Mitmachen in der DemokratieRatgeber

Volksbegehren und Volksentscheid in den Ländern

In allen Bundesländern können Bürgerinnen und Bürger über Volksbegehren selbst Gesetze anstoßen. Findet ein Volksbegehren genug Unterschriften und übernimmt der Landtag den Entwurf nicht, entscheidet das Volk im Volksentscheid. Unterschriftenhürden, Fristen und Zustimmungsquoren regelt jedes Land selbst.

Freiwillige an einem Klapptisch in einer sonnigen Fußgängerzone sammeln Unterschriften von Passanten auf Klemmbrettern
Bild: KI-generiert

Das Grundgesetz sagt in Artikel 20: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt [1]. Im Bund gibt es Abstimmungen nur in einem Sonderfall. In den Ländern dagegen können Bürgerinnen und Bürger über Volksbegehren selbst Gesetze anstoßen und im Volksentscheid darüber abstimmen. Die Regeln dafür stehen in den Landesverfassungen und unterscheiden sich von Land zu Land deutlich [3, 4].

Drei Stufen bis zum Gesetz

Das Verfahren läuft in den Ländern meist in drei Stufen ab. Am Anfang steht eine Volksinitiative oder ein Antrag auf Volksbegehren. Damit wird ein Thema in das Landesparlament eingebracht. Je nach Land entscheidet das Parlament auf dieser Stufe abschließend, oder die Initiative mündet in ein Volksbegehren [3].

Plenarsaal eines Landesparlaments mit leeren Holzsitzen im Halbkreis bei warmem Nachmittagslicht
Bild: KI-generiert

Für ein Volksbegehren über ein Landesgesetz braucht es einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf. Das Parlament kann zustimmen, ablehnen oder einen eigenen Gegenentwurf vorlegen. Lehnt es ab, folgt der Volksentscheid, bei dem alle Stimmberechtigten abstimmen können [3]. Erst wenn im Volksentscheid genug Ja-Stimmen zusammenkommen, ist der Entwurf angenommen.

Was ausgeschlossen ist

Über Geld können die Bürger in den Ländern nur eingeschränkt abstimmen. Nach dem Handwörterbuch des politischen Systems der bpb sind finanzpolitische Themen ausgeschlossen, etwa der Haushalt, Steuern und die Besoldung der Landesbediensteten [3]. In Sachsen-Anhalt steht das ausdrücklich in der Verfassung: Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein [6].

Ein Beispiel: Sachsen-Anhalt

Wie die Stufen zusammenhängen, zeigt die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 01.06.2026. Mit einer Volksinitiative können Bürger den Landtag mit einem Thema der politischen Willensbildung befassen, auch mit einem begründeten Gesetzentwurf. Dafür braucht es mindestens 30.000 Unterschriften von Wahlberechtigten. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, angehört zu werden [6].

Ein Volksbegehren kann darauf zielen, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Es muss von mindestens sieben Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden. Ob es zulässig ist, entscheidet die Landesregierung; dagegen ist eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht möglich [6]. Nimmt der Landtag den Entwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet drei bis sechs Monate später ein Volksentscheid statt [6].

Wann ein Volksentscheid gewonnen ist

Ein Gesetzentwurf ist in Sachsen-Anhalt angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmt und diese Mehrheit mindestens ein Viertel aller Wahlberechtigten ausmacht. Legt der Landtag einen eigenen Entwurf mit zur Abstimmung vor, genügt die Mehrheit der gültigen Stimmen. Für eine Änderung der Landesverfassung müssen zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten [6]. Eine solche Mindestzahl an Ja-Stimmen, gemessen an allen Wahlberechtigten, heißt Zustimmungsquorum.

