Mitmachen in der DemokratieRatgeber

In eine Partei eintreten

In eine Partei eintreten kannst du mit einem Aufnahmeantrag bei der Partei deiner Wahl; über die Aufnahme entscheidet sie nach ihrer Satzung frei. Mitglied können nur natürliche Personen sein. Als Mitglied hast du gleiches Stimmrecht, zahlst Beiträge nach der Beitragsordnung und kannst jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten.

Erwachsene verschiedenen Alters sitzen auf Klappstühlen in einem schlichten Saal und hören einer Rednerin am Holzpult zu
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Parteien wirken nach Artikel 21 des Grundgesetzes bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei, und ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen [1]. Was das für dich als Mitglied bedeutet, regelt vor allem das Parteiengesetz. Welche Partei zu dir passt, entscheidest du selbst; eine Empfehlung für eine bestimmte Partei gibt es hier nicht.

Was das Gesetz über die Mitgliedschaft sagt

Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein [2]. Ein Verein oder ein Unternehmen kann also nicht eintreten, nur einzelne Menschen. Wie die Aufnahme genau abläuft, legt jede Partei in ihrer Satzung fest. Das Parteiengesetz schreibt vor, dass die Satzung Bestimmungen über Aufnahme und Austritt der Mitglieder sowie über ihre Rechte und Pflichten enthalten muss [3].

Ein Mann um die dreißig füllt am Schreibtisch mit einem Kugelschreiber ein leeres Blatt aus, daneben eine Kaffeetasse
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Wer nicht Mitglied sein kann

Eine allgemeine Altersgrenze nennt das Parteiengesetz nicht. Es schließt aber eine Gruppe ausdrücklich aus: Wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzt, kann nicht Mitglied einer Partei sein [4]. Ab welchem Alter jemand eintreten kann und ob es weitere Voraussetzungen gibt, steht in der jeweiligen Satzung.

Kein Anspruch auf Aufnahme

Über die Aufnahme entscheiden die zuständigen Organe der Partei nach näherer Bestimmung der Satzung frei. Lehnt die Partei einen Antrag ab, muss sie das nicht begründen [4]. Allgemeine Aufnahmesperren sind dagegen unzulässig, auch befristete [4]. Eine Partei darf also nicht für einen Zeitraum generell keine neuen Mitglieder annehmen, sie kann aber über jeden einzelnen Antrag entscheiden.

Satzung und Programm vorher lesen

Bevor du dich festlegst, kannst du Programme und Satzungen vergleichen. Der Vorstand einer Partei muss der Bundeswahlleiterin Satzung und Programm sowie die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mitteilen. Kommunalparteien und kommunale Wählervereinigungen müssen das nicht [5]. Jeder darf diese Unterlagen dort einsehen, Abschriften gibt es auf Anforderung kostenfrei [3]. Die Bundeswahlleiterin beschreibt den Zweck so: Bürgerinnen, Bürger und Medien sollen sich anhand der Satzungen und Programme ein Bild von den Zielen und inneren Strukturen der Parteien machen können [5].

Dass eine Vereinigung in dieser Sammlung steht, macht sie noch nicht zur Partei. Die Aufnahme begründet laut Bundeswahlleiterin keine Parteieigenschaft. Ein allgemeines Anerkennungsverfahren gibt es nicht; nur vor Bundestagswahlen stellt der Bundeswahlausschuss in bestimmten Fällen fest, ob eine Vereinigung eine Partei ist [5]. Was Parteien im politischen System leisten, erklärt Welche Aufgaben Parteien in der Demokratie haben. Eine Übersicht der Parteien in Bundestag und Landtagen bietet politische-news.de unter Parteien in Bundestag und Landtagen.

Der Antrag in der Praxis

Wie du den Antrag stellst, ob online, per Post oder vor Ort, bestimmt die Satzung der Partei. Die folgenden Schritte sind unser Vorschlag für die Vorbereitung, kein vorgeschriebenes Verfahren.

