Wahlen in DeutschlandRatgeber
Kommunalwahl: Kumulieren und Panaschieren
Kumulieren heißt, einer Person mehrere Stimmen zu geben, Panaschieren heißt, deine Stimmen auf Bewerberinnen und Bewerber verschiedener Listen zu verteilen. Wie viele Stimmen du hast, regelt jedes Land selbst: In Mecklenburg-Vorpommern sind es drei, in Bayern so viele, wie Sitze zu vergeben sind. Wer mehr Stimmen vergibt als erlaubt, macht den Stimmzettel ungültig.

Bei Kommunalwahlen wählst du die Vertretung deiner Gemeinde oder Stadt und den Kreistag deines Landkreises. Das Grundgesetz schreibt vor, dass das Volk auch in Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht [1]. Wie gewählt wird, regeln die Länder in eigenen Gesetzen, in Mecklenburg-Vorpommern etwa im Landes- und Kommunalwahlgesetz, in Bayern im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz [2, 4]. Deshalb unterscheiden sich Stimmzahl und Stimmzettel von Land zu Land. Zwei Begriffe tauchen dabei häufig auf: Kumulieren und Panaschieren.
Was Kumulieren und Panaschieren bedeuten
Kumulieren heißt, mehrere Stimmen auf eine einzige Person zu häufen. Die Landeswahlleitung von Mecklenburg-Vorpommern beschreibt es so: Du kannst deine Stimmen einer einzigen Kandidatin oder einem einzigen Kandidaten geben, egal ob diese auf der Liste einer Partei oder Wählergruppe stehen oder als Einzelbewerber antreten [2]. Panaschieren kommt aus dem Französischen [3]. Das Politiklexikon der Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt es als die Möglichkeit, die Stimmen auf die Kandidaten mehrerer Listen zu verteilen. Als Beispiele nennt es die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen [3].

Mit beiden Möglichkeiten bestimmst du mit, welche Partei oder Wählergruppe wie viele Sitze bekommt und welche Personen von einer Liste in die Vertretung einziehen. In Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel gehen die Sitze einer Liste an ihre Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen; erst bei gleicher Stimmenzahl zählt der Listenplatz [2].
Die Regeln am Beispiel Mecklenburg-Vorpommern
Gemeindevertretungen und Kreistage werden in Mecklenburg-Vorpommern nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt [2]. Du hast drei Stimmen. Du kannst sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen [2]. Möglich sind also zum Beispiel diese Varianten [2]:

- drei Stimmen für eine Person (kumulieren),
- je eine Stimme für drei Personen, auch von verschiedenen Listen (panaschieren),
- zwei Stimmen für eine Person und eine Stimme für eine andere.
Gültig sind die Stimmen auch, wenn du insgesamt nur ein oder zwei Kreuze machst [2]. Setzt du mehr als drei Kreuze, ist keine deiner Stimmen gültig [2]. Der amtliche Musterstimmzettel weist ausdrücklich darauf hin [2]. Ungültig werden Stimmen außerdem durch Kreuze, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, und durch Anmerkungen oder sonstige Zusätze auf dem Stimmzettel [2].
Wie viele Sitze eine Gemeindevertretung hat, hängt von der Einwohnerzahl ab [2]:
| Einwohnerzahl der Gemeinde | Sitze in der Gemeindevertretung |
|---|---|
| bis 500 | 7 |
| 4.501 bis 6.000 | 17 |
| 10.001 bis 20.000 | 25 |
| 50.001 bis 75.000 | 43 |
| über 150.000 | 53 |
Die Werte sind eine Auswahl aus § 60 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl um einen Sitz [2]. Kreistage haben 61 Mitglieder, in Landkreisen mit mehr als 175.000 Einwohnern 69; bei einer Fläche von mehr als 4.000 Quadratkilometern kommen jeweils acht hinzu [2]. Wahlgebiete mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden [2]. Die Parteien und Wählergruppen stellen ihre Bewerberinnen und Bewerber dann für jeden Wahlbereich einzeln auf, damit jede Region im Kreistag oder in der Stadtvertretung vertreten ist [2].