Wer unterschreiben darf und wie

Beteiligen dürfen sich in Sachsen-Anhalt alle, die am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag besitzen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind [7]. Eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren wird von fünf Vertrauenspersonen vertreten. Verbindlich sind ihre Erklärungen nur, wenn mindestens drei von ihnen sie abgeben [7]. Unterschrieben wird auf Bögen, die nach Meldebehörden getrennt sind. Eintragen kannst du dich nur auf einem Bogen der Meldebehörde, in deren Bereich deine Hauptwohnung liegt, und eine Eintragung lässt sich nicht zurücknehmen [7]. Wer nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung Hilfe braucht, darf sich beim Eintragen technisch helfen lassen. Die Entscheidung selbst muss aber die eigene bleiben [7].

Werbung für ein Volksbegehren kostet Geld. Die Landesverfassung erlaubt ausdrücklich, dass ein Gesetz die Erstattung der notwendigen Kosten regelt [6]. Nach dem Volksabstimmungsgesetz erhalten die Antragsteller eines zulässigen Volksbegehrens pauschal 0,26 Euro je gültiger Eintragung, beim Volksentscheid 0,26 Euro je gültiger Ja-Stimme. Eintragungen über die erforderliche Zahl hinaus zählen dabei nicht mit, Ja-Stimmen nur bis 25 Prozent der Beteiligungsberechtigten [7].

Die Hürden in allen Ländern

Eine Übersicht über alle 16 Länder hat der Verein Mehr Demokratie zusammengestellt, der sich nach eigenen Angaben seit mehr als 30 Jahren für direkte Demokratie einsetzt [4, 5]. Die Tabelle gibt seine Angaben mit Stand 09.12.2024 wieder. "A" heißt, dass Unterschriften in Amtsstuben geleistet werden, "F", dass sie frei auf der Straße gesammelt werden dürfen [4].

Ruhiger Flur in einem Rathaus mit offener Bürotür, Holztresen und einem angeketteten Stift
Bild: KI-generiert
LandUnterschriften für das VolksbegehrenEintragungsfristZustimmungsquorum einfaches Gesetz
Baden-Württemberg10 %6 Monate (F), darin 3 Monate Amtseintragung20 %
Bayern10 %14 Tage (A)kein Quorum
Berlin7 % (Verfassungsänderung 20 %)4 Monate (F und A)25 %
Brandenburg80.000 (3,9 %)6 Monate (A, Briefeintragung)25 %
Bremen5 % (Verfassungsänderung 10 %)3 Monate (F)20 %
Hamburg5 %21 Tage (F und A, Briefeintragung)kein Quorum am Wahltag, sonst 20 %
Hessen5 %6 Monate (A)25 %
Mecklenburg-Vorpommern100.000 (7,6 %)5 Monate (F)25 %
Niedersachsen10 %mindestens 6 Monate (F)25 %
Nordrhein-Westfalen8 %1 Jahr (F), Amtseintragung in den ersten 18 Wochen15 %
Rheinland-Pfalz300.000 (9,7 %)2 Monate (F und A)25 % Beteiligung
Saarland7 %3 Monate (A)25 %
Sachsen450.000 (13,2 %)8 Monate (F)kein Quorum
Sachsen-Anhalt7 %6 Monate (F)25 %
Schleswig-Holstein80.000 (3,6 %)6 Monate (F und A)15 %
Thüringen10 % (F) oder 8 % (A)4 Monate (F) oder 2 Monate (A)25 %

Prozentangaben beziehen sich auf die Wahlberechtigten des Landes [4]. In Hamburg gilt bei einer Abstimmung am Tag einer Bundestags- oder Bürgerschaftswahl kein zusätzliches Quorum, dafür eine besondere Mehrheitsregel. In Sachsen-Anhalt entfällt das Quorum, wenn der Landtag einen Konkurrenzentwurf mit zur Abstimmung stellt [4, 6]. In Hessen ist eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid nach der Übersicht nicht möglich [4]. Wer ein Volksbegehren plant, liest am besten zusätzlich die aktuelle Fassung der Landesverfassung und des Abstimmungsgesetzes seines Landes, denn die Tabelle gibt den Stand vom 09.12.2024 wieder.

