Wahlen in DeutschlandRatgeber
Wer wählen darf: Wahlalter und Wahlrecht
Bei der Bundestagswahl darf wählen, wer Deutscher ist, am Wahltag 18 Jahre alt ist, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnt und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Bei der Europawahl liegt das Wahlalter in Deutschland bei 16 Jahren. Für Landtags- und Kommunalwahlen legen die Länder das Wahlalter selbst fest.

Wer in Deutschland wählen darf, hängt von der Wahl ab. Für den Bundestag gelten das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz, für die Europawahl das Europawahlgesetz, für Landtage und Gemeinderäte das Recht des jeweiligen Landes [1, 2, 3, 5]. Für Bundestag, Landtage, Kreistage und Gemeinderäte schreibt das Grundgesetz in Artikel 38 und 28 dieselben fünf Grundsätze vor: Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim [1].
Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen. Das passive Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden [6, 7]. Für den Bundestag regelt das Grundgesetz beides in einem Satz: Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt [4]. Volljährig wird man nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres [8]. Die weiteren Voraussetzungen stehen im Bundeswahlgesetz [2].
Die Voraussetzungen bei der Bundestagswahl
Nach Paragraf 12 des Bundeswahlgesetzes sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag drei Bedingungen erfüllen [2]:

- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie haben seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung oder halten sich sonst gewöhnlich hier auf.
- Sie sind nicht nach Paragraf 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu zählen nach Artikel 116 auch Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben [9]. Ausländische Staatsangehörige dürfen den Bundestag nicht wählen, auch wenn sie seit Jahren in Deutschland leben, denn Paragraf 12 setzt die Eigenschaft als Deutscher voraus [2].
Wählbar für den Bundestag ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 und mindestens 18 Jahre alt ist. Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt [2]. Eine Mindestdauer des Wohnsitzes verlangt das Gesetz für die Wählbarkeit nicht [2, 7].
Was als Wohnung zählt
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe zählen nur, wenn sie nicht oder nur gelegentlich bewegt werden [2]. Wer in Deutschland keine Wohnung hat, kann trotzdem wahlberechtigt sein: Für Binnenschiffer gilt ihr Schiff als Wohnung, wenn es in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist, und für Menschen im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung die Anstalt [2]. Wählen darf also auch, wer im Gefängnis sitzt, solange ihm das Wahlrecht nicht durch Richterspruch aberkannt wurde [2]. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Vertretung ist unzulässig [2].
Das Wahlalter im Überblick
Bis 1969 durften bei Bundestagswahlen nur Menschen ab 21 Jahren wählen, seit der Wahl 1972 liegt die Grenze bei 18 Jahren [10]. Heute gelten je nach Wahl unterschiedliche Altersgrenzen [1, 3, 5, 11]:

| Wahl | Aktives Wahlalter | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bundestag | 18 Jahre | Art. 38 Abs. 2 GG, § 12 BWahlG |
| Europäisches Parlament | 16 Jahre | § 6 EuWG |
| Landtage | je nach Land 16 oder 18 Jahre | Landesverfassung und Landeswahlgesetz |
| Kommunalwahlen | je nach Land 16 oder 18 Jahre | Kommunalwahlgesetz des Landes |
Die Bundeszentrale für politische Bildung fasst zusammen, dass man in manchen Ländern schon mit 16 Jahren bei Landtagswahlen wahlberechtigt ist und in einigen auch bei der Kommunalwahl [5]. In Berlin war das Wahlalter auf Landesebene Ende 2023 per Verfassungsänderung von 18 auf 16 gesenkt worden. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20.09.2026 waren 16- und 17-Jährige deshalb erstmals wahlberechtigt [11]. Mehr zu dieser Wahl steht auf der Seite Abgeordnetenhauswahl Berlin 2026. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat laut Evangelischem Pressedienst am 17.12.2025 eine Verfassungsänderung beschlossen, nach der 16- und 17-Jährige bei der Landtagswahl 2027 wählen dürfen. Das passive Wahlrecht bleibt dort Volljährigen vorbehalten [12]. Der Landtag Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass an der Landtagswahl am 25.04.2027 junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen können [20].
Die Debatte über Wählen ab 16 im Bund
Für die Bundestagswahl wäre eine Änderung von Artikel 38 des Grundgesetzes nötig [13]. Die Kommission zur Reform des Wahlrechts empfahl im Mai 2023 mehrheitlich, das aktive Wahlalter bei Bundestagswahlen auf 16 Jahre zu senken. Die Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion und die von ihr benannten Sachverständigen sprachen sich dagegen aus, die AfD wollte tendenziell an 18 Jahren festhalten [13]. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, die Frage in einer Wahlrechtskommission zu prüfen [14]. Im Mai 2026 brachte die Fraktion Die Linke im Bundestag einen Antrag ein, das Wahlalter auf 16 Jahre zu senken [15].
Europawahl und Kommunalwahl: auch für Unionsbürger
Bei der Europawahl sind Deutsche wahlberechtigt, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen. Wahlberechtigt sind auch Staatsangehörige anderer EU-Staaten, die in Deutschland eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Jeder darf nur einmal wählen, auch wer zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wahlberechtigt ist [3]. Deutsche, die in einem anderen EU-Staat leben, können nach Angaben der Bundeswahlleiterin entscheiden, ob sie dort oder in Deutschland an der Europawahl teilnehmen [6]. Wählbar sind bei der Europawahl auch Unionsbürger mit Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie am Wahltag 18 Jahre alt sind und nicht ausgeschlossen sind [7]. Einzelheiten zur Wahl stehen auf der Seite Die Europawahl.
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind nach Artikel 28 des Grundgesetzes auch Personen wahlberechtigt und wählbar, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) besitzen, nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft [1]. Wie das Wählen in der Gemeinde abläuft, erklärt die Seite Kommunalwahl: Kumulieren und Panaschieren.
Deutsche im Ausland
Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann den Bundestag mitwählen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und eine von zwei Bedingungen zutrifft. Entweder hat die Person nach ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt oder sich gewöhnlich hier aufgehalten, und das liegt nicht länger als 25 Jahre zurück. Oder sie hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen [2].

