Grundlagen der DemokratieRatgeber
Gewaltenteilung einfach erklärt
Gewaltenteilung heißt, dass die Staatsgewalt auf Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) verteilt ist. So soll niemand die Macht unkontrolliert ausüben. In Deutschland steht das Prinzip in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes, die Gewalten sind aber an mehreren Stellen miteinander verschränkt.

Wer Gesetze macht, soll sie nicht selbst anwenden und auch nicht selbst darüber urteilen, ob sie eingehalten wurden. Das ist der Grundgedanke der Gewaltenteilung. Das Grundgesetz verteilt die Staatsgewalt auf verschiedene Organe, die sich gegenseitig kontrollieren. Ganz sauber getrennt sind die Bereiche in Deutschland allerdings nicht.
Was Gewaltenteilung bedeutet
Mit "Staatsgewalt" ist die Macht des Staates gemeint, Regeln aufzustellen und durchzusetzen. Damit der Staat diese Macht nicht unkontrolliert einsetzen kann, wird sie aufgeteilt. Das soll verhindern, dass diejenigen, die politische Macht haben, sie missbrauchen, und so die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger sichern [1]. Als Begründer der Gewaltenteilung gilt der französische Philosoph Montesquieu [1].

Im Grundgesetz steht das Prinzip in Artikel 20 Absatz 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt "und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung" [2]. Absatz 3 bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht [2]. Das Rechtslexikon der bpb nennt die Gewaltenteilung ein wesentliches Prinzip des Rechtsstaats [3]. Mehr dazu auf der Seite Der Rechtsstaat.
Die drei Gewalten im Überblick
Auf Bundesebene verteilen sich die drei Gewalten auf diese Organe:
| Gewalt | Aufgabe | Wer sie auf Bundesebene ausübt |
|---|---|---|
| Legislative | Gesetze beschließen | Bundestag, mit Beteiligung des Bundesrates [1, 4] |
| Exekutive | Gesetze ausführen, regieren, verwalten | Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern, Verwaltung [1, 5] |
| Judikative | Recht sprechen | Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte, Gerichte der Länder [6] |
Legislative
Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Parlament. Der Bundestag ist laut eigener Darstellung das wichtigste Organ der Legislative und beschließt unter Beteiligung des Bundesrates alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen [4]. Die Regierung kann Gesetze vorschlagen, entscheidet aber nicht selbst darüber. Auch der Bundespräsident ist beteiligt, weil er ein Gesetz unterschreiben muss, bevor es gilt [1]. Gesetzentwürfe einbringen dürfen nach Artikel 76 die Bundesregierung, Abgeordnete aus der Mitte des Bundestages und der Bundesrat [28].
Exekutive
Die ausführende Gewalt setzt Gesetze im Alltag um. Dazu gehören nach dem jungen Politik-Lexikon der bpb zum Beispiel die Polizistin und die Stadtverwaltung, an der Spitze des Staates die Regierung mit Bundeskanzler und Ministern [1]. Die Bundesregierung besteht nach Artikel 62 aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern [5]. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung [29].
Judikative
Die rechtsprechende Gewalt ist nach Artikel 92 den Richtern anvertraut. Ausgeübt wird sie durch das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder [6]. Die Richter sind "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" [7]. Hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter können gegen ihren Willen nur durch richterliche Entscheidung und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen entlassen oder versetzt werden [7].
Wo sich die Gewalten überschneiden
Das Grundgesetz kennt laut dem Rechtslexikon der bpb keine reine Gewaltenteilung. Minister sind oft gleichzeitig Abgeordnete, deshalb spricht man eher von Gewaltentrennung [3]. Als Gewaltenverschränkung bezeichnet die bpb solche Überschneidungen: Der Bundestag wählt die Regierung, und viele Ministerinnen und Minister bleiben Abgeordnete. Getrennt bleibt die Rechtsprechung [34].

