Grundlagen der DemokratieRatgeber

Welche Aufgaben Parteien in der Demokratie haben

Parteien wirken nach Artikel 21 des Grundgesetzes an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Das Parteiengesetz nennt ihre Aufgaben genauer: Sie stellen Kandidaten für Wahlen auf, beeinflussen die öffentliche Meinung, fördern politische Bildung und Beteiligung und verbinden Bürger und Staat.

Erwachsene unterschiedlichen Alters sitzen bei einem Abendtreffen in einem schlichten Gemeindesaal, eine Frau spricht
Bild: KI-generiert

Ohne Parteien gäbe es in Deutschland kaum Wahlen in der heutigen Form. Sie stellen die Kandidaten auf, entwerfen Programme und bilden im Parlament die Fraktionen. Das Grundgesetz widmet ihnen einen eigenen Artikel. Artikel 21 beginnt mit dem Satz: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." [1] Diese Seite erklärt, was eine Partei rechtlich ist, welche Aufgaben sie hat, wie sie sich finanziert und unter welchen Bedingungen sie verboten werden kann. Profile der einzelnen Parteien mit ihren Programmen findest du auf politische-news.de unter Parteien.

Was eine Partei ist

Das Parteiengesetz definiert den Begriff in § 2. Parteien sind danach Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen [3]. Sie müssen eine "ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung" bieten. Maßgeblich ist das Gesamtbild: Umfang und Festigkeit der Organisation, die Zahl der Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit [3].

Klappstuhlreihen in einem leeren Mehrzwecksaal vor einer Versammlung, vorne ein langer Tisch mit Wasserkaraffen
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Mitglied einer Partei können nur natürliche Personen sein, also Menschen und keine Firmen oder Vereine [3]. Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnimmt. Dasselbe gilt, wenn sie sechs Jahre lang keinen der vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte einreicht [3]. Keine Parteien sind politische Vereinigungen, deren Mitglieder oder Vorstandsmitglieder mehrheitlich Ausländer sind, und solche mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes [3].

Die Aufgaben nach dem Parteiengesetz

§ 1 des Parteiengesetzes beschreibt Parteien als "verfassungsrechtlich notwendigen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" [2]. Mit ihrer freien und dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe, die ihnen das Grundgesetz zuweist [2]. Absatz 2 zählt auf, was das im Einzelnen bedeutet. Parteien wirken mit, indem sie

  • auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen,
  • die politische Bildung anregen und vertiefen,
  • die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
  • Bürger heranbilden, die öffentliche Verantwortung übernehmen können,
  • sich durch die Aufstellung von Bewerbern an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,
  • auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen,
  • ihre politischen Ziele in die staatliche Willensbildung einbringen und
  • für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen [2].

Ihre Ziele legen Parteien in politischen Programmen nieder [2]. Ihr Geld dürfen sie nach § 1 Absatz 4 ausschließlich für die Aufgaben verwenden, die ihnen Grundgesetz und Parteiengesetz zuweisen [2].

Was Artikel 21 verlangt

Artikel 21 Absatz 1 enthält drei Regeln. Die Gründung einer Partei ist frei, es braucht also keine staatliche Erlaubnis. Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Und Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben [1]. Die Einzelheiten regelt nach Absatz 5 ein Bundesgesetz, eben das Parteiengesetz [1].

Wie man selbst Mitglied wird und was das kostet, erklärt die Seite In eine Partei eintreten.

Gründung und Unterlagen bei der Bundeswahlleiterin

Wer eine Partei gründet, muss der Bundeswahlleiterin die Satzung, das Programm sowie Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder übermitteln. Dazu kommt das Gründungsprotokoll, aus dem die Beschlüsse über Satzung und Programm und die Wahl des Vorstands hervorgehen [7]. Auch spätere Änderungen von Satzung oder Programm und neue Vorstandswahlen sind mit Protokollen zu belegen [7]. Die Bundeswahlleiterin veröffentlicht die Unterlagen vollständig auf ihrer Internetseite. Eine Satzung, die nicht zu den Vorgaben des Parteiengesetzes passt, wird nicht aufgenommen, und manchen Parteien gelingt die Anpassung auch nach mehreren Anläufen nicht [7].

Mehrere Menschen heben bei einer kleinen Versammlung in einem holzgetäfelten Raum die Hand, von hinten gesehen
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Die Zahl der Parteien in dieser Unterlagensammlung ist über die Jahrzehnte gestiegen. Vor 50 Jahren waren es nach einem Beitrag aus dem Büro der Bundeswahlleiterin von 2026 weniger als 40, vor 20 Jahren rund 100. Seitdem liegt die Zahl relativ konstant zwischen 100 und 120 [7]. Die tatsächliche Zahl der Parteien in Deutschland dürfte nach demselben Beitrag deutlich höher liegen, weil nicht alle Vereinigungen ihre Unterlagen einreichen [7].

Diese Regel steht so im Beitrag aus dem Büro der Bundeswahlleiterin: Weder Bundeswahlausschuss noch Landeswahlausschüsse noch Finanzbehörden sind an die Einschätzung einer anderen Stelle gebunden, und der Bundeswahlleiterin steht keine allgemeingültige Entscheidung über die Parteieigenschaft zu [7].

Wie Parteien sich finanzieren

Parteien finanzieren sich aus Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen ihrer Mandatsträger, Spenden und staatlichen Mitteln. Der Staat zahlt nach § 18 des Parteiengesetzes nur eine Teilfinanzierung. Maßstäbe sind der Erfolg bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, die Summe der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und die eingeworbenen Spenden [4].