  1. Satzung und Beitragsordnung der Partei lesen, besonders die Regeln zur Aufnahme und zur Höhe der Beiträge.
  2. Herausfinden, welcher Orts- oder Kreisverband für deinen Wohnort zuständig ist, denn dort findet die Arbeit vor Ort statt.
  3. Den Aufnahmeantrag ausfüllen und die Angaben zu Beitrag und Zahlungsweise vorbereiten.
  4. Die Entscheidung abwarten. Bis dahin bist du noch kein Mitglied.

Rechte und Pflichten als Mitglied

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, ebenso die Vertreter in den Parteiorganen. Die Satzung darf das Stimmrecht davon abhängig machen, dass du deine Beiträge bezahlt hast [4]. Welche weiteren Pflichten dazukommen, regelt ebenfalls die Satzung [3].

Blick von hinten in eine volle Versammlungshalle, Delegierte an langen Tischen heben farbige Stimmkarten
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Mitbestimmen auf Parteitagen

Das oberste Organ jedes Gebietsverbandes ist die Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Auf den höheren Ebenen heißt sie Parteitag, auf der untersten Ebene Hauptversammlung, und sie tritt mindestens alle zwei Kalenderjahre zusammen [6]. Sie beschließt über Parteiprogramme, Satzung, Beitragsordnung und Schiedsgerichtsordnung und wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder [6]. Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt [11]. Versammlungen dürfen in Präsenz, rein virtuell oder hybrid stattfinden. Die Form bestimmt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes regelt [6].

Über das Ende der eigenen Partei stimmen alle Mitglieder ab. Beschließt ein Parteitag, die Partei aufzulösen oder mit einer anderen zu verschmelzen, muss die Satzung eine Urabstimmung der Mitglieder vorsehen. Deren Ergebnis entscheidet darüber, ob der Beschluss gilt [3].

Parteien gliedern sich in Gebietsverbände, deren Größe und Umfang die Satzung bestimmt. Das Gesetz verlangt, dass die Gliederung so weit ausgebaut ist, dass jedes Mitglied angemessen an der Willensbildung teilnehmen kann [10]. In den Organen wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vorstandsmitglieder und die Vertreter für Vertreterversammlungen und höhere Organe werden geheim gewählt [12]. Das Antragsrecht muss so gestaltet sein, dass auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung stellen können. Bei Wahlen und Abstimmungen darf niemand an Beschlüsse anderer Organe gebunden werden [12].

Kandidaten aufstellen

Mitglieder entscheiden mit, wer für die Partei bei Wahlen antritt. Wahlkreisbewerber für den Bundestag werden in einer Mitgliederversammlung gewählt, in der die im Wahlkreis zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder abstimmen, oder in einer Vertreterversammlung. Die Wahl ist geheim [7]. Wer für eine Partei kandidiert, darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein [7]. Wie eine Bundestagswahl insgesamt abläuft, steht unter So läuft eine Bundestagswahl ab.

Beiträge und Steuern

Die Höhe der Beiträge legt jede Partei in ihrer Beitragsordnung fest, die der Parteitag beschließt [6]. Beiträge und Spenden an Parteien sind steuerlich begünstigt, solange die Partei nicht nach dem Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist [8, 9].

RegelWirkungGrenze
Steuerermäßigung nach § 34g EStGDie Einkommensteuer sinkt um 50 Prozent der Ausgabenhöchstens 1.650 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.300 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2026)
Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStGZuwendungen mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen, soweit dafür keine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt wurdeZuwendungen insgesamt bis 3.300 Euro im Kalenderjahr, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2026)

Beide Regeln stehen im Einkommensteuergesetz [8, 9]. Die genannten Höchstbeträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026. Bis einschließlich 2025 lag die Höchstgrenze der Steuerermäßigung bei 825 Euro (bei Zusammenveranlagung 1.650 Euro) und die des Sonderausgabenabzugs bei 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) [15, 16]. Den Sonderausgabenabzug gibt es nur für den Teil, für den nicht schon die Steuerermäßigung nach § 34g gewährt wurde [9]. Ob und wie viel du im Einzelfall sparst, hängt von deiner Steuer ab; diese Seite ist keine Steuerberatung.