Wie aus Stimmen Sitze werden
Die Sitze werden in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt [2]. Die Landeswahlleitung rechnet ein Beispiel vor: Eine Gemeinde mit 5.900 Einwohnern wählt 17 Gemeindevertreter, abgegeben werden 13.500 gültige Stimmen [2].
| Wahlvorschlag | Stimmen | 17 × Stimmen ÷ 13.500 | Sitze |
|---|---|---|---|
| Partei A | 7.200 | 9,066 | 9 |
| Partei B | 5.100 | 6,422 | 6 |
| Wählergruppe C | 600 | 0,755 | 1 |
| Einzelbewerber D | 600 | 0,755 | 1 |
Zuerst bekommt jeder Wahlvorschlag so viele Sitze, wie die Zahl vor dem Komma angibt. Das sind 15 der 17 Sitze. Die zwei übrigen Sitze gehen an die höchsten Zahlenbruchteile, hier an C und D [2]. Erhielte ein Wahlvorschlag mit mehr als der Hälfte der Stimmen nach diesem Verfahren nicht mehr als die Hälfte der Sitze, bekäme er vorab einen weiteren Sitz [2]. Eine Sperrklausel gibt es dabei nicht: Die Wählergruppe C kommt mit 600 von 13.500 Stimmen in die Gemeindevertretung [2]. Warum es bei Bundestags- und Landtagswahlen anders ist, erklärt die Seite Die Fünf-Prozent-Hürde.
Wer von einer Liste einzieht, entscheiden in Mecklenburg-Vorpommern die Wählerinnen und Wähler. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen ihrer Partei oder Wählergruppe [2]. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden Ersatzpersonen und rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach, wenn jemand während der Wahlperiode ausscheidet [2]. Bekommt ein Wahlvorschlag mehr Sitze, als er Personen aufgestellt hat, bleiben die übrigen Sitze leer [2]. Mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Sitze müssen besetzt sein, sonst findet eine Ergänzungswahl statt [2].
Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche geteilt, werden die Sitze jedes Wahlvorschlags in einem zweiten Schritt wieder nach Hare/Niemeyer auf die Wahlbereiche verteilt. Im Beispiel der Landeswahlleitung hat Partei A 9 Sitze und im Wahlbereich I 4.200, im Wahlbereich II 3.000 Stimmen. Das ergibt 5,25 und 3,75; Wahlbereich I bekommt 5 Sitze, Wahlbereich II wegen des größeren Zahlenbruchteils 4 [2]. Wer in mehreren Wahlbereichen antritt, wird nur dort berücksichtigt, wo er persönlich die meisten Stimmen bekommen hat [2].
Gezählt wird zuerst im Wahllokal. Jeder Wahlkreis oder Wahlbereich ist in Wahlbezirke mit möglichst nicht mehr als 2.500 Einwohnern geteilt, und bei der Auszählung am Wahltag können in der Regel ab 18 Uhr alle Interessierten zuschauen [2]. Mit einem Wahlschein musst du bei Kommunalwahlen in einem Wahlraum deines Wahlbereichs wählen, bei der Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Landrats dagegen in der ganzen Gemeinde oder im ganzen Landkreis [2].
So viele Stimmen wie Sitze: das Beispiel Bayern
In Bayern ist die Stimmzahl höher. Nach Artikel 34 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes hast du so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind [4]. Einer Bewerberin oder einem Bewerber kannst du bis zu drei Stimmen geben, und du darfst die Stimmen auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen [4]. Du kannst einen Wahlvorschlag auch unverändert annehmen. Gibst du zusätzlich Personen auf anderen Listen Stimmen, gilt der Vorschlag nicht mehr als unverändert angenommen [4].
Sind in einer bayerischen Gemeinde 20 ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen, hast du 20 Stimmen [4], bei einer Gemeindevertretung in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig von ihrer Größe drei [2]. Wie viele Stimmen du hast, steht in Mecklenburg-Vorpommern oben auf dem Stimmzettel, zusammen mit dem Hinweis, dass mehr als drei Stimmen alle ungültig machen [2].