Das zeigt sich vor allem zwischen Bundestag und Bundesregierung. Deutschland hat nach dem Politiklexikon der bpb ein parlamentarisches Regierungssystem, in dem nur der Bundestag direkt gewählt wird [8]. Die Regierung hängt vom Parlament ab:
- Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten [9].
- Er kann ihn nur abwählen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum) [10].
- Bundestag und Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Regierungsmitglieds verlangen [11].
- Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen [12].
Umgekehrt wirkt die Exekutive an der Gesetzgebung mit. Die meisten Gesetzentwürfe erarbeitet nach Angaben des Bundestages die Bundesregierung [13]. Außerdem kann ein Gesetz die Regierung oder einen Minister ermächtigen, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung müssen aber im Gesetz bestimmt sein [14]. Welche Rechte die Abgeordneten haben, die die Regierung nicht tragen, erklärt Die Rolle der Opposition.
Gerichte als Kontrolle
Die Gerichte kontrollieren nach dem Rechtslexikon der bpb, ob die Verwaltung ihre Aufgaben gesetzeskonform ausübt. Deshalb müssen sie von Legislative und Exekutive getrennt und unabhängig sein [3]. In der Bundesrepublik ergänzt die Verfassungsgerichtsbarkeit das Prinzip: Vor allem das Bundesverfassungsgericht sichert bei allen drei Gewalten die Beachtung der Verfassung [3].
Das Bundesverfassungsgericht ist nach Artikel 93 gegenüber den übrigen Verfassungsorganen selbständig und unabhängig. Seine Richter werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt und dürfen weder Bundestag, Bundesrat noch Bundesregierung angehören [16]. Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages können ein Gesetz dort auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen [17]. Hält ein anderes Gericht ein Gesetz, auf das es im Verfahren ankommt, für verfassungswidrig, setzt es das Verfahren aus und legt die Frage in Karlsruhe vor [18]. Auch Bürgerinnen und Bürger können das Gericht anrufen: Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein [17]. Mehr dazu unter Das Bundesverfassungsgericht.
Bund und Länder: die vertikale Gewaltenteilung
Neben der Aufteilung auf Parlament, Regierung und Gerichte gibt es eine zweite Ebene: die zwischen Bund und Ländern. Oft wird sie als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet. Nach Artikel 30 ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts anderes regelt [19]. Das Recht der Gesetzgebung haben die Länder, soweit das Grundgesetz es nicht dem Bund verleiht [20]. Bundesgesetze führen die Länder in der Regel als eigene Angelegenheit aus [21]. Über den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit [22].

Diese Aufteilung ist besonders geschützt. Die Gliederung des Bundes in Länder und ihre grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung dürfen auch durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden [23]. Wie Bund und Länder ihre Aufgaben teilen, beschreibt politische-news.de unter Föderalismus: Bund und Länder.
Länder und Gemeinden
Auch in den Ländern sind die Gewalten geteilt. Nach Artikel 28 muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. In Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine gewählte Vertretung haben [30]. Jedes Land hat deshalb ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte. Den Gemeinden garantiert Artikel 28 außerdem das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln [30]. Wie das vor Ort aussieht, zeigt Gemeinderat und Bürgermeister.
Eine weitere Sicherung betrifft Personen im Staatsdienst. Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten und Richtern kann nach Artikel 137 gesetzlich beschränkt werden [31]. Ob und wie weit das geschieht, entscheidet der Gesetzgeber [31].
Macht auf Zeit
Auch Amtszeiten begrenzen Macht. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt, die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt [24]. Selbst auflösen kann er sich nicht. Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, keine Mehrheit der Mitglieder, kann der Bundespräsident den Bundestag auf Vorschlag des Kanzlers binnen 21 Tagen auflösen [32, 33]. Dieses Recht erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt [32]. Der Bundespräsident amtiert fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig [25]. Richter des Bundesverfassungsgerichts amtieren zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie 68 Jahre alt werden, und können nicht wiedergewählt werden [16].
Ein Beispiel aus dem Alltag
Angenommen, der Bundestag beschließt ein neues Gesetz und der Bundesrat lässt es passieren. Nach Gegenzeichnung fertigt der Bundespräsident es aus, verkündet wird es im Bundesgesetzblatt [26]. Danach setzen meist Landesbehörden das Gesetz um, etwa ein Amt, das Bescheide erlässt [21]. Fühlt sich jemand durch einen solchen Bescheid in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen [27]. Hält das Gericht das Gesetz selbst für verfassungswidrig, muss es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen [18].
Wie andere Staatsformen Macht verteilt oder gebündelt haben, zeigt die Seite Staatsformen in der Geschichte. Wie die Verfassungsorgane gewählt werden, steht unter Der Bundeskanzler: Wahl und Befugnisse.
- Behörde Gewaltenteilung (Das junge Politik-Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 20 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Gewaltenteilung (Das Rechtslexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2. Auflage 2023. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Gesetzgebung. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 62 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 92 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 97 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Repräsentative Demokratie (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 63 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 67 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 43 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 44 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Weg der Gesetzgebung. Deutscher Bundestag. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 80 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 55 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 93 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 94 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 100 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 30 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 70 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 83 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 50 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 79 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 39 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 54 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 82 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 19 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 76 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 65 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 28 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 137 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art 68 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Überraschende Fakten zum Grundgesetz. Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 20.03.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Gewaltenverschränkung (Das junge Politik-Lexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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