Dein Beitrag hat noch eine zweite Wirkung. Parteien erhalten eine staatliche Teilfinanzierung, die sich unter anderem nach der Summe der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und der Spenden richtet [14]. Für jeden Euro, den eine Partei als Beitrag oder rechtmäßig erlangte Spende einnimmt, gibt es nach dem Parteiengesetz 0,45 Euro aus staatlichen Mitteln, wenn die Partei bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl mindestens 1,0 Prozent der gültigen Listenstimmen erreicht hat. Berücksichtigt werden dabei je Person nur Beträge bis 3.300 Euro im Jahr [14]. Dazu kommt ein Betrag je Wählerstimme bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen. Für alle Parteien zusammen gilt eine jährliche Obergrenze, die für die Festsetzung 2018 bei 184.793.822 Euro lag und seither mit der Preisentwicklung steigt [14]. Wie sich Parteien insgesamt finanzieren, erklärt politische-news.de unter Parteienfinanzierung erklärt.

Austritt und Ausschluss

Austreten kannst du jederzeit, und der Austritt wirkt sofort [4]. Eine Kündigungsfrist ist im Parteiengesetz nicht vorgesehen. Wie du den Austritt erklärst, etwa schriftlich an den Verband, steht in der Satzung, die Bestimmungen über den Austritt enthalten muss [3].

Leerer Versammlungsraum nach einer Abendsitzung mit verschobenen Stühlen, Pappbechern auf den Tischen und gedimmtem Licht
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Ausschließen darf eine Partei ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt [4]. Darüber entscheidet ein Schiedsgericht der Partei. Die Berufung an ein höheres Schiedsgericht muss möglich sein, und die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen [4]. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen [4]. Welche Ordnungsmaßnahmen zulässig sind, aus welchen Gründen und welche Organe sie anordnen dürfen, muss die Satzung regeln. Wird jemand von einem Parteiamt enthoben, ist der Beschluss zu begründen [4].

Wer im Streit entscheidet

Schiedsgerichte muss jede Partei mindestens auf Bundesebene und in den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe einrichten. Sie schlichten Streit zwischen der Partei oder einem Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern und klären Streit über die Auslegung der Satzung [13]. Die Schiedsrichter werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, nicht bei der Partei angestellt sein und keine regelmäßigen Einkünfte von ihr beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden [13].

Andere Wege ohne Parteibuch

Eine Mitgliedschaft ist nicht die einzige Möglichkeit, sich politisch einzubringen. Eine Petition an den Bundestag kann jeder einreichen, wie das geht, steht unter Eine Petition an den Bundestag einreichen. Einen Überblick über alle Wege gibt Mitmachen in der Demokratie. Wie Parteien und Wahlen in Deutschland entstanden sind, erzählt Die Geschichte der Demokratie.

  1. Gesetz Art 21 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 2 PartG Begriff der Partei. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 6 PartG Satzung und Programm. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 10 PartG Rechte der Mitglieder. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Behörde Die Unterlagensammlung. Die Bundeswahlleiterin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 9 PartG Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 21 BWahlG Aufstellung von Parteibewerbern. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 34g EStG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 7 PartG Gliederung. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 11 PartG Vorstand. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 15 PartG Willensbildung in den Organen. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 14 PartG Parteischiedsgerichte. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 18 PartG Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzesbeschluss, Artikel 2 Nummern 5 und 7, Artikel 12), BGBl. 2025 I Nr. 363. Deutscher Bundestag, Bundesrat. Stand 04.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 52 EStG Anwendungsvorschriften. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.