Wer wählen und kandidieren darf
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden dürfen auch Staatsangehörige anderer EU-Staaten wählen und gewählt werden. Das legt das Grundgesetz nach Maßgabe des EU-Rechts fest [1]. In Mecklenburg-Vorpommern sind bei Kommunalwahlen Deutsche und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltag 16 Jahre alt sind und seit mindestens 37 Tagen in der Gemeinde wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten [2]. Kandidieren kann in Mecklenburg-Vorpommern, wer wahlberechtigt ist, am Wahltag 18 Jahre alt ist, seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnt und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt [2]. Neben Parteien und Einzelbewerbern können Wählergruppen antreten; mindestens drei Wahlberechtigte eines Wahlgebiets können eine solche Gruppe bilden, wenn sie sich eine Satzung geben, einen Vorstand wählen und kommunalpolitische Ziele verfolgen [2]. Auch Parteilose dürfen auf der Liste einer Partei kandidieren, Mitglieder einer anderen Partei dagegen nicht [2]. Das Wahlalter in anderen Ländern und bei anderen Wahlen beschreibt die Seite Wer wählen darf: Wahlalter und Wahlrecht.
Wer im Wählerverzeichnis steht, bekommt in Mecklenburg-Vorpommern spätestens am 22. Tag vor der Wahl eine schriftliche Wahlbenachrichtigung [2]. Einen Wahlschein für die Briefwahl kannst du dort bis Freitag vor der Wahl, 12 Uhr, beantragen, schriftlich, per E-Mail oder persönlich, aber nicht telefonisch [2]. Die Briefwahlunterlagen müssen bis zum Wahltag um 18 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingehen [2]. Wer am Wahltag im Wahlvorstand mithelfen will, findet Hinweise auf der Seite Wahlhelfer werden.
Bürgermeister und Landrat: eine Stimme
Bei der Wahl einer Bürgermeisterin, eines Bürgermeisters, einer Landrätin oder eines Landrats hast du in Mecklenburg-Vorpommern nur eine Stimme [2]. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Schafft das bei mehreren Bewerbungen niemand, folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen [2]. Sie findet zwei Wochen nach der Hauptwahl statt; die Vertretung kann den Termin um bis zu zwei Wochen verschieben [2]. Tritt nur eine Person an, kreuzt du "Ja" oder "Nein" an [2]. Die Person ist gewählt, wenn es mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen gibt und die Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten ausmachen; sonst wählt die Vertretung aus ihrer Mitte [2]. Welche Aufgaben Gemeinderat und Bürgermeister haben, erklärt die Seite Gemeinderat und Bürgermeister: Demokratie in der Gemeinde.

Die Kommunalwahl 2024 in Mecklenburg-Vorpommern
Zuletzt wurden die Kreistage und die Vertretungen der kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern am 09.06.2024 gewählt [5]. Am selben Tag fand in Deutschland die Europawahl statt [6]. Von 1.351.618 Wahlberechtigten gaben 867.871 ihre Stimme ab, die Wahlbeteiligung lag bei 64,2 Prozent. 2019 waren es 57,2 Prozent, 2004 nur 44,9 Prozent [5]. Wie Kommunalpolitik in Sachsen-Anhalt funktioniert, beschreibt politische-news.de unter Kommunalpolitik erklärt.
- Gesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz. Stand zuletzt geändert 22.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern (mit Landes- und Kommunalwahlgesetz). Der Landeswahlleiter Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres und Bau. Stand Mai 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Panaschieren (Das Politiklexikon). Bundeszentrale für politische Bildung. Stand 7. Auflage 2020. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Art. 34 Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, GLKrWG). Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT. Stand Text gültig ab 01.01.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahlen: Zahlen & Fakten 2024. Landesamt für innere Verwaltung, Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern. Stand 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024. Die Bundeswahlleiterin. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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