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Bundestagswahl einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Gemeinde stellen [16]. Der Antrag muss bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein [17]. Wer nur vorübergehend im Ausland ist und in Deutschland gemeldet bleibt, wird automatisch eingetragen und kann per Briefwahl wählen [16]. Wie das geht, steht auf der Seite Briefwahl beantragen und richtig ausfüllen.
Wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes nur, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt [2]. Das Strafgesetzbuch erlaubt einem Gericht, das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, für zwei bis fünf Jahre abzuerkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht [18]. Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Das betrifft die Wählbarkeit, das Recht zu wählen bleibt davon unberührt [2, 18].
Früher waren zwei weitere Gruppen ausgeschlossen: Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt war, und schuldunfähige Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Ausschlüsse mit Beschluss vom 29.01.2019 für verfassungswidrig [19]. Nach der Übergangsregel in Paragraf 53 des Bundeswahlgesetzes gilt Paragraf 13 in der ab dem 01.07.2019 geltenden Fassung, die nur noch den Ausschluss durch Richterspruch kennt [2]. Wer bei der Stimmabgabe wegen einer Behinderung oder weil er nicht lesen kann Hilfe braucht, darf eine andere Person hinzuziehen. Die Hilfe ist auf die technische Umsetzung einer selbst getroffenen Entscheidung beschränkt [2].
Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat [2]. Die Gemeinde trägt Wahlberechtigte mit deutscher Staatsangehörigkeit von Amts wegen ein, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Wer zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl umzieht und sich anmeldet, wird am neuen Wohnort nur auf Antrag eingetragen. Wer bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich laut Bundeswahlleiterin sofort bei der Gemeinde melden [17]. An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl kann jeder Wahlberechtigte prüfen, ob seine Daten im Verzeichnis richtig und vollständig sind [2, 17]. Wie das Wahlrecht in einem einzelnen Land geregelt ist, zeigt politische-news.de am Beispiel Das Wahlrecht in Sachsen-Anhalt.
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Gesamtausgabe). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Bundeswahlgesetz (BWahlG). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 03.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 EuWG Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 38 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahlalter (Das junge Politik-Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Aktives Wahlrecht (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 21.01.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Passives Wahlrecht (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 01.05.2016. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 116 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Ergebnisse früherer Bundestagswahlen. Die Bundeswahlleiterin. Stand Juni 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde U16-Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 11. September. Land Berlin (berlin.de). Stand 07.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Landtagswahlen: NRW senkt Wahlalter auf 16 Jahre. evangelisch.de (Evangelischer Pressedienst). Stand 17.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahlrechtskommission übergibt Abschlussbericht an Bundestagspräsidentin Bas. Deutscher Bundestag. Stand 12.05.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode. CDU, CSU und SPD. Stand 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Demokratie stärken: Wahlalter ab 16 Jahren einführen (Antrag, Drucksache 21/6106). Deutscher Bundestag. Stand 21.05.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Deutsche im Ausland (Bundestagswahl 2025). Die Bundeswahlleiterin. Stand 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wählerverzeichnis (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 13.02.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 45 StGB Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig (Pressemitteilung Nr. 13/2019). Bundesverfassungsgericht. Stand 21.02.2019. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Neuer Flyer zum Wählen mit 16. Landtag Nordrhein-Westfalen. Stand 16.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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