Wahlen in DeutschlandRatgeber
Die Wahlrechtsreform und das Ende der Überhangmandate
Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise gewann, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zustanden. Seit der Wahlrechtsreform von 2023 gibt es sie nicht mehr: Der Bundestag hat fest 630 Sitze, und ein Wahlkreissieger bekommt seinen Sitz nur, wenn er durch die Zweitstimmen seiner Partei gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zweitstimmendeckung am 30.07.2024 bestätigt.

Bis 2021 ließ sich die Größe des nächsten Bundestages vor einer Wahl nicht vorhersagen [4]. Überhang- und Ausgleichsmandate ließen ihn nach der Wahl 2021 auf 735 Sitze wachsen [5]. Der Bundestag nennt in seiner Darstellung des Urteils 736 Abgeordnete nach der Wahl 2021 [3]. Die Wahlrechtsreform von 2023 hat diese Mandate abgeschafft und die Größe auf 630 Sitze festgelegt [4]. Seitdem zieht nicht jeder, der seinen Wahlkreis gewinnt, in den Bundestag ein [1, 6].
Was Überhangmandate waren
Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei in einem Land mehr Direktmandate gewann, als ihr nach ihrem Anteil an Zweitstimmen zustanden. Die Bundeswahlleiterin schreibt, dass dann die Zusammensetzung des Bundestages nicht mehr genau dem Zweitstimmenergebnis entsprach, und dass das die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigte [2]. Bei den Bundestagswahlen von 1949 bis 2009 entstanden insgesamt 97 Überhangmandate, die meisten davon 2009 mit 24 [2].

Am 25.07.2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die damalige Regel gegen die Verfassung verstieß, weil Überhangmandate auch in großer Zahl nicht ausgeglichen wurden. Mehr als etwa 15 ausgleichslose Überhangmandate, die Hälfte der für eine Fraktion nötigen Sitze, dürften nicht anfallen [2]. Der Gesetzgeber änderte das Bundeswahlgesetz daraufhin am 03.05.2013. Bei den Wahlen 2013 und 2017 wurden alle Überhänge durch zusätzliche Sitze ausgeglichen. Eine weitere Änderung vom 14.11.2020 erlaubte bis zu drei Überhangmandate ohne Ausgleich [2].
Wie groß der Bundestag wurde
Regulär hatte der Bundestag bis 2021 598 Sitze, je zur Hälfte für Wahlkreise und Landeslisten gedacht [2]. Tatsächlich waren es nach den Wahlen deutlich mehr [2, 5]:
| Bundestagswahl | Sitze insgesamt | Grund für die Abweichung von 598 |
|---|---|---|
| 2009 | 622 | 24 Überhangmandate ohne Ausgleich |
| 2013 | 631 | Überhänge vollständig ausgeglichen |
| 2017 | 709 | Überhänge vollständig ausgeglichen |
| 2021 | 735 | Ausgleich, 3 Überhangmandate blieben |
| 2025 | 630 | feste Größe nach der Reform von 2023 |
Der Weg zur Reform
Am 16.03.2022 setzte der Bundestag eine Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit ein, mit 13 Abgeordneten und ebenso vielen Sachverständigen. Ende August 2022 legte sie einen Zwischenbericht mit Empfehlungen zur Verkleinerung des Bundestages vor. Auf diesen Empfehlungen beruhte die Änderung des Bundeswahlgesetzes, die der Bundestag am 17.03.2023 verabschiedete [7]. In namentlicher Abstimmung stimmten 399 Abgeordnete für den Entwurf der damaligen Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, 261 dagegen, 23 enthielten sich [3]. Das Gesetz vom 08.06.2023 trat im Juni 2023 in Kraft [4]. Wie ein solches Gesetz entsteht, erklärt politische-news.de unter Wie ein Gesetz entsteht.
Was die Reform regelt
Die Reform hält an Erststimme und Zweitstimme fest. Für die Zusammensetzung des Bundestages ist aber allein das Zweitstimmenergebnis maßgeblich [4]. Die wichtigsten Punkte:
- Der Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten [1]. Mehr Sitze gibt es nur, wenn eine Partei mit mehr als der Hälfte der zu berücksichtigenden Zweitstimmen sonst nicht mehr als die Hälfte der Sitze hätte [1].
