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Der Bundespräsident: Aufgaben und Wahl

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. Er vertritt den Bund völkerrechtlich, schlägt den Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt Kanzler, Minister und Bundesrichter und fertigt die Bundesgesetze aus. Gewählt wird er von der Bundesversammlung für fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig.

Ein festlicher Empfangsraum mit Parkettboden, zwei leere Sessel an einem kleinen Tisch mit Blumen im Nachmittagslicht
Bild: KI-generiert

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland [9]. Ohne seine Ernennung kommt kein Bundeskanzler ins Amt, ohne seine Unterschrift wird kein Bundesgesetz verkündet [6, 8]. Seit 2017 hat Frank-Walter Steinmeier das Amt inne, seine zweite Amtszeit endet mit Ablauf des 18.03.2027 [3, 4].

Das Staatsoberhaupt und seine Rolle

Das Grundgesetz regelt das Amt in einem eigenen Abschnitt, den Artikeln 54 bis 61. Weitere Befugnisse stehen verstreut im Verfassungstext und im einfachen Recht, andere haben sich nach Angaben des Bundespräsidialamtes als Staatspraxis entwickelt [1]. Auch wenn es keine Hierarchie zwischen den Verfassungsorganen gibt, steht der Bundespräsident protokollarisch an der Spitze des Staates [1]. Er ist das einzige Verfassungsorgan, das nur aus einer Person besteht. Deshalb prägt die Persönlichkeit des Amtsinhabers die Amtsführung besonders stark [1].

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 beschrieben, dass sich der Bundespräsident keiner der drei klassischen Gewalten zuordnen lässt. Er verkörpere die Einheit des Staates, sein Amt sei vor allem auf geistig-moralische Wirkung angelegt [1]. Wie die drei Gewalten sonst verteilt sind, erklärt Gewaltenteilung einfach erklärt.

Die Lehre aus Weimar

Das Amt ist bewusst schwächer gebaut als das des Reichspräsidenten der Weimarer Republik [1]. Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk gewählt und hatte umfangreiche Befugnisse. Das Bundespräsidialamt schreibt, Reichspräsident von Hindenburg habe diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik "in unheilvoller Weise" genutzt. Der Parlamentarische Rat entschied sich deshalb, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen, ohne auf das Amt zu verzichten [1]. Mehr zur Weimarer Zeit steht auf Die Weimarer Republik.

Wahl durch die Bundesversammlung

Das Volk wählt den Bundespräsidenten nicht direkt. Gewählt wird er ohne Aussprache von der Bundesversammlung [2]. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die die Landesparlamente nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wählen [2]. Bei 630 Bundestagsabgeordneten sind das 1.260 Mitglieder [3]. Wie viele Vertreter ein Land entsendet, richtet sich nach seiner Bevölkerungszahl. Die Ländervertreter sind meistens Landtagsabgeordnete, es können aber auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens sein [3]. Alles Weitere zu diesem Gremium steht auf der Seite Die Bundesversammlung.

Ein großer Saal von hinten gesehen, viele Menschen in festlicher Kleidung sitzen in langen geschwungenen Reihen
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Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt dauert fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig [2]. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gelingt das in zwei Wahlgängen niemandem, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit [2]. Vorschläge kann jedes Mitglied der Bundesversammlung machen, für den zweiten und dritten Wahlgang auch neue [3].

Die nächste Wahl am 30.01.2027

Frank-Walter Steinmeier wurde am 12. Februar 2017 gewählt und am 13. Februar 2022 wiedergewählt [3]. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des 18. März 2027. Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hat die 18. Bundesversammlung auf Samstag, den 30. Januar 2027, einberufen [4]. Spätester Termin wäre der 16. Februar 2027 gewesen, denn die Bundesversammlung muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit zusammentreten [4, 2]. Eine zweite Wiederwahl ist nach Artikel 54 ausgeschlossen [2].

Die Aufgaben im Überblick

Das Bundespräsidialamt zählt zu den klassischen Aufgaben des Staatsoberhaupts die Repräsentation nach innen und außen: durch Reden, Besuche in Ländern und Gemeinden, Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste [1]. Dazu kommen Befugnisse aus dem Grundgesetz:

Ein roter Teppich führt über einen Kieshof zu einer offenen Holzdoppeltür, daneben zwei Lorbeerbäume in Kübeln
Bild: KI-generiert
  • Er vertritt den Bund völkerrechtlich, schließt in seinem Namen Verträge mit anderen Staaten und beglaubigt und empfängt die Gesandten [5].
  • Er schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor und ernennt den Gewählten. Die Bundesminister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Kanzlers [6].
  • Er ernennt und entlässt Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist [7].
  • Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus [7].
  • Er fertigt die Bundesgesetze aus und lässt sie im Bundesgesetzblatt verkünden [8].

Das Begnadigungsrecht hat Grenzen. Eine Amnestie für eine allgemein bezeichnete Zahl von Fällen kann der Bundespräsident nicht erlassen, dafür wäre ein Gesetz nötig. Er ist nur für Verfahren zuständig, die erstinstanzlich vor Bundesgerichten liefen, etwa bei Spionage und Terrorismus. Für die meisten Verurteilungen liegt das Gnadenrecht bei den Ländern [9].