Eine geschlossene Metallkassette auf einem Holztisch neben einem dunklen Kassenbuch und einem Kugelschreiber
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  • Anspruch auf Mittel für Stimmen und Zuwendungen hat eine Partei, wenn sie bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl mindestens 1,0 Prozent der gültigen Listenstimmen erreicht hat [4].
  • Bei den Zuwendungen zählen nur Beträge bis 3.300 Euro je Person und Jahr [4].
  • Die staatlichen Mittel für eine Partei dürfen ihre selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen, die sogenannte relative Obergrenze. Für alle Parteien zusammen gilt eine absolute Obergrenze [4].

Für Parteien nationaler Minderheiten gelten die Mindestanteile nicht [4]. Für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen zahlt der Staat je Stimme einen höheren Betrag als für alle weiteren. War in einem Land keine Liste einer Partei zugelassen, zählen ihre Wahlkreisstimmen, sofern sie dort mindestens 10 Prozent erreicht hat [4].

Rechenschaft und Spenden

Jedes Jahr muss der Vorstand einer Partei in einem Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel und über das Vermögen berichten. Den Bericht prüft ein Wirtschaftsprüfer. Er wird beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht und als Bundestagsdrucksache verteilt [5]. Für Spenden gelten feste Grenzen [6]:

RegelGrenze
Barspende zulässigbis 1.000 Euro
Name und Anschrift im Rechenschaftsberichtüber 10.000 Euro im Kalenderjahr
sofortige Anzeige beim Bundestagspräsidenten, zeitnahe Veröffentlichung als DrucksacheEinzelspende über 35.000 Euro

Parteiverbot und Ausschluss von der Finanzierung

Parteien sind besser geschützt als andere Vereinigungen. Ein Verein kann je nach Reichweite vom Bundesinnenministerium oder von einer obersten Landesbehörde verboten werden, eine Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht [12, 15]. Verfassungswidrig sind nach Artikel 21 Absatz 2 Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden [1].

Verboten hat das Bundesverfassungsgericht bisher zwei Parteien: 1952 die Sozialistische Reichspartei und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands [8]. Den Antrag des Bundesrates, die NPD zu verbieten, wies das Gericht am 17.01.2017 zurück. Es hielt das politische Konzept der Partei für verfassungsfeindlich, sah aber keine "konkreten Anhaltspunkte von Gewicht", die einen Erfolg ihrer Ziele zumindest möglich erscheinen lassen [9]. Das Gericht verwies auf weniger als 6.000 Mitglieder, stagnierende Wahlergebnisse und fehlende Koalitionspartner [9]. Gegen Einschüchterung und Gewalt sollten nach dem Urteil Polizei- und Strafrecht eingesetzt werden [9].

Den Antrag auf ein Verbot können nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen. Eine Landesregierung kann ihn nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf ihr Land beschränkt [13].

Seit einer Ergänzung von Artikel 21 gibt es eine zweite Möglichkeit. Parteien, die auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sind, können von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Damit entfallen auch die steuerlichen Vergünstigungen für sie und für Spenden an sie [1]. Am 23.01.2024 entschied das Bundesverfassungsgericht auf Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, dass die Partei Die Heimat, vormals NPD, für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist [10]. Nach dem Urteil zielt die Partei auf die Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären Staat [10]. Anders als beim Verbot kam es hier nicht darauf an, ob die Partei Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht verlangte ein qualifiziertes und planvolles Handeln, aber keine Potentialität [10]. Mehr zum Ablauf solcher Verfahren steht auf politische-news.de unter Das Parteiverbotsverfahren.

Die Parteien im 21. Bundestag

Nach dem endgültigen Ergebnis der Bundestagswahl vom 23.02.2025 sind sieben Parteien im Bundestag vertreten [11].

ParteiSitze
CDU164
AfD152
SPD120
Bündnis 90/Die Grünen85
Die Linke64
CSU44
SSW1
zusammen630

Im Parlament arbeiten die Abgeordneten in Fraktionen zusammen. CDU und CSU bilden eine gemeinsame Fraktion mit 208 Abgeordneten. Zusammen mit den 120 Abgeordneten der SPD-Fraktion stellen sie seit Mai 2025 die Regierungsmehrheit mit 328 Sitzen [14]. Welche Rolle die Fraktionen spielen, die nicht an der Regierung beteiligt sind, erklärt Die Rolle der Opposition. Wie aus Stimmen Sitze werden, zeigt Das Wahlsystem in Deutschland.

  1. Gesetz Art 21 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 1 PartG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 2 PartG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 18 PartG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 23 PartG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 25 PartG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Die Unterlagensammlung nach dem Parteiengesetz: Zweck, Funktion und rechtliche Einordnung (WISTA 2/2026, Franziska Berghofer, Jan Rosenberger). Statistisches Bundesamt, Die Bundeswahlleiterin. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde Geschichte. Bundesverfassungsgericht. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde NPD-Verbotsverfahren: Kein Verbot (Pressemitteilung Nr. 4/2017, Urteil 2 BvB 1/13). Bundesverfassungsgericht. Stand 17.01.2017. abgerufen am 29.10.2026
  10. Behörde Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen (Pressemitteilung Nr. 9/2024, Urteil 2 BvB 1/19). Bundesverfassungsgericht. Stand 23.01.2024. abgerufen am 29.10.2026
  11. Behörde Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl festgestellt. Deutscher Bundestag. Stand 14.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
  12. Behörde Die Rolle der Opposition in der Demokratie (Ausarbeitung WD 3 - 285/06). Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste. Stand 01.08.2006. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 43 BVerfGG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Behörde Friedrich Merz mit 325 Stimmen zum Bundeskanzler gewählt. Deutscher Bundestag. Stand 06.05.2025. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 3 VereinsG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.