- Jede Partei erhält in jedem Land für ihre Wahlkreissieger höchstens so viele Sitze, wie von ihren Zweitstimmen gedeckt sind. Das Gesetz nennt das Zweitstimmendeckung [1].
- Die Wahlkreissieger einer Partei werden im Land nach ihrem Erststimmenanteil gereiht. Wer zu weit hinten steht, bekommt keinen Sitz [1, 4].
- Die Grundmandatsklausel, nach der drei gewonnene Wahlkreise den Einzug unter 5 Prozent ermöglichten, wurde gestrichen [4].
Gleich geblieben sind die Einteilung in 299 Wahlkreise und das Rechenverfahren Sainte-Laguë/Schepers, mit dem die Sitze erst auf die Parteien und dann auf ihre Landeslisten verteilt werden [1, 6]. Neu ist, dass die Wahlkreissieger in diese Verteilung eingeordnet werden und keine zusätzlichen Sitze mehr auslösen [4].
Ein vereinfachtes Beispiel
Ein eigenes Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen zeigt die Wirkung: Eine Partei gewinnt in einem Land 10 Wahlkreise, nach ihren Zweitstimmen stehen ihrer Landesliste dort aber nur 8 Sitze zu. Die 10 Wahlkreissieger werden nach ihrem Erststimmenanteil geordnet, die ersten 8 erhalten einen Sitz. Die beiden mit den niedrigsten Anteilen gehen leer aus, und über die Liste zieht in diesem Land niemand ein. Hätte die Partei dort 12 Sitze nach Zweitstimmen, kämen alle 10 Wahlkreissieger und die ersten 2 Listenbewerber zum Zug. Diese Reihenfolge schreibt Paragraf 6 des Bundeswahlgesetzes vor [1]. Nach altem Recht hätte die Partei im ersten Fall alle 10 Wahlkreise behalten, die 2 überzähligen Sitze wären Überhangmandate geworden [2].
Wie die Sitze danach im Einzelnen berechnet werden, beschreibt die Seite Das Wahlsystem in Deutschland.
Das Urteil aus Karlsruhe
Gegen das neue Wahlrecht zogen mehrere Beteiligte vor das Bundesverfassungsgericht: die Bayerische Staatsregierung und 195 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion mit Normenkontrollanträgen, die Parteien CSU und Die Linke sowie die damalige Linke-Fraktion mit Organklagen. Dazu kamen Verfassungsbeschwerden von 4.242 Privatpersonen und eine weitere der Partei Die Linke und von 212 Personen aus dem Kreis ihrer Wähler und Sympathisanten [10].

Am 30.07.2024 verkündete der Zweite Senat sein Urteil [3, 10]:
- Die Zweitstimmendeckung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung fiel einstimmig.
- Die Fünf-Prozent-Sperrklausel verstößt in ihrer Form derzeit gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidung fiel mit 7:1 Stimmen.
- Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel weiter, Parteien unter 5 Prozent werden aber berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.
Zur Zweitstimmendeckung argumentierte das Gericht, die Wahlkreiswahl sei danach gerade nicht allein entscheidend für ein Mandat. Das Verfahren sorge dafür, dass jeder Abgeordnete durch die Zweitstimmen seiner Partei legitimiert sei [3]. Die Sperrklausel hält das Gericht nach der Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste im Grundsatz und in ihrer Höhe weiter für zulässig. Unnötig sei es aber, eine Partei auszuschließen, deren Abgeordnete mit denen einer anderen Partei eine gemeinsame Fraktion bilden würden, wenn beide zusammen 5 Prozent erreichen. Diese Lage bestehe derzeit nur bei CDU und CSU [4]. Zur Abhilfe nennt das Gericht mehrere Wege, etwa eine niedrigere oder auf die Länder bezogene Klausel oder einen anderen Zugangsweg wie die frühere Grundmandatsklausel [4]. Welche Rolle das Gericht im Staatsaufbau hat, steht auf der Seite Das Bundesverfassungsgericht.
Warum es schnell gehen musste
Das Urteil fiel gut ein Jahr vor der geplanten nächsten Bundestagswahl. Nach den Leitlinien der Venedig-Kommission des Europarates sollen Wahlrechtsänderungen im Jahr vor einer Wahl vermieden werden. Deshalb ordnete das Gericht die Übergangsregel selbst an, damit faktisch die frühere Grundmandatsklausel weitergilt, bis der Gesetzgeber anders entscheidet [4]. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass sich die Wirkung der Sperrklausel durch die Zweitstimmendeckung verschärft hat, weil sie nun auch die Erststimmenwahl betrifft [4].
