menschenwürde aus Artikel 1 ist die Grundlage aller anderen Grundrechte. Eine ausführliche Erklärung dieses einen Artikels findest du auf politische-news.de unter Artikel 1 Grundgesetz: die Menschenwürde. Zur Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 gibt es dort die Seite Versammlungsfreiheit: eine Demonstration anmelden.
- Gesetz Art 1 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 2 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 3 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 5 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 19 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 79 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 90 BVerfGG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 93 BVerfGG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Jahresbericht 2025. Bundesverfassungsgericht. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Grundrechte. Bundeszentrale für politische Bildung (Horst Pötzsch). Stand 15.12.2009. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Das Bundesverfassungs-Gericht und die Meinungsfreiheit. Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte (Katja Stamm). Stand 26.05.2002. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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