Hinzu kommen Aufgaben, die nicht im Grundgesetz stehen. Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag der Bundesregierung oder anderer Stellen Mitglieder von Gremien, etwa des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und des Nationalen Normenkontrollrates [9]. Zu seinen Befugnissen zählt das Bundespräsidialamt außerdem das Ordensrecht des Bundes [1]. Viele Menschen schreiben dem Bundespräsidenten mit Bitten, Beschwerden und Fragen. Laut Bundespräsidialamt übersteigen die Erwartungen dabei oft seine Befugnisse. Je nach Anliegen werden zuständige Behörden oder Wohlfahrtsverbände eingeschaltet [9]. Wer selbst ein Anliegen an die Politik richten will, findet Wege dazu unter Eine Petition an den Bundestag einreichen.

Der Amtseid

Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat einen Eid. Er schwört darin unter anderem, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen und "Gerechtigkeit gegen jedermann" zu üben. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden [16]. Denselben Eid legen nach Artikel 64 auch der Bundeskanzler und die Bundesminister vor dem Bundestag ab [17].

Gesetze prüfen und unterschreiben

Nach Abschluss des Verfahrens in Bundestag und Bundesrat zeichnen der zuständige Minister und der Kanzler ein Gesetz gegen, danach unterschreibt es der Bundespräsident. Diese Unterschrift heißt Ausfertigung [9, 8]. Vorher prüft er, ob das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Nach Staatspraxis und herrschender Meinung umfasst die Prüfung Zuständigkeit und Verfahren und auch materielle Fragen wie die Grundrechte [9].

Ein Füllfederhalter neben einer geschlossenen blauen Ledermappe auf einem polierten Holzschreibtisch im Lampenlicht
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Laut Bundespräsidialamt hat ein Bundespräsident bisher in acht Fällen abgelehnt, ein Gesetz auszufertigen. Die beiden letzten Fälle stammen aus dem Jahr 2006, als Horst Köhler das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung und das Verbraucherinformationsgesetz nicht unterschrieb [9]. In anderen Fällen fertigten Bundespräsidenten Gesetze trotz Bedenken aus, weil sie einen Verfassungsverstoß nicht als zweifelsfrei und offenkundig ansahen. Gegen eine verweigerte Ausfertigung können die anderen an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane das Bundesverfassungsgericht anrufen [9]. Wie ein Gesetz bis dahin entsteht, beschreibt politische-news.de unter Wie ein Gesetz entsteht.

Gegenzeichnung und Zurückhaltung

Die meisten Anordnungen des Bundespräsidenten werden erst gültig, wenn der Kanzler oder der zuständige Minister sie gegenzeichnet. Ausgenommen sind die Ernennung und Entlassung des Kanzlers, die Auflösung des Bundestages nach Artikel 63 und das Ersuchen an einen Kanzler, die Geschäfte weiterzuführen [10].

Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf darf er nicht ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören [11]. Politische Äußerungen verbietet ihm das Grundgesetz nicht ausdrücklich. Er hält sich aber in aller Regel mit Äußerungen zu tagespolitischen Fragen zurück. Das Bundesverfassungsgericht erwartet, dass er eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten politischer Parteien und gesellschaftlicher Gruppen wahrt [1].

Befugnisse in Krisen

Das Bundespräsidialamt spricht von einer politischen Reservefunktion für Krisen des parlamentarischen Regierungssystems [1]. Zwei Fälle regelt das Grundgesetz ausdrücklich. Erreicht bei der Kanzlerwahl im letzten Wahlgang niemand die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, muss der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden: Er ernennt den Gewählten oder löst den Bundestag auf [6]. Findet der Antrag eines Kanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen [12].

Den zweiten Weg nutzte Frank-Walter Steinmeier im Dezember 2024. Nachdem Olaf Scholz die Vertrauensfrage verloren hatte, sprach Steinmeier mit den Fraktionen und Gruppen, um sich zu vergewissern, dass es keine Aussicht auf eine stabile Mehrheit für eine Bundesregierung mehr gab. Am 27. Dezember 2024 löste er den Bundestag auf und setzte die Neuwahl auf den 23. Februar 2025 fest [13]. Mehr dazu steht auf der Seite Der Bundeskanzler: Wahl und Befugnisse.

Vertretung und Anklage

Ist der Bundespräsident verhindert oder endet sein Amt vorzeitig, nimmt der Präsident des Bundesrates seine Befugnisse wahr [14]. Wer das gerade ist, steht auf der Seite Der Bundesrat: Aufgaben und Stimmverteilung. Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Beschluss braucht zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages oder zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates. Stellt das Gericht die Schuld fest, kann es den Bundespräsidenten des Amtes für verlustig erklären [15].

  1. Behörde Rolle im Staat. Bundespräsidialamt. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Art 54 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Die Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Bundestagspräsidentin Julia Klöckner beruft die 18. Bundesversammlung zum 30. Januar 2027 ein. Deutscher Bundestag. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Art 59 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Art 63 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz Art 60 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Art 82 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Amtliche Funktionen. Bundespräsidialamt. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Art 58 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Art 55 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz Art 68 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Behörde Steinmeier verkündet Auflösung des Bundestags und Neuwahlen. Deutscher Bundestag. Stand 27.12.2024. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz Art 57 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz Art 61 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz Art 56 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz Art 64 GG. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.