Die damalige Bundestagspräsidentin Bärbel Bas erklärte nach dem Urteil, die Zahl der Abgeordneten sei künftig "eindeutig auf 630 begrenzt" [3]. Die CSU hatte mit ihrer Organklage Erfolg, weil sie nach dem Urteil in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt war. Die Organklage der Linken war unbegründet [3].
Die erste Wahl nach neuem Recht
Bei der Bundestagswahl am 23.02.2025 wurde der Bundestag erstmals mit fester Größe gewählt. Er hat 630 Abgeordnete, 2021 waren es 735 [5]. Die Grundmandatsklausel galt nach dem Urteil auch für diese Wahl [9]. In 23 der 299 Wahlkreise erhielt der Bewerber mit den meisten Erststimmen keinen Sitz, weil die Zweitstimmen seiner Partei im Land nicht reichten. 276 Wahlkreissieger zogen ein, die übrigen 354 Sitze gingen an Bewerber der Landeslisten [6]. So verteilten sich die 23 Fälle auf die Länder [6]:

| Land | Wahlkreise mit Erststimmenmehrheit ohne Zweitstimmendeckung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 6 |
| Hessen | 5 |
| Bayern | 3 |
| Rheinland-Pfalz | 3 |
| Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen | je 1 |
| übrige sechs Länder | 0 |
Was die beiden Stimmen seitdem bewirken, erklärt die Seite Erststimme und Zweitstimme.
Wie es weitergehen soll
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode vereinbart, eine Wahlrechtskommission einzusetzen. Sie sollte die Reform von 2023 auswerten und im Jahr 2025 Vorschläge machen, wie jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen Größe bleibt. Geprüft werden sollen auch die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und die Frage, ob Menschen ab 16 Jahren wählen sollten [8].
Das geltende Bundeswahlgesetz, zuletzt geändert am 03.07.2026, enthält die Zweitstimmendeckung in Paragraf 1 Absatz 3 weiterhin. Die Fünf-Prozent-Klausel steht dort mit dem Hinweis auf die Übergangsregel aus dem Urteil vom 30.07.2024 [1]. Die Folgen für kleinere Parteien beschreibt die Seite Die Fünf-Prozent-Hürde.
- Gesetz Bundeswahlgesetz (BWahlG). Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 03.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Überhangmandate (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 13.03.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Karlsruhe sagt Ja zur Zweitstimmendeckung: aber mit Grundmandatsklausel. Deutscher Bundestag. Stand 30.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform 2023 (Aktueller Begriff Nr. 13/24). Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste. Stand 01.08.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bundestagswahl 2025: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 29/25). Die Bundeswahlleiterin. Stand 14.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde 6 Endgültige Sitzberechnung und Verteilung der Mandate (Bundestagswahl 2025, Heft 3: Endgültige Ergebnisse). Die Bundeswahlleiterin. Stand 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Abschlussbericht mit Empfehlungen und Sondervoten vorgelegt (hib 359/2023). Deutscher Bundestag. Stand 12.05.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode. CDU, CSU und SPD. Stand 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Grundmandatsklausel (Wahl-Lexikon). Die Bundeswahlleiterin. Stand Stand 11.02.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß, allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort (Pressemitteilung Nr. 64/2024). Bundesverfassungsgericht. Stand 30.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
Weitere Artikel
WahlenSo läuft eine Bundestagswahl abWahltermin, Wahlvorschläge, Wahlbenachrichtigung, Wahltag, Auszählung und erste Sitzung: der Ablauf einer Bundestagswahl …
WahlenWer wählen darfAb welchem Alter du wählen darfst, was für Bundestag, Europawahl und Länder gilt, wann Deutsche im Ausland wählen und wer …
WahlenBriefwahl beantragen und richtig ausfüllenWo du den Wahlschein beantragst, welche Fristen gelten, wie du Stimmzettel und Wahlbrief richtig ausfüllst und woran …
MitmachenEine Petition an den Bundestag einreichenWer eine Petition an den Bundestag schicken darf, welche Form nötig ist, wie öffentliche Petitionen und Mitzeichnung …