Wie oft es zum Volksentscheid kommt

Nach dem Volksbegehrensbericht 2026 von Mehr Demokratie gab es von 1968 bis 2025 in den Ländern 28 Volksentscheide, die aus der Bevölkerung angestoßen wurden. Sie fanden in sieben Ländern statt: neun in Hamburg, acht in Berlin, sechs in Bayern, zwei in Schleswig-Holstein und je einer in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. In den übrigen neun Ländern gab es noch keinen [5]. 15 dieser Volksentscheide waren nach dem Bericht ganz erfolgreich, drei teilweise [5].

Eine Hand wirft einen gefalteten Stimmzettel in eine durchsichtige Wahlurne in einer Turnhalle
Bild: KI-generiert

Viele Verfahren enden ohne Volksentscheid. Nach derselben Auswertung waren von 2011 bis 2025 auf Landesebene 49 Verfahren ganz oder teilweise erfolgreich, aber nur sechs davon per Volksentscheid. In den übrigen Fällen übernahm die Landespolitik die Forderungen ganz oder teilweise, meist durch einen Landtagsbeschluss [5]. In den Jahren 2024 und 2025 wurden dem Bericht zufolge sieben Volksbegehren neu eingeleitet, fünf in Hamburg und zwei in Baden-Württemberg, und es gab zwei Volksentscheide, beide in Hamburg [5].

Im Bund nur bei der Neugliederung

Auf Bundesebene sieht das Grundgesetz einen Volksentscheid nur bei der Neugliederung des Bundesgebiets vor. Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebiets ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf; der Volksentscheid findet in den betroffenen Ländern statt [2]. Laut Handwörterbuch gab es 1951 bei der Bildung des Landes Baden-Württemberg einen erfolgreichen Volksentscheid, 1996 scheiterte die Fusion von Berlin und Brandenburg [3]. Eine Kommission fand 1993 eine Mehrheit dafür, Volksbegehren und Volksentscheid auch im Bund einzuführen. Die nötige Zweidrittelmehrheit für eine Verfassungsänderung kam nicht zustande [3]. Wie direkte und repräsentative Formen sich unterscheiden, erklärt Direkte und repräsentative Demokratie, wie das Grundgesetz geändert wird, steht unter Wie das Grundgesetz geändert wird.

Bürgerbegehren in Städten und Gemeinden

Das kommunale Gegenstück heißt Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Die Regeln stehen in den Kommunalverfassungen der Länder und unterscheiden sich im Detail [3]. Das Handwörterbuch nennt Unterschriftenhürden von etwa 2,5 bis 15 Prozent der Bürger und Zustimmungsquoren von etwa 8 bis 30 Prozent. Die Angaben beruhen auf Daten bis 2017 und können sich seither geändert haben [3]. In einigen Ländern kann der Gemeinderat selbst einen Bürgerentscheid ansetzen [3]. Von 1956 bis 2017 zählt der Eintrag 7.503 kommunale Verfahren, aus denen 3.796 Bürgerentscheide hervorgingen [3].

Wie Gemeinderat und Bürgermeister arbeiten, erklärt Gemeinderat und Bürgermeister: Demokratie in der Gemeinde. Wie man in Sachsen-Anhalt eine Demonstration anmeldet oder ein Bürgerbegehren startet, beschreibt politische-news.de unter Demokratie vor Ort. Die Vorgeschichte der Volksabstimmung seit der Antike erzählt Die Geschichte der Demokratie.

  1. Gesetz Art 20 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Art 29 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Direkte Demokratie (Handwörterbuch des politischen Systems). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 8. Auflage 2021. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Übersicht Verfahren: Volksbegehren und Volksentscheid in den deutschen Bundesländern (Stand: 9.12.2024). Mehr Demokratie e. V.. Stand 09.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Presse-Handout: Alle 16 Wochen regiert der Bürger mit. Sieben Blitzlichter zum Volksbegehrensbericht 2026. Mehr Demokratie e. V.. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Handbuch Landtag, Stand 01.06.2026). Landtag von Sachsen-Anhalt. Stand 01.06.2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz, VAbstG). Landtag von Sachsen-Anhalt. Stand zuletzt geändert 20.03.2020. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.