Mitmachen in der Demokratie
Politisch mitmachen kannst du nicht nur bei Wahlen. Das Grundgesetz garantiert das Petitionsrecht, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die freie Gründung von Parteien. Dazu kommen Volksbegehren in den Ländern, das Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer und der direkte Kontakt zu Abgeordneten.

Wählen ist die bekannteste Form der Beteiligung. Wahlberechtigt für den Bundestag ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat [1]. Bei Landtagswahlen legen die Länder das Wahlalter fest: In sieben Ländern darf man schon mit 16 Jahren wählen, in neun Ländern gilt 18 [17]. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden dürfen auch Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten wählen und gewählt werden [2]. Zwischen den Wahlen gibt es viele weitere Wege, sich einzubringen. Manche dieser Rechte hat jedermann, andere nur Deutsche oder Wahlberechtigte [3, 4, 11].
Was das Grundgesetz garantiert
Mehrere Grundrechte schützen die Beteiligung. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden [3]. Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und Vereine zu bilden [4, 5]. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit, ihre Gründung ist frei [6]. Wie man eine Demonstration anmeldet, erklärt politische-news.de unter Versammlungsfreiheit: eine Demonstration anmelden.
Die Wege im Überblick
Eine Petition an den Bundestag kann jeder einreichen, auch online. Im Jahr 2025 gingen beim Petitionsausschuss 12.399 Petitionen ein, 5.807 davon über das Web-Formular [7]. Seit einer Reform Mitte 2024 können veröffentlichte Petitionen sechs Wochen lang mitgezeichnet werden. Ab 30.000 Mitzeichnungen ist eine Beratung in öffentlicher Ausschusssitzung vorgesehen [7, 8]. Im Ausschuss sitzen 26 Abgeordnete. Manche Anliegen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Eine Übersicht aller Petitionsausschüsse bietet das gemeinsame Petitionsportal von Bund und Ländern [13]. Den Ablauf beschreibt Eine Petition an den Bundestag einreichen.

Im Durchschnitt erreichten den Ausschuss 2025 an jedem Werktag rund 50 Petitionen. Das Petitionsportal hat nach dem Bericht etwa 5,5 Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer [7].
In den Ländern können Bürgerinnen und Bürger über Volksbegehren selbst Gesetze anstoßen. Fast alle Landesverfassungen sehen Volksbegehren und Volksentscheide vor [9]. Mehr dazu unter Volksbegehren und Volksentscheid in den Ländern.
Ohne Wahlhelferinnen und Wahlhelfer findet keine Wahl statt. Bei bundesweiten Wahlen arbeiten sie in rund 92.000 Wahlvorständen, berufen werden sie von den Gemeinden, möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde [10]. Das Amt ist ein Ehrenamt, zu dem jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist und das nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden darf [11]. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen auch Fahrkostenerstattung [14]. Wie du dich meldest, steht unter Wahlhelfer werden.
Über die Aufnahme in eine Partei entscheiden deren Organe frei nach der Satzung. Austreten kann ein Mitglied jederzeit mit sofortiger Wirkung [12]. Den Weg zur Mitgliedschaft erklärt In eine Partei eintreten, ohne eine Partei zu empfehlen. Wer ein Anliegen direkt vortragen will, findet Hinweise unter Abgeordnete erreichen und anschreiben.
Viel Beteiligung findet außerhalb staatlicher Verfahren statt. In der repräsentativen Demokratie wirken die Bürgerinnen und Bürger nach dem Politiklexikon der bpb über Wahlen und über die Mitarbeit in Parteien, Verbänden und Initiativen mit [15]. Dieses Engagement kann nach demselben Lexikon Grundlage für weitere Demokratisierung sein [16].
Warum diese Formen der Beteiligung zum Kern der Demokratie gehören, erklärt Warum Demokratie wichtig ist. Beispiele für Beteiligung vor Ort in Sachsen-Anhalt sammelt politische-news.de unter Demokratie vor Ort.
- Gesetz Art 38 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 28 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 17 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 8 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 9 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 21 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag. Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 (Drucksache 21/6000). Deutscher Bundestag. Stand 10.06.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde 9.260 Petitionen erreichten den Ausschuss im Jahr 2024. Deutscher Bundestag. Stand 15.10.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Demokratie. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 15.12.2009. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Informationen für Wahlhelfende. Die Bundeswahlleiterin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 11 BWahlG Ehrenämter. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 PartG Rechte der Mitglieder. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Petitionsausschuss. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Die Bundeswahlleiterin. Stand 19.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Repräsentative Demokratie (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Demokratie (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Landtagswahlen in Deutschland. Kurz und knapp (einfach POLITIK). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 24.08.2026. abgerufen am 29